Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Quiz Bürgschaft

Welche Aussage/n zur Bürgschaft ist/sind richtig? Beantworten Sie die Frage mit dem Gesetz.

  • A: Durch die Bürgschaft richtet sich der ursprüngliche Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nun ausschließlich gegen den Bürgen.
  • B: Der Bürge übernimmt eine fremde Schuld.
  • C: Die Erteilung der Bürgschaftserklärung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
  • D: Die Bürgschaft ist eine Personalsicherheit.

A: Die Aussage ist falsch. Der Gläubiger erhält einen zusätzlichen Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 I BGB). B: Die Aussage ist falsch. Der Bürgschaftsvertrag begründet eine eigene Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Es handelt sich um eine einseitige Leistungspflicht. C: Die Aussage ist falsch. Grundsätzlich sieht § 766 BGB die Schriftform vor. §§ 350, 343 HGB machen jedoch hiervon für Kaufleute eine Ausnahme. D: Die Aussage ist richtig. Der Gläubiger verbessert seine Befriedigungsaussicht nicht durch Vorrangrechte in Vermögensgegenstände des (Haupt-)Schuldners, wie es für dingliche Sicherheiten typisch ist, sondern durch den mittels der Bürgschaft ermöglichten Zugriff auf eine zweite Vermögensmasse – die des Bürgen. Seine sichernde Wirkung erreicht der Bürgschaftsvertrag durch die vertragliche Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger als zusätzlichem Schuldner.

Welche Aussage/n zur Bürgschaft ist/sind richtig? Beantworten Sie die Frage mit dem Gesetz.

  • A: Bürge und Hauptschuldner müssen personenverschieden sein.
  • B: Bürge und Hauptschuldner sind im Innenverhältnis Gesamtschuldner.
  • C: Die aus der Bürgschaft entstehende Leistungspflicht des Bürgen steht nicht in einem Synallagma mit einer Gegenleistung des Gläubigers.
  • D: Die auf dem Bürgschaftsvertrag beruhende Leistungspflicht des Bürgen aus § 765 I BGB ist zugleich Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Bürgenleistung im Sinne des Bereicherungsrechts im Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürgen.

A: Die Aussage ist richtig. B: Die Aussage ist falsch. Selbst eine infolge eines Verzichts auf die Vorausklage nach § 773 I Nr. 1 BGB gleichrangige Bürgenhaftung ändert nichts an der Akzessorietät derselben und unterscheidet sich damit grundlegend von der Haftung eines Gesamtschuldners nach §§ 421 ff BGB. C: Die Aussage ist richtig. D: Die Aussage ist richtig.

Die Bürgenhaftung

  • A: beruht auf einem kausalen Verpflichtungsgeschäft.
  • B: ist zwingend subsidiär.
  • C: ist zwingend akzessorisch zur gesicherten Forderung.
  • D: trägt ihren Rechtsgrund (causa) im Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürge in sich.

A: Die Aussage ist richtig. Die Bürgschaft ist anders als bspw. das Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB kein abstrakter Schuldvertrag. Ihr liegt keine besondere Sicherungsabrede zu Grunde. Daher spricht man auch davon, dass die Bürgschaft ihren Schuldgrund (ihre causa) in sich trägt. B: Die Aussage ist falsch. Im gesetzlichen Regelfall haftet der Bürge aus seiner Bürgschaft nur subsidiär zum Hauptschuldner. Diese Nachrangigkeit wird dem Bürgen allerdings nicht in Form einer (von Amts wegen zu beachtenden) Einwendung zugestanden, sondern in Form einer Einrede (Einrede der Vorausklage in § 771 S. 1 BGB), auf die er auch verzichten kann (§ 773 I Nr. 1 BGB). C: Die Aussage ist richtig. D: Die Aussage ist richtig.

Welche Aussage/n zur Bürgschaft ist/sind richtig? Beantworten Sie die Frage mit dem Gesetz.

  • A: Die Fälligkeit der Bürgenleistung ergibt sich aus der Hauptschuld soweit keine abweichende bürgenfreundliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wurde.
  • B: Im Rahmen einer Ausfallbürgschaft (Schadlosbürgschaft) verzichtet der Bürge bereits im Rahmen des Bürgschaftsvertrags auf seine Einrede der Vorausklage aus § 771 S. 1 BGB.
  • C: Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Bürge bei der Inanspruchnahme durch den Gläubiger ihm eventuell zustehende Einwendungen und Einreden nicht geltend machen.
  • D: Das spätere Erlöschen der Hauptschuld führt zum Erlöschen der Bürgschaftsverpflichung.

A: Die Aussage ist richtig. B: Die Aussage ist falsch. Hier spricht man von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Bei der Ausfallbürgschaft verpflichtet sich der Bürge hingegen, dem Gläubiger nur für den endgültigen Ausfall der Hauptforderung einzustehen, also wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist. C: Die Aussage ist richtig. Sie dient dazu, dem Gläubiger schnell (und ggf. vorläufig) Liquidität zu verschaffen. Die Einwendungen und Einreden bleiben grundsätzlich dem Rückforderungsprozess des Bürgen vorbehalten, soweit dies nicht ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich erscheint D: Die Aussage ist richtig (vgl. § 767 BGB).

Welche Aussage/n zur Bürgschaft ist/sind richtig? Beantworten Sie die Frage mit dem Gesetz.

  • A: Der Bürge kann im Innenverhältnis keinen Regress beim Hauptschuldner nehmen.
  • B: Der Bürge kann im Innenverhältnis gemäß § 774 I und II BGB beim Hauptschuldner Regress nehmen.
  • C: Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung gegen den Hauptschuldner im Wege der Legalzession gemäß § 774 I BGB auf ihn über.
  • D: Ist das Schuldverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner (z.B. Auftrag), aufgrund dessen der Bürge die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger eingeht, unwirksam, berührt dies auch die Wirksamkeit der Bürgschaft.

A: Die Aussage ist falsch. Siehe Erklärung zu der richtigen Antwort. B: Die Aussage ist falsch. § 774 I BGB betrifft den Regress im Innenverhältnis. § 774 II BGB regelt hingegen den Regress bei Mitbürgen C: Die Aussage ist richtig. Daneben ist immer an mögliche Regressansprüche des Bürgen gegen den Hauptschuldner aus § 670 BGB zu denken. D: Die Aussage ist falsch. Das Schuldverhältnis zwischen Bürgen und Schuldner ist weder der Rechtsgrund noch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Bürgschaft.