Fall 1
(nach BGHSt 48, 255)
A wird von ihrem Ehemann M über Jahre hinweg beleidigt und körperlich schwer misshandelt. Auch den beiden Kindern gegenüber verhält sich M gewalttätig. Für den Fall, dass sie ihn verlässt, hat M der A gedroht, ihr und den Kindern etwas anzutun. A dürfe ihn zudem nicht bei der Polizei anzeigen, da er sonst aus dem Gefängnis heraus seine Freunde aus beauftragen werde, die A zu bestrafen. A wagt es daher nicht, M zu verlassen. Da sie ihre Situation für ausweglos hält und glaubt, der Belastung nicht mehr standhalten zu können, beschließt sie, M umzubringen. Als M schläft, schießt sie mit einem Revolver mehrfach auf ihn. M stirbt.
Hat A sich wegen Totschlags strafbar gemacht?
Fall 2
A hasst seinen Geschäftspartner B, der ihn mit fingierten Abrechnungen betrogen hat. Er will B daher aus Rache töten. Dazu steckt er eine Pistole ein und fährt mit dem Zug zum Wohnort des B. Auf der Zugfahrt fängt er wegen seiner inneren Erregung an, zuerst Bier, dann Korn zu trinken. Dabei hält er es für möglich, dass er bei Ankunft des Zuges sinnlos betrunken sein wird, was ihm jedoch egal ist. Als er an der Wohnung des B ankommt, hat A bereits eine BAK von 3,6 ‰. In diesem Zustand erschießt er den B durch das Wohnzimmerfenster. Im nüchternen Zustand hätte A seinen Tötungsentschluss wegen innerer Hemmungen nicht umsetzen können.
Strafbarkeit von A?
Fall 3
C greift seinen Feind B überraschend von hinten kommend an und schlägt ihn mit der Faust gegen die Schläfe. B taumelt und C stürzt sich auf ihn, um ihn zu Boden zu reißen. B gelingt es jedoch, sich auf den Beinen zu halten und C von sich zu stoßen. Als C rasend vor Wut erneut auf ihn zustürmt, verpasst B ihm zwei Faustschläge gegen den Kopf, woraufhin C zu Boden geht und benommen liegen bleibt. B ist aufgrund des unerwarteten Angriffs vollkommen verwirrt und desorientiert. Er tritt dem regungslos am Boden liegenden C mehrfach mit seinen schweren Winterstiefeln gegen den Kopf, obwohl ihm vollkommen klar ist, dass dies mit großer Sicherheit zum Tode des C führen wird. Anschließend rennt er davon. C hat durch die Tritte schwere Hirnblutungen und Hirnquetschungen erlitten, an denen er kurze Zeit später verstirbt.
Ist B eines Totschlags schuldig?