"Eine gemischte Schenkung stellt eine Kombination aus einem Kaufvertrag und einer Schenkung dar. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Leistung des Schenkers einer objektiv geringerwertigeren Leistung gegenübersteht (objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung), wobei der unentgeltliche Teil nicht überwiegen muss, und die Parteien sich dieser Wertdifferenz bewusst und darüber einig sind, dass der überschießende Leistungsteil unentgeltlich zugewendet werden soll."
Davon abzugrenzen:
"Bei einem Kauf zum Freundschaftspreis vereinbaren die Parteien eine objektiv geringere Gegenleistung, also einen Kauf zum günstigen Preis. Dieses Geschäft unterstellen die Parteien insgesamt dem Kaufrecht."
Entnommen: Thorn, Skript EVP II 2020, SchuldR BT, S. 6.