Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Umgang mit Ausschlussgründen in der Klausur

Ausschlussgründe (zB § 323 V BGB oder § 442 BGB) sind negative Tatbestandsmerkmale. Sind sie erfüllt, wird das Vorliegen des Anspruchs oder sonstigen Tatbestands verneint.

Wichtig ist, dass Sie immer an Ausschlussgründe denken, diese also im Kopf prüfen.

Ins ausformulierte Gutachten müssen sie aber (v.a. aus Zeitgründen und wegen Schwerpunktsetzung) nicht immer aufgenommen werden.

Grob kann man die Entscheidung, was im Gutachten anspricht, von folgenden Kriterien abhängig machen:

Liegen gar keine Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund vor, müssen Sie diesen nicht ansprechen.- Das bedeutet nicht, dass Sie nur Ausschlussgründe prüfen sollen, die vorliegen.- Abgrenzung: Macht eine Begründung oder Subsumtion Sinn, warum ein Ausschlussgrund nicht erfüllt ist, nehmen Sie ihn Gutachten auf. Im Umkehrschluss bedeutet das: Immer dann, wenn Sie nur schreiben würden „ist nicht erfüllt“, können Sie ihn weglassen.