Ausgehend vom Wortlaut der §§ 280, 286 BGB gibt es mehrere Möglichkeiten. Hier werden zwei davon vorgestellt.
Schuldverhältnis
Verzug (oder: Vssg. § 286 BGB)
Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
Mahnung oder Entbehrlichkeit (=verzugsbegründender Tatbestand)
Nichtleistung
Vertretenmüssen, § 286 IV BGB
Pflichtverletzung
Vertreten müssen, § 280 I 2 BGB
Ersatzfähiger Schaden
Möglichkeit 1:
Schuldverhältnis = Anspruch
Pflichtverletzung = Verzug
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruch
Mahnung oder Entbehrlichkeit (=verzugsbegründender Tatbestand)
Nichtleistung
Vertretenmüssen, § 286 IV BGB
Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
Ersatzfähiger Schaden
Möglichkeit 2: