Welche der folgenden Anspruchsgrundlagen setzt Bestehen einer wirksamen Vormerkung voraus?
- A: § 894 BGB
- B: § 886 BGB
- C: § 888 I BGB
A: Dieser Anspruch setzt keine Vormerkung voraus. § 894 BGB ist in allen Fällen eines unrichtigen Grundbuchs anwendbar, das heißt auch in von Konstellationen, in denen überhaupt keine Vormerkung bestellt wurde. Im Zusammenhang mit einer Vormerkung wird § 894 BGB insbesondere dann relevant, wenn eine eingetragene Vormerkung gerade nicht besteht und das Grundbuch deshalb falsch ist. Ein Fall des § 894 liegt aber auch vor, wenn eine Vormerkung besteht, aber der falsche als Vormerkungsberechtiger eingetragen ist. B: Dieser Anspruch setzt eine Vormerkung voraus. Die Rechtsfolge von § 886 BGB ist die Beseitigung einer Vormerkung. Eine Beseitigung wäre nicht notwendig, wenn die Vormerkung nicht wirksam besteht. C: Dieser Anspruch setzt eine Vormerkung voraus. § 888 I BGB schützt den Vormerkungsinhaber vor gegenüber ihm unwirksamen vormerkungswidrigen Verfügungen. Eine solche Wirkung kann nur eine wirksame Vormerkung herbeiführen.
A verkauft B sein Grundstück und lässt eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des B eintragen. Danach veräußert A das Grundstück an C. C wird eingetragen. Welchen Anspruch hat B gegen C?
- A: § 894 BGB
- B: § 886 BGB
- C: § 888 I BGB
A: Dieser Anspruch besteht nicht. Das Grundbuch ist richtig, da C durch die Verfügung von A materieller Eigentümer geworden ist. B: Dieser Anspruch besteht nicht. B ist selbst Vormerkungsinhaber, § 886 BGB ist ein Anspruch gerade gegen den Vormerkungsinhaber. C: Dieser Anspruch besteht. B ist Vormerkungsinhaber, die Verfügung von A an C ist B gegenüber relativ unwirksam (§ 883 II BGB). B kann damit von C Zustimmung zur Eintragung verlangen.
A verkauft B sein Grundstück und lässt eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des B eintragen. Danach bestellt A zugunsten des C eine Hypothek auf das Grundstück. Welchen Anspruch hat B gegen C?
- A: § 894 BGB
- B: § 886 BGB
- C: § 888 I BGB
A: Dieser Anspruch besteht nicht. Das Grundbuch ist richtig, da C wirksam Inhaber der Hypothek durch die berechtigte Verfügung von A werden konnte. B: Dieser Anspruch besteht nicht. B ist selbst Vormerkungsinhaber, § 886 BGB ist ein Anspruch gerade gegen den Vormerkungsinhaber. C: Dieser Anspruch besteht. B ist Vormerkungsinhaber, die Verfügung von A an C ist B gegenüber relativ unwirksam (§ 883 II BGB), da sie den vormerkungsgesicherten Anspruch auf lastenfreien Erwerb vereitelt. B kann damit von C Zustimmung zur Löschung der Hypothek verlangen.
A verkauft B sein Grundstück und lässt eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des B eintragen. Da B den Kaufpreis nicht zahlt, erfolgt die Auflassung nicht. Nachdem über zehn Jahre vergangen sind, will A schließlich, dass die Vormerkung aus dem Grundbuch verschwindet. Welchen Anspruch kann er geltend machen?
- A: § 894 BGB
- B: § 886 BGB
- C: § 888 I BGB
A: Dieser Anspruch besteht nicht. Das Grundbuch ist nicht unrichtig, da die Vormerkung für einen vormerkungsfähigen Anspruch (§ 433 I 1 BGB) wirksam bestellt wurde. B: Dieser Anspruch besteht. Zwar ist die Vormerkung wirksam; der gesicherte Anspruch aus § 433 I 1 BGB ist allerdings nach § 196 BGB verjährt, sodass die dauernde Einrede nach § 214 I BGB besteht. Wenn A diese Einrede geltend macht, kann er nach § 886 BGB die Beseitigung der Vormerkung verlangen. C: Dieser Anspruch besteht nicht. A ist nicht Vormerkungsinhaber.
A verkauft B sein Grundstück und lässt eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des B eintragen. Da B den Kaufpreis nicht zahlt, erfolgt die Auflassung nicht. A tritt nach erfolgloser Fristsetzung vom Kaufvertrag zurück und will, dass die Vormerkung aus dem Grundbuch gelöscht wird. Welchen Anspruch kann er geltend machen?
- A: § 894 BGB
- B: § 886 BGB
- C: § 888 I BGB
A: Dieser Anspruch besteht. Zwar wurde die Vormerkung durch den damals bestehenden vormerkungsfähigen Anspruch aus § 433 I 1 BGB wirksam bestellt. Doch ist dieser Anspruch durch den Rücktritt vom Kaufvertrag erloschen. Die Vormerkung als akzessorisches Recht ist damit unwirksam geworden und das Grundbuch somit falsch. A kann Berichtigung des Grundbuchs verlangen. B: Dieser Anspruch besteht nicht. Der Rücktritt vom Kaufvertrag bewirkt nicht nur eine dauernde Einrede („Anspruch durchsetzbar“), sondern das Erlöschen des Anspruchs („Anspruch erloschen“). § 886 BGB ist daher nicht mehr nötig und mangels wirksamer Vormerkung auch nicht mehr möglich. C: Dieser Anspruch besteht nicht. A ist nicht Vormerkungsinhaber.
A verkauft B sein Grundstück und lässt eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des B eintragen. B zahlt den Kaufpreis und tritt den Anspruch auf Übereignung an C ab. A veräußert das Grundstück an D. D wird eingetragen. Welche Ansprüche hat C? Machen Sie sich eine Skizze.
- A: C -> A aus § 433 I BGB
- B: C -> D aus § 886 BGB
- C: C -> D aus § 888 I BGB
- D: C -> D aus § 894 BGB
- E: C -> B aus § 888 I BGB
- F: C -> B aus § 894 BGB
A: Dieser Anspruch besteht. Zwar ist A nicht mehr Eigentümer des Grundstücks. Der Anspruch ist dennoch nicht gem. § 275 I BGB unmöglich, da die fehlende Eigentümerstellung durch die Wirkung der Vormerkung gem. § 883 II BGB überwunden wird. B: Dieser Anspruch besteht nicht. C ist selbst Inhaber der Vormerkung, § 886 I BGB richtet sich gerade gegen den Vormerkungsinhaber. C: Dieser Anspruch besteht. C ist Inhaber einer Vormerkung und die Veräußerung von A an D war eine gem. § 883 II BGB relativ unwirksame Verfügung. C ist zwar nicht als Vormerkungsinhaber eingetragen, dies für den Zweiterwerb der Vormerkung jedoch nicht erforderlich. Deshalb kann C von D die Zustimmung zur Eintragung von verlangen. D: Dieser Anspruch besteht nicht. Die Veräußerung von A an D war gem. § 883 II BGB nur relativ unwirksam; das Grundbuch ist bezüglich der Eigentümerposition des D daher richtig. Das Grundbuch ist zwar falsch in Bezug auf die Vormerkung, da B und nicht C als Vormerkungsinhaber eingetragen ist. Diesbezüglich ist D jedoch nicht passivlegitimiert, die Berichtigung muss C von B verlangen. E: Dieser Anspruch besteht nicht. C ist zwar Vormerkungsinhaber, B hat jedoch keine vormerkungswidrige Verfügung vorgenommen. F: Dieser Anspruch besteht. B ist als Vormerkungsinhaber eingetragen, C ist materieller Vormerkungsinhaber. Das Grundbuch ist damit unrichtig und C kann Grundbuchberichtigung verlangen.