1. Grundsatz: Auslegung von Testamenten nur nach § 133 BGB. Denn Testament = nichtempfangsbedürftige Willenserklärung.
2. Erläuternde & ergänzende Auslegung: Auch außerhalb des Testaments liegende Umstände können berücksichtigt werden (= erläuternde Auslegung). Um planwidrige Lücken zu schließen, kann zudem hypothetischer Erblasserwille herangezogen werden (= ergänzende Auslegung). Dies jedoch nur, wenn hypothetischer Erblasserwille andeutungsweise Ausdruck im Testament gefunden hat.
3. Erbrechtliche Auslegungsvorschriften: §§ 2066 ff. BGB enthalten besondere erbrechtliche Auslegungsvorschriften. So enthält zB § 2084 BGB (bei Vorliegen einer gültigen Verfügung von Todes wegen) die Regelung, dass die Auslegung vorzugswürdig ist, bei der die letztwillige Verfügung Erfolg haben kann (= wohlwollende Auslegung)
4. Exkurs: Auslegung Erbvertrag
Auslegung von Verfügungen im Erbvertrag erfolgt nach §§ 133, 157 BGB.