Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Bestandteils kommen zwei Zeitpunkte in Betracht
der des Einbaus/der Verbindung der Bestandteile
der der beabsichtigten Eigentumsübertragung
Wortlaut enthält keinen Hinweis
Telos der Norm: Erhaltung wirtschaftlicher Werte; unwirtschaftliche Abtrennungen von Bestandteilen sollen vermieden werden. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn immer auf den Zeitpunkt der Verbindung abgestellt würde und ein Bestandteil nur deswegen nicht als wesentlicher Bestandteil angesehen würde (und damit abgetrennt werden könnte), weil er früher einmal neuwertig und austauschbar war.
Deshalb:
→ Zeitpunkt der Verbindung ist entscheidend, wenn zu beurteilen ist, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind (vgl. § 947 BGB).
→ Ist dagegen zu beurteilen, ob an einem Bestandteil nachträglich eigenständiges Eigentum begründet werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem das Eigentum übertragen werden soll. Wertveränderungen nach der Übereignung (z.B. durch Alterung oder Abnutzung) sind nicht mehr zu berücksichtigen, da anderenfalls die nötige Rechtssicherheit nicht mehr gegeben wäre (Eigentum könnte sonst automatisch an ursprünglichen Eigentümer zurückfallen).