Aufbau ist kein Selbstzweck. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten den Anspruch aufzubauen. Drei stellen wir hier vor.
Kaufvertrag (aus § 437 BGB)
Sachmangel (aus § 437 BGB)
Voraussetzungen § 281 BGB
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Nacherfüllungsanspruchs oder ursprünglichen Anspruchs, kein Ausschluss (falls Anhaltspunkte vorliegen; etwa § 442 BGB, beachte § 475 III 2 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen)
Sachmangel, §§ 434, 446 S. 1 BGB
Erfolgloser Ablauf angemessener gesetzter Frist/Entbehrlichkeit (beachte § 475d II, I BGB bei Verbrauchsgüterkäufen)
Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
Rechtsfolge
Möglichkeit 1: Orientiert an § 437 BGB
Schuldverhältnis
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Nacherfüllung oder ursprünglicher Anspruch
Kaufvertrag
Sachmangel, §§ 434, 446 S. 1 BGB
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
Kein Ausschluss (falls Anhaltspunkte vorliegen; etwa § 442 BGB, beachte § 475 III 2 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen)
Erfolgloser Ablauf angemessener gesetzter Frist/Entbehrlichkeit (beachte § 475d II, I BGB bei Verbrauchsgüterkäufen)
Pflichtverletzung: Nichtleistung/Schlechtleistung
Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
Rechtsfolge
Möglichkeit 2: Orientiert an §§ 280, 281 BGB
Schuldverhältnis
Voraussetzungen von § 281 BGB
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Nacherfüllungsanspruchs oder ursprünglichen Anspruchs, kein Ausschluss (falls Anhaltspunkte vorliegen; etwa § 442 BGB, beachte § 475 III 2 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen)
Sachmangel, §§ 434, 446 S. 1 BGB
Erfolgloser Ablauf angemessener gesetzter Frist/Entbehrlichkeit (beachte § 475d II, I BGB bei Verbrauchsgüterkäufen)
Nichtleistung
Pflichtverletzung: Nichtleistung/Schlechtleistung
Vertretenmüssen
Rechtsfolge
Möglichkeit 3: Orientiert an §§ 280, 281 BGB