Wie bereits oben angesprochen, hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im heutigen Wirtschaftsleben zahlenmäßig im Vergleich zu der AG die weitaus größere Bedeutung, obwohl die GmbH erst mit dem am 20. April 1892 erlassenen Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und somit nach der AG ermöglicht wurde.
Die Vorteile der GmbH im Vergleich zu der AG sind vielfältig. So ist die Vermögensbindung weniger streng ausgestaltet (vgl. § 30 GmbHG), die Errichtungsschwelle ist wegen des niedrigeren Mindestkapitals (25.000 EUR statt 50.000 EUR) einfacher zu erreichen und zudem ist der Aufsichtsrat als drittes Gesellschaftsorgan – in der Regel – nicht verpflichtend. Weiterhin besteht aus Sicht der Gründer ein Vorteil der GmbH darin, dass die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer bestellen, abberufen sowie ihm Weisungen erteilen kann (§§ 46 Nr. 5, 37 Abs. 1 GmbHG). Zudem haben Gesellschafter mehr Gestaltungsfreiheit bei Abfassung der Satzung, weil der Grundsatz der Satzungsstrenge nicht gilt.
Die Freiheiten, welche mit der GmbH verbunden sind, werden in der Praxis nicht selten missbraucht.
Überblick über die Charakteristika der GmbH
Die GmbH ist Körperschaft und juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Entsprechend verfügt sie über eine Organisation mit verselbständigten Organen. Das Stammkapital der GmbH beträgt gemäß § 5 GmbHG mind. 25.000 EUR, welches im Gesellschaftsvertrag festzulegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) und in Geschäftsanteile zerlegt ist. Ihre Gründung ist gemäß § 1 GmbHG zu jedem zulässigen Zweck möglich und für ihre Errichtung genügt – obwohl gemäß § 2 GmbHG ein formbedürftiger Gesellschaftsvertrag notwendig ist –, eine Person (sog. Ein-Mann-GmbH).
Eine GmbH ist stets Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und Formkaufmann (§ 6 Abs. 2 HGB). Ihre Bezeichnung Gesellschaft mit „beschränkter Haftung“ ist aus allgemeinsprachlicher Sicht irreführend.
Die Funktion der GmbH besteht nicht darin, breit gestreut Kapital einzusammeln oder eine Trennung von Kapital und Management zu fördern.
Rechtstechnisch ist die GmbH wegen ihrer körperschaftlichen Organisation vom Bestand ihrer Gesellschafter unabhängig. Die Fremdorganschaft ist zulässig und das GmbH-Recht kennt das Mehrheitsprinzip. Trotz dieser Nähe zur AG bestehen erhebliche Unterschiede: In der Praxis ist die GmbH vor allem sehr häufig personalistisch ausgestaltet,
Eine Rechtsformvariante der GmbH ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch UG (haftungsbeschränkt) iSd § 5a GmbHG. Der Gesetzgeber hat die UG zum 1.11.2008 mit der Besonderheit eingeführt, dass der „Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1“ unterschritten werden darf (vgl. § 5a Abs. 1). Im Ergebnis kann die UG mit einem Stammkapital von 1 EUR
Gründung der GmbH und Haftung
Anders als bei der AG ist bei der GmbH nicht die Umwandlung, sondern die Neugründung für die Entstehung einer GmbH üblich. Gemäß § 1 GmbHG wird die GmbH von einer oder von mehreren Personen durch einen notariell beurkundeten, von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichneten Gesellschaftsvertrag (§ 2 Abs. 1 GmbHG) gegründet. Wie bei der AG ist allerdings keine sofortige Errichtung möglich, sondern die Gründung vollzieht sich in drei Phasen:
Vorgründungsgesellschaft
Entschließen und verpflichten sich die Gründer, eine GmbH zu gründen (Gründungsentschluss), so entsteht durch diesen Vorvertrag eine sog. Vorgründungsgesellschaft, welche darauf gerichtet ist, dass die Gesellschafter durch Zusammenwirken den vereinbarten Zweck verwirklichen. Die Vorgründungsgesellschaft ist idR eine GbR und sie kann ausnahmsweise eine oHG gemäß § 105 HGB sein, wenn sie bereits ein Handelsgewerbe aufnimmt.
Vor-GmbH
Im nächsten Schritt schließen die Gesellschafter den notariellen Gesellschaftsvertrag, durch den eine sog. Vor-GmbH (oder Vorgesellschaft) entsteht. Es existiert in diesem Augenblick noch keine „fertige“ GmbH, weil die Eintragung in das Handelsregister fehlt (vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG). Die GmbH ist aber ab diesem Zeitpunkt errichtet.
Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bestellen die Gesellschafter die Geschäftsführer. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG erfolgt diese Bestellung entweder im Gesellschaftsvertrag oder in einer Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG), welche idR direkt nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags stattfindet.
Weiterhin zahlen die Gesellschafter die Mindesteinlagen gemäß § 7 Abs. 2, 3 GmbHG. Anschließend melden sämtliche Geschäftsführer (vgl. § 78 GmbHG) die Gesellschaft beim Registergericht zur Eintragung ins Handelsregister an (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Dieser Anmeldung sind bestimmte Unterlagen beizufügen (§ 8 Abs. 1 GmbHG). Teil davon ist die Liste der Gesellschafter gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG, die wichtig ist, denn nur wer in dieser Liste eingetragen ist, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter (§ 16 Abs. 1 GmbHG).
Die Anmeldung der Geschäftsführer muss eine Versicherung enthalten, dass die Mindesteinlagen bewirkt sind und sich zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer befinden (§ 8 Abs. 3 GmbHG). Das Registergericht prüft, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Soweit die Leistung von Sacheinlagen vereinbart ist, prüft das Registergericht, ob diese nicht unwesentlich überbewertet wurden (vgl. § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG).
Die Vor-GmbH ist nach allgemeiner Meinung selbständig rechtsfähig; sie kann daher Trägerin von Rechten und Pflichten sein (Argument: § 7 Abs. 2, 3 GmbHG: Einlagen „an die Gesellschaft“). Eingestuft wird sie als Gesellschaft eigener Art. Sie ist mit der Vorgründungsgesellschaft nicht identisch. Die Vor-GmbH bildet ein eigenes Vermögen durch die Mindesteinlagen bzw. den entsprechenden Einlageforderungen.
„Fertige“ GmbH
Gelangt das Registergericht bei seiner Prüfung insgesamt zu einem positiven Ergebnis oder stehen festgestellte Mängel des Gesellschaftsvertrags der Eintragung gemäß § 9c Abs. 2 GmbHG nicht entgegen, so wird die Gesellschaft mit den Angaben nach § 10 GmbHG in das Handelsregister eingetragen. Ab diesem Moment ist die Gesellschaft als „fertige“ GmbH entstanden (vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG).
Haftung
Da die GmbH nicht in einem einzigen Akt entstehen kann, stellt sich hier – noch drängender als bei der AG – die Frage, wie die Haftung verteilt ist, bis die fertige GmbH entstanden ist und dem Rechtsverkehr die avisierte Haftungsmasse zur Verfügung steht.
Haftung im Vorgründungsstadium
Bereits im Vorbereitungsstadium kann es erforderlich sein, dass die Gesellschafter für die entstehende Gesellschaft unternehmerisch tätig werden, indem zB den Erwerb etwaiger Grundstücke vorbereiten, die Marktchancen näher ausloten, um die Geschäftsaussichten und den Kapitalbedarf zu bestimmen etc. Wie bereits gesehen, entsteht allerdings eine Vorgründungsgesellschaft (GbR oder oHG) wegen des analog § 2 GmbHG formunwirksamen Vorgründungsvertrag nicht. Ist die Gesellschaft allerdings durch die besagten unternehmerischen Aktivitäten in Vollzug gesetzt, so verlangt es schon die Schutzbedürftigkeit des Rechtsverkehrs, das Ergebnis zu überdenken. Es kommen zwei Lösungswege in Betracht:
Da eine Personengesellschaft formfrei entstehen kann, kommt durch die Aufnahme der Geschäftsaktivitäten (konkludent) eine Außen-Personengesellschaft in der Rechtsform der GbR oder der oHG zustande, bei der die Gesellschafter gemäß § 721 BGB bzw. § 126 HGB einstandspflichtig sind.
Windbichler/Bachmann, § 23 Rn. 27.
Es ist die richterrechtlich entwickelte Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden mit der Folge,
Wilhelm, Kapitalgesellschaftsrecht, 2020, Rn. 365; Koch, § 33 Rn. 30; Hirte, Kapitalgesellschaftsrecht, 2023, Rn. 2.6. dass die in Vollzug gesetzte Gesellschaft, trotz des Verstoßes gegen § 2 GmbHG, in Abweichung von § 125 BGB so behandelt wird, als ob sei sie wirksam entstanden. Die Innen-GbR wird demnach insoweit zur Außen-GbR. Um den Schutzzweck des § 2 GmbHG nicht zu unterlaufen, betrifft diese Lösung allerdings nicht die Verpflichtung zum Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrages – hier bleibt es bei der Nichtigkeit –, sondern allein die Verpflichtungen der nun durch die Invollzugsetzung entstandenen Außenpersonengesellschaft mit der Haftung der Gesellschafter gemäß § 721 BGB bzw. § 126 HGB im Interesse des Rechtsverkehrs.
Beide Argumentationswege sind gangbar. Da allerdings der Gesellschaftsvertrag einer GbR sowie einer oHG formlos gestellt ist, ist zweifelhaft, weshalb es insoweit auf kompliziertere Lösung über die die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ankommen soll. Entscheidend ist letztlich, dass zwischen der formbedürftigen Innen-GbR und der formlosen Außen-Personengesellschaft strikt zu trennen ist; es besteht also insoweit keine Identität.
Zu beantworten bleibt die Frage, wie die Außen-Gesellschaft wirksam vertreten wird. Zwar sind die allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB anwendbar. In praxi werden die Gesellschafter allerdings idR nicht im Namen der Personengesellschaft, sondern im Namen der noch nicht existenten GmbH handeln. Dies ist indes unschädlich nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts, die eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip darstellen:
Hinweis: Zu beachten ist, dass die Unterscheidung zwischen GbR und oHG wichtig ist. Während nämlich bei der GbR gemäß § 720 Abs. 1 BGB grundsätzlich „alle Gesellschafter gemeinsam“ zu Vertretung der Gesellschaft befugt sind (Gesamtvertretungsbefugnis), sind bei der oHG gemäß § 124 Abs. 1 HGB prinzipiell „jeder Gesellschafter befugt“, die Gesellschaft zu vertreten (Einzelvertretungsbefugnis).
Keine Haftung der Gesellschafter folgt in der Vorgründungsphase aus § 11 Abs. 2 GmbHG (Handelndenhaftung). Die Vorschrift hat ihre Relevanz verloren. Historischer Hintergrund der Handelndenhaftung ist die Vorstellung des Gesetzgebers gewesen, dass eine GmbH vor ihrer Eintragung noch nicht besteht und eine vermeintliche Vertretung dieser Gesellschaft vollständig ins Leere ging. Durch die persönliche Haftung sollten die Gründergesellschafter zur zügigen Eintragung der Gesellschaft angehalten werden.
Die Vorgründungsgesellschaft ist nicht mit der späteren GmbH identisch und auch ist die spätere GmbH keine Rechtsnachfolgerin der Außen-Personengesellschaft; eine Haftung der GmbH kommt demnach nur in Betracht bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung.
Haftung im Gründungsstadium
Die Vor-GmbH entsteht, wie gesehen, im Durchgangsstadium auf dem Weg zur endgültigen GmbH. Auf sie finden die Regeln des Gesellschaftsvertrags und die Vorschriften des GmbHG entsprechend Anwendung, soweit sie nicht die Eintragung der Gesellschaft voraussetzen oder sonst mit dem Gründungsstadium unvereinbar sind.
Trägt die Vorgesellschaft mit Zustimmung der Gründergesellschafter mehr oder weniger umfassende Geschäftsaktivitäten aus, so bedeutet dies zwangsläufig, dass ihr Gesellschaftsvermögen nicht unerheblich belastet sein kann. Mit Blick auf das Garantiekapital der GmbH ist diese Vorbelastung problematisch, weil nach der Rechtsprechung die „fertige“ GmbH mit der Vor-GmbH identisch ist (Kontinuitätsprinzip), mithin sämtliche Vermögensgegenstände wie auch Verbindlichkeiten der Vor-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf die „fertige“ GmbH übergehen.
aa) Wird die Eintragung der GmbH bewirkt und weicht das Nettovermögen der nun „fertigen“ GmbH wegen der Vorbelastung durch die Geschäftsaktivitäten der Vor-GmbH negativ ab, besteht also eine Differenz zur Stammkapitalziffer, so greift nach der heute hM eine sog. Unterbilanzhaftung (auch Vorbelastungshaftung).
Beispiel: Die Stammkapitalziffer der GmbH beträgt 25.000 EUR. Die Mindesteinzahlung gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG iVm § 5 Abs. 1 GmbHG iHv 12.500 EUR haben die Gesellschafter erbracht. Noch im Gründungsstadium wird für eine Marktstudie 5.000 EUR ausgegeben, es werden Computer im Wert von 5.000 EUR angeschafft, die für 1.000 EUR durch einen Techniker eingerichtet werden, und bei der B-Bank wird ein Darlehen iHv 4.000 EUR aufgenommen. Sodann folgt die Eintragung der GmbH. Die Vermögenslage zu diesem Zeitpunkt stellt sich wie folgt dar:
Aktivvermögen: 12.500 EUR (Mindesteinlage) + 4.000 EUR (Darlehen) + 5.000 EUR (Wert der Computer) + 12.500 EUR Resteinlagenforderung ergibt 34.000 EUR.
Passivvermögen: 4.000 EUR (Rückzahlung des Darlehens) + 5.000 EUR (Marktstudie) + 1.000 EUR (Technikerkosten) + 5.000 EUR (Kauf Computer) ergibt 15.000 EUR.
Bilanz: 34.000 EUR – 15.000 EUR ergibt 19.000 EUR. Es besteht eine Unterbilanz von 6.000 EUR, die von den Gesellschaftern anteilig zu decken ist.
Die Unterbilanz muss im Interesse der jetzigen und künftigen Gläubiger ausgeglichen werden, die andernfalls nicht darauf vertrauen könnten, dass die GmbH jedenfalls zum Zeitpunkt der Eintragung über das Garantiekapital verfügt. Deshalb darf die GmbH nicht vorbelastet sein (Unversehrtheitsgrundsatz). Die persönliche Unterbilanzhaftung der Gründungsgesellschafter, die dem vorzeitigen Geschäftsbeginn zugestimmt haben,
Bei der Unterbilanzhaftung handelt es sich um eine Haftung allein im Innenverhältnis zur Gesellschaft (Innenhaftung). Eine persönliche Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis würde sich mit § 13 Abs. 2 GmbHG nicht vertragen (zur Erinnerung: es finden auf die Vor-GmbH grundsätzlich die Vorschriften der GmbH Anwendung).
Da es sich bei der Unterbilanzhaftung um eine anteilige Einstandspflicht handelt, sie also pro rata beteiligt werden, scheidet eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter aus. Allerdings kann analog § 24 GmbHG eine anteilige Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter greifen.
Beispiel: Sind an einer GmbH die Gesellschafter A und B jeweils mit 25 % beteiligt und ist C mit 50 %, dann haben bei einer Unterbilanz von 1.000 EUR die Gesellschafter A und B jeweils 250 EUR zu tragen, während C mit 500 EUR haftet. Fällt A aus, dann müssen B und C anteilig die 250 EUR unter sich verteilen.
bb) Sind die Geschäfte im Gründungsstadium schlecht angelaufen, dann kann aufseiten der Gründungsgesellschafter mit Blick auf die drohende Unterbilanzhaftung der negative Anreiz gesetzt sein, die Eintragung nicht weiter zu betreiben und die Gesellschaft auf Kosten der Gläubiger zu liquidieren.
Beispiel: Die Gesellschafter haben ihre Mindesteinlagenpflicht erfüllt (12.500 EUR), die Stammkapitalziffer beträgt 25.000 EUR. Nun erleidet die Gesellschaft Verluste iHv 15.000 EUR. Das Nettovermögen beträgt dadurch minus 2.500 EUR. Bei der Unterbilanzhaftung wären von den Gesellschaftern 27.500 EUR aufzubringen, im Rahmen der Verlustdeckungshaftung sind es 2.500 EUR.
Vom Grundsatz der Innenhaftung existieren Ausnahmen:
Ein Beispiel ist sog. unechte Vor-GmbH, von der auszugehen ist, wenn die Gesellschafter von Anfang an nicht die Absicht haben, die Gesellschaft ins Handelsregister eintragen zu lassen, oder wenn sie die zunächst bestehende Eintragungsabsicht aufgeben, ohne – und dies ist wichtig – sofort die Geschäftstätigkeit einzustellen und die Vor-GmbH zu liquidieren (faktische Fortführung). Ist die Gründung einer GmbH nicht (mehr) beabsichtigt, handelt es sich nicht (mehr) um eine Vor-GmbH als notwendiges Durchgangsstadium auf dem Weg zur „fertigen“ GmbH, sondern (wieder) nur um eine Personengesellschaft. Dabei ist diese Personengesellschaft für alle Verbindlichkeiten einstandspflichtig, also nicht nur für jene der unechten Vor-GmbH, sondern auch für solche, die vor Aufgabe der Eintragungsabsicht begründet wurden.
BGHZ 152, 290 = NJW 2003, 429. Die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung finden somit allein dann Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird. Werden dem entgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft einzustehen (§ 721 S. 1 BGB oder § 126 HGB). Nach aufgegebener Eintragungsabsicht ist der einzige Grund entfallen, den Gläubigern der Vorgesellschaft zu versagen, die Gründer persönlich in Anspruch zu nehmen, der darin liegt, dass eine Kapitalgesellschaft notwendig ein Vorstadium durchlaufen muss und deren Gläubiger berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, sich wegen ihrer Ansprüche an eine alsbald entstehende GmbH mit einem gesetzlich kontrollierten und garantierten Haftungsfonds halten zu können.
Beispiel: A und B schließen sich zusammen, um die „YourRight GmbH“ zu gründen. Sie führen sofort erste Anschaffungen durch (Computer, Server etc.). Nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages mieten sie Büroräume an und erstellen Werbematerialien. Sodann zerstreiten sich A und B; sie geben die Eintragungsabsicht auf. Gleichwohl setzen sie Geschäftsaktivitäten fort, indem sie die Homepage zu „YourRight“ online schalten und auf erste Kundenanfragen reagieren, bevor sie schließlich wegen des Zerwürfnisses endgültig jegliche Aktivität einstellen.
Weitere Beispiele für eine ausnahmsweise bestehende Außenhaftung sind die Einpersonengründungen, die vermögenslose Vorgesellschaft, die Masselosigkeit in der Insolvenz und die Gesellschaft, die nur einen Gläubiger hat.
Saenger, § 17 Rn. 746.
cc) Allein auf den Wortlaut geschaut, könnte man annehmen, dass im Gründungsstadium eine Handelndenhaftung gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG greifen kann. „Handelnder“ ist derjenige, der als Geschäftsführer handelt oder wie ein vertretungsberechtigtes Organ auftritt.
Der Gesellschaftsvertrag
Körperschaftlich bedarf die GmbH für ihre Errichtung einer Satzung, die im GmbH-Recht indes als Gesellschaftsvertrag bezeichnet ist (§ 2 GmbHG). Es handelt sich auch hier um einen Organisationsvertrag, der allerdings schuldrechtliche Bestandteile aufweisen kann.
Wie gesehen, ist der Gesellschaftsvertrag formbedürftig; er muss also gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG notariell beurkundet werden.
Für die Gründung kann in einem sog. vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG das Musterprotokoll aus der Anlage 1 GmbHG verwendet werden, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat sowie ferner, wenn nur Bareinlagen vorgesehen sind. Zweck dieser Vorschrift war die Schaffung eines leichteren Zugangs zur GmbH, insbesondere im Wettbewerb zu der private limited company.
Eine Beurkundung ist gemäß § 2 Abs. 3 GmbHG auch ohne persönliche Anwesenheit der Gründer mittels Videokommunikation möglich (Online-Gründung). Dafür steht das Musterprotokoll der Anlage 2 GmbHG zur Verfügung.
Mindestinhalt
Den unverzichtbaren Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages regelt § 3 Abs. 1 GmbHG: Firma und Sitz der Gesellschaft (Nr. 1), Gegenstand des Unternehmens (Nr. 2), Betrag des Stammkapitals (Nr. 3) sowie Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage übernimmt (Nr. 4).
Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder die Abkürzung „GmbH“ enthalten sein (§ 4 GmbHG). Dadurch soll die gesellschaftsrechtlich existierende Haftungsbeschränkung (§ 13 Abs. 2 GmbHG) für den Rechtsverkehr, also für die Gläubiger sichtbar werden. Wird dieser Rechtsformzusatz bei der Firmierung weggelassen, so hat dies für die nach außen für die GmbH auftretenden Gesellschafter – idR jedenfalls Vertreter nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts – erhebliche Konsequenzen: Ihn trifft nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Rechtsscheinhaftung, weil er zurechenbar im Rechtsverkehr den Eindruck einer unbegrenzten persönlichen Haftung – idR als Einzelkaufmann – erweckt hat.
BGH NZG 2007, 426; BGH NJW 2012, 2871 Rn. 9 ff.; jeweils gestützt auf § 179 BGB analog.
Mit Sitz der Gesellschaft ist der im Gesellschaftsvertrag bezeichnete, im Inland befindliche Satzungssitz iSd § 4a GmbHG gemeint. Von diesem Satzungssitz zu unterscheiden ist der Verwaltungssitz der GmbH, der auch im Ausland liegen kann.
Gegenstand des Unternehmens betrifft Art und Bereich der Gesellschaftstätigkeit und kann zB auf „Betrieb von Gaststätten“ lauten. Vom Unternehmensgegenstand zu trennen ist der weitergehende Begriff des Gesellschaftszwecks (zB: Gewinnerzielung), der in § 1 GmbHG angesprochen ist. Die Unterscheidung zwischen Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck ist für etwaige Änderungen wichtig.
Bitter/Heim, § 4 Rn. 13. Denn der Unternehmensgegenstand ist Satzungsbestandteil und kann mit einer ¾-Mehrheit geändert werden (§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG), wohingegen für eine Zweckänderung die Zustimmung alle Gesellschafter notwendig ist; insoweit gilt § 33 Abs. 1 S. 2 BGB analog.
Das Stammkapital der GmbH muss gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 EUR betragen. Es ist auf der Passivseite der Bilanz zu buchen. Es dient dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger und fungiert als Seriositätsschwelle. Im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeiten kann das Stammkapital aufgezehrt werden; es weist aber gleichwohl eine Garantiefunktion auf, weil es gegen Ausschüttungen an die Gesellschafter geschützt ist.
Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG auf volle Euro lauten. Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt sein (§ 5 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Dies ist letztlich u.a. Ausdruck des Umstandes, dass die Geschäftsanteile der GmbH nicht verbrieft und nicht gattungsmäßig untereinander austauschbar sein müssen, mithin kein Bedarf nach Fungibilität besteht. In der Summe müssen allerdings die Nennbeträge aller Geschäftsanteile dem Betrag des Stammkapitals entsprechen (§ 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Gemäß § 14 S. 2 GmbHG richtet sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Einem Gesellschafter ist es bei der Errichtung der Gesellschaft unbenommen, mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG).
Beispiel:
Der Geschäftsanteil ist Ausdruck der Mitgliedschaft in der GmbH und bündelt alle aus ihr folgenden Rechte und Pflichten. Folglich ist der Geschäftsanteil zB für das Stimmrecht (§ 47 Abs. 2 GmbHG), für die Gewinnverteilung (§ 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG) sowie für den Liquidationserlös (§ 72 GmbHG) maßgeblich. Zwar ist er frei veräußerlich und vererblich, doch ist die Übertragung durch das Erfordernis der notariellen Beurkundung deutlich erschwert (vgl. § 15 Abs. 3, 4 GmbHG). Ein liquider Handel mit Geschäftsanteilen soll und kann dementsprechend nicht stattfinden. In der Konsequenz ist auch eine Verbriefung der Geschäftsanteile ausgeschlossen.
Fakultativer Inhalt
Die Gesellschafter können über den Mindestinhalt hinaus eine Vielzahl von Regelungen im Gesellschaftsvertrag treffen. Da die GmbH nicht auf eine Funktion als Kapitalsammelbecken angelegt ist, insbesondere eine Beteiligung an eine GmbH nur nach notariell beurkundetem Erwerb der Geschäftsanteile möglich ist, gilt – anders als bei der AG – der Grundsatz der Satzungsstrenge nicht. Es ist nämlich hier anzunehmen, dass sich der Erwerber mit dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages auseinandersetzen wird. Die Gesellschafter können folglich im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich von den Vorgaben des Gesetzes abweichen und Regelungen treffen, die ihren Zielen und Bedürfnissen am besten entsprechen. Dementsprechend ist das GmbH-Recht in weiten Teilen dispositiv.
Sofern die GmbH-Bestimmungen ausnahmsweise zwingend sind, dann liegt der Grund hierfür im Gläubigerschutz und im Schutz von Anteilseignern mit Minderheitsbeteiligung. So ist es offensichtlich nicht zulässig, von § 30 GmbHG und dem dort niedergelegten Grundsatz der Kapitalerhaltung abzurücken, weil diese Regel als Ausgleich für die Haftungsbeschränkung dem Gläubigerschutz dient.
Vertragsänderung sowie formelle und materielle Bestimmungen
Die Änderung des Gesellschaftsvertrags richtet sich nach Maßgabe der §§ 53 ff. GmbHG (Form der Satzungsänderung). Erforderlich ist ein Beschluss der Gesellschafter, der – soweit nichts anderes bestimmt – mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst und sodann notariell beurkundet werden muss (§ 53 Abs. 1–3 GmbHG). Die Änderung des Gesellschaftsvertrages ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; wirksam wird die Änderung erst mit dieser Eintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG).
Ähnlich wie bei der AG kann auch bei der Satzung einer GmbH zwischen formellen und materiellen Satzungsbestimmungen unterschieden werden. Während materielle Satzungsbestimmungen nur nach Maßgabe der §§ 53 ff. GmbHG geändert werden können, ipso iure für jeden Nachfolger des Anteilsinhabers gelten und sie objektiv ausgelegt werden, gelten schuldrechtliche Abreden ohne abweichende Vereinbarung nur inter partes, sie können durch formloses Rechtsgeschäft geändert werden und sie sind nach dem Willen der Vertragsteile auszulegen.
Organisationsverfassung der GmbH
Wie bei allen juristischen Personen der Fall, ist die GmbH nicht selbst handlungsfähig, sondern sie benötigt zur Willensbildung und zur Teilnahme im Rechtsverkehr entsprechende Organe. Das GmbH-Recht sieht für den Regelfall zwei Organe vor, nämlich den Geschäftsführer (§§ 6, 35 GmbHG) und die Gesellschafterversammlung (§§ 45 ff. GmbHG). Ein Aufsichtsrat ist – anders als bei der AG – nicht zwingend (§ 52 AktG); anders ist dies bei sog. mitbestimmten Gesellschaften und soweit eine branchenspezifische Regulierung besteht (vgl. § 18 Abs. 2 KAGB).
Ein weiterer und wichtiger Unterschied zu der AG ist, dass zwischen den Organen der GmbHG nicht der Grundsatz der Machtbalance, sondern eine Hierarchie gilt:
Das Entscheidungsinstrument der Gesellschafterversammlung ist der Beschluss gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG, der prinzipiell nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit) gefasst wird. In der Regel werden ausweislich § 48 Abs. 1 S. 1 GmbHG die Beschlüsse in Versammlungen gefasst. Dies wäre aber nicht unbedingt opportun, insbesondere nicht in Geschäftsführungsangelegenheiten, die zeitkritisch sein können. Deshalb ermöglicht § 48 Abs. 2 GmbHG auch die Beschlussfassung im Umlaufverfahren.
Rechtsstellung der Gesellschafter
Ähnlich wie bei der AG haben die Gesellschafter einer GmbH eine eigentümerähnliche Stellung. Die Geschäftsanteile sind Ausdruck ihrer Mitgliedschaft in der GmbH und fassen verschiedene Rechte und Pflichten zusammen.
Rechte der Gesellschafter
aa) Den Gesellschaftern stehen zum einen Mitverwaltungsrechte zu. Hierzu zählt insbesondere das Recht, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und dort abzustimmen (§§ 45 ff. GmbHG). Weiterhin hierher gehören die Auskunfts- und Einsichtsrecht (§ 51a GmbHG), oder allgemeiner: die Informationsrechte. Zweck dieser Rechte ist es, den Gesellschafter in den Stand zu setzen, seine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschafterversammlung verantwortungsbewusst und sachgerecht auszuüben und zugleich seine Individualinteressen zu wahren.
Der Begriff über die Angelegenheiten der Gesellschaft ist wie im Aktienrecht weit auszulegen.
Beispiel:OLG Düsseldorf ZIP 1990, 1346. A ist Gesellschafterin einer GmbH, die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ist. Mit ihrem Auskunftsbegehren verlangt A Informationen über bestimmte Vorkommnisse (Vertragsabschlüsse) und Unterlagen (Verträge, Korrespondenz) bei der KG.
Lösungshinweise: Das OLG Düsseldorf hat dem Begehren mit der Begründung stattgegeben, zu den Angelegenheiten der GmbH iSd § 51a Abs. 1 GmbHG seien in solchen Fällen – also bei einer GmbH & Co. KG – auch die Angelegenheiten der KG zu zählen.
Von § 51a GmbHG kann gemäß Absatz 3 im Gesellschaftsvertrag nicht zum Nachteil der Gesellschafter abgewichen werden. Es ist aber zulässig, Regeln für die Informationserteilung vorzusehen. Diese dürfen jedoch das Informationsrecht in seinem materiellen Bestand nicht beschneiden.
Beispiel: Die Beschränkung des Informationsrechts auf eine Stunde pro Monat ist ein erheblicher Einschnitt in das Informationsrecht, der sich insbesondere in Krisensituationen bemerkbar macht, und somit keine reine Verfahrensregelung.
bb) Darüber hinaus kommen den Gesellschaftern Vermögensrechte zu, insbesondere in Form der Beteiligung am Liquidationserlös (§ 72 GmbHG) und des Anspruchs auf den Jahresüberschuss, also auf Teilhabe am Bilanzgewinn (§ 29 GmbHG). Damit dieses Recht zum Anspruch auf Auszahlung des Gewinns konkretisiert ist, ist die Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführer und die Vorlage an die Gesellschafter (§ 42a GmbHG), die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung sowie die Fassung eines entsprechenden Ergebnisverwendungsbeschluss gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG vorausgesetzt.
cc) Den Gesellschaftern steht es zudem zu, Beschlussmängeln durch ein entsprechendes Anfechtungsrecht entgegenzutreten. Anders als im Aktienrecht weist das GmbH-Recht keine umfassende Regelung auf. Die hM ist sich bisher einig gewesen, dass auf das Beschlussmängelrecht der AG zurückgegriffen werden kann, das aber zwangsläufig Modifikationen ausgesetzt ist, um den Besonderheiten der GmbH Rechnung tragen zu können.
Pflichten der Gesellschafter
Die wichtigste Pflicht der Gesellschafter besteht in der Erbringung der auf den Geschäftsanteil anfallenden Stammeinlage gemäß § 14 S. 1 GmbHG. Weitere sog. Nebenpflichten können gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG aus dem Gesellschaftsvertrag folgen, etwa die Zahlung eines vertraglich vorgesehenen Aufgelds (Agio).
Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt sein, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschuss) beschließen können (§ 26 GmbHG). Diese Nachschusspflicht kann sogar gemäß § 27 GmbHG unbeschränkt sein, was aus Gesellschaftersicht eine erhebliche Belastung darstellt. Von einer solchen unbeschränkten Nachschusspflicht kann sich der Gesellschafter, der seine Stammeinlage bereits vollständig erbracht hat, befreien, indem er sich fristgebunden zur Aufgabe des Geschäftsanteils entschließt (§ 27 Abs. 1 GmbHG).
Die Gesellschafter unterliegen weiterhin Treuepflichten.
Änderungen des Gesellschafterbestands
Die Geschäftsanteile einer GmbH sind gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG „veräußerlich und vererblich“. Sie können also entweder durch (dingliches) Rechtsgeschäft oder durch Erbgang übertragen werden.
aa) Ein Wechsel im Gesellschafterbestand durch Rechtsgeschäft vollzieht sich über die Abtretung des Geschäftsanteils gemäß §§ 413, 398 BGB. Dieser Anteil kann einem Dritten, einem anderen Gesellschafter oder – unter den Voraussetzungen des § 33 GmbHG – an die Gesellschaft selbst übertragen werden (Erwerb eigener Anteile). Die Abtretung des Geschäftsanteils, also das dingliche Geschäft ist nur wirksam, wenn es in einem notariellen Vertrag erfolgt (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG unterliegt auch das entsprechende Verpflichtungsgeschäft der notariellen Beurkundung. Der Zweck hinter der Formvorschrift ist es, den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen auszuschließen.
Der § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG regelt die Heilung: Danach wird der Formmangel beseitigt und die Verpflichtung wirksam – und eine Kondiktion ist somit ausgeschlossen –, wenn die dingliche Verfügung formgerecht bewirkt, also die Abtretung notariell beurkundet stattgefunden hat. Wichtig zu beachten ist, dass der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft erst dann als Inhaber des Geschäftsanteils und somit als Gesellschafter gilt, wenn er nach der Abtretung die neu erstellte Gesellschafterliste (vgl. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG) eingetragen und diese ins Handelsregister aufgenommen worden ist (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Auf diese Weise wird verhindert, dass die Gesellschaft es versäumt, einen ihr unbekannten Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung einzuladen und Beschlüsse aus diesem Grunde rechtswidrig und somit anfechtbar sind.
Weitere Erschwernisse können durch eine Vinkulierung bestehen, also durch das Erfordernis, dass die Abtretung der Geschäftsanteile gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG von der Genehmigung (§§ 182 ff. BGB) der Gesellschaft abhängig gemacht ist. In der Praxis ist eine solcher Vinkulierung häufig, insbesondere bei Familienunternehmen. Die Vinkulierung verhindert nämlich effektiv ein Eindringen fremder Gesellschafter. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Abtretung zugestimmt wird, regelt der Gesellschaftsvertrag.
Ein gutgläubiger Erwerb von – existierenden – Geschäftsanteilen ermöglicht § 16 Abs. 3 GmbHG. Damit weicht das GmbH-Recht von den Grundregeln des BGB ab, die ausschließlich einen gutgläubigen Erwerb von Mobiliar- oder Immobiliarsachen kennen. Für § 16 Abs. 3 GmbHG maßgeblicher Rechtsscheinträger ist die Gesellschafterliste. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Gesellschafterliste mind. drei Jahre lang unrichtig ist. Da Gesellschafterlisten online einsehbar sind, hat der berechtigte Gesellschafter in den drei Jahren ausreichend Zeit, die Gesellschafterlist zu überprüfen und auf diese Weise seine Rechte und Interessen zu wahren. Vor Ablauf der drei Jahre ist ein gutgläubiger Erwerb ebenfalls möglich, wenn die Unrichtigkeit dem Berechtigten zuzurechnen ist.
Beispiel: Es ist ein Scheinerbe in die Liste eingetragen worden und der wahre Erbe kümmert sich nicht um die Aufnahme einer korrigierten Gesellschafterliste im Handelsregister.
Die Geschäftsanteile der GmbH sind schließlich vererblich. Für die Erbengemeinschaft gilt § 18 GmbHG. Aus Sicht der (Alt-)Gesellschafter besteht im Erbfall die Gefahr, dass sie es mit unliebsamen oder gar geschäftsungeeigneten (Neu-)Gesellschaftern zu tun bekommen. Ihnen stehen deshalb verschiedene Schutzinstrumentarien zur Hand.
bb) Eine Ausschließung aus der Gesellschaft ist anerkanntermaßen möglich, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung der Gesellschaft unter seiner Beteiligung als untragbar erscheinen lässt. Einer Ausschließungsklausel im Gesellschaftsvertrag bedarf es dafür nicht.
Beispiel: Ein wichtiger Grund kann zB in einem geschäftsschädigenden Verhalten liegen, etwa dann, wenn ein Gesellschafter medienwirksam an einem konspirativen Treffen teilnimmt, welches das Ziel hat, die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Landes zu beseitigen.
Wie schon mehrfach betont, ist die GmbH in der Regel personalistisch geprägt, so dass sich die Ausschließung nach den Regeln für Personengesellschaften analog § 727 BGB, § 134 HGB (§ 737 BGB aF, § 140 HGB aF) richtet.
Voraussetzung ist ein Gesellschafterbeschluss, der nach der Rspr. die qualifizierte Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen bedarf,
Zur Durchsetzung des Beschlusses ist, wie angedeutet, analog § 134 HGB eine Ausschließungsklage notwendig. Klägerin ist die GmbH; vertreten wird sie durch die Geschäftsführerin.
Die Ausschließung setzt eine Abfindung für den Verlust der Mitgliedschaft zum Verkehrswert voraus.
cc) Von der Ausschließung zu trennen ist die Einziehung des Geschäftsanteils gemäß § 34 GmbHG.
Beispiel:Nach BGH NZG 2013, 1344; s. hierzu auch Kindler, § 15 Rn. 29. A war mit den Gesellschaftern B, C und D Gründer einer GmbH, die ein Kino betrieb. Alle Gesellschafter waren mit jeweils 25 % an der GmbH beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Jeder Gesellschafter hatte bestimmte Leistungen als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringen. Zum Aufgabenbereich des A gehörte die Betreuung der Auszubildenden und die Übernahme einzelner Wochenenddienste. Nachdem die persönliche Beziehung des A mit der Mitgesellschafterin B gescheitert war, kam es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern. Dem A wurde die Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter vorgeworfen. Unter anderem habe er seine Wochenenddienste wiederholt mit halbstündiger Verspätung angetreten und seine Aufgabe, die Auszubildenden zu betreuen, nicht erfüllt. Zudem habe er Kundenreservierungen für eine Kinovorstellung storniert, um so für sich selbst Plätze zur Verfügung zu haben. A wurde daraufhin drei Mal wegen der Vernachlässigung seiner Geschäftsführerpflichten anwaltlich abgemahnt. In einer Gesellschafterversammlung einigten sich die Gesellschafter schließlich darauf, dass A bis auf Weiteres bezahlten Urlaub nehme und sich während dieser Zeit jedweder Geschäftsführertätigkeit enthalten solle. A hielt sich aber nicht dran. Er betrat mehrfach die Geschäftsräume, erteilte Anweisungen an das Personal und führte Gespräche mit Filmverleihern. Konfrontiert mit seinem Verhalten, griff A mehrfach seine Mitgesellschafter persönlich an und beleidigte sie. Die Gesellschafter B–D entschlossen daraufhin in einer Gesellschafterversammlung, den Geschäftsanteil des A aus wichtigem Grund einzuziehen. Der Gesellschaftsvertrag sah diese Option explizit vor.Eine solche Satzungsbestimmung kann lauten: „Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenn in seiner Person ein anderer wichtiger Grund, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, gegeben ist. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn ein weiteres Verbleiben des betroffenen Gesellschafters in der Gesellschaft für diese untragbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn (…).“
Lösungshinweise: Die Einziehung eines Geschäftsanteils gemäß § 34 GmbHG bedarf – ebenso wie die Ausschließung eines Gesellschafters – einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter.
Eine Einziehung ohne die Zustimmung des Gesellschafters (Zwangseinziehung) ist nur möglich, wenn die Einziehungsvoraussetzungen bereits vor dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren (vgl. § 34 Abs. 2 GmbHG). Nachträglich eingeführte Einziehungsklauseln wirken hingegen nur gegen denjenigen Gesellschafter, der für eine solche Klausel gestimmt hat.
Zuständig für die Einziehung ist gemäß § 46 Nr. 4 Var. 3 GmbHG die Gesellschafterversammlung. Mit der Einziehung geht die Vernichtung des Geschäftsanteils einher. Das Stammkapital bleibt hiervon unberührt, denn die Beteiligungsquote und die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte wachsen den verbliebenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile an.
Dem Gesellschafter wird für den eingezogenen Geschäftsanteil eine Abfindung gewährt. Bei einer Zwangseinziehung ist die Abfindung in der Regel in der Einziehungsklausel geregelt. Fehlt es an einer solchen Regelung im Gesellschaftsvertrag, dann folgt aus allgemeinen Wertungen der Anspruch auf eine vollwertige Abfindung zum Verkehrswert.
Beispielklausel:
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen kann beschlossen werden, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt oder wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
(a) Über sein Vermögen wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht binnen zwei Monaten entschieden oder die Eröffnung wird mangels Masse abgelehnt.
(b) Es wird eine Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil betrieben und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden nicht binnen zwei Monaten seit ihrem Beginn wieder aufgehoben.
(c) In seiner Person liegt ein wichtiger Grund vor, der die Ausschließung rechtfertigt; ein solcher Grund besteht, wenn ein Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft für diese untragbar ist, insbesondere wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder sonst durch sein Verhalten die Gesellschaftsinteressen erheblich geschädigt hat.
(…)
(4) Die Beschlussfassung erfolgt mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht.
(5) Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung entsprechend § xx dieses Vertrages.
dd) Ein freiwilliger Austritt aus der Gesellschaft ist möglich. Dies ist angesichts des § 15 Abs. 1 GmbHG konsequent, der die freie Veräußerbarkeit der Geschäftsanteile feststellt. Auch der Grundsatz der Privatautonomie streitet dafür.
Der Austritt aus wichtigem Grund erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Hinsichtlich des Vollzugs des Austritts ist wiederum die Einziehung oder die Abtretung des Geschäftsanteils erforderlich.
Der Geschäftsführer
Das Handlungsorgan der GmbH ist der Geschäftsführer. Im Innenverhältnis führt er die Geschäfte der GmbH, im Außenverhältnis vertritt er sie gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind sie zur Gesamtvertretung berechtigt, es sei denn, die Satzung sieht anderes vor (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Für die Passivvertretung gilt nach § 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG die Einzelvertretung. Gegen Dritte, also im Außenverhältnis kann die Vertretungsmacht nicht beschränkt werden (§ 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Die Grenzen nach den Regeln des Missbrauchs der Vertretungsmacht bleiben freilich bestehen.
Befugnisse
Die Geschäftsführungsbefugnisse des Innenverhältnisses sind nur rudimentär geregelt. Zu nennen sind etwa die Einreichung der Gesellschafterliste, die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses (§§ 40 ff. GmbHG). Im Übrigen entscheidet der Gesellschaftsvertrag. Fehlt es im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz an Regelungen für die betreffende Maßnahme, so gilt der Grundsatz, dass die Geschäftsführung zu sämtlichen Maßnahmen befugt ist, die zur Unternehmensleitung zählen.
Bestellung, Anstellung und Abberufung
Die Geschäftsführung kann gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. In § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG wird geregelt, welche Personen von der Bestellung als Geschäftsführer ausgeschlossen sind (Inhabilität): das sind jene, die einem Einwilligungsvorbehalt eines Betreuers unterliegen (Nr. 1), einem Berufsverbot im Geschäftszweig der GmbH unterliegen (Nr. 2) oder wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden (Nr. 3).
Bestellt werden die Geschäftsführer gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Bestellung ist ein körperschaftlicher Akt und bedarf der Annahme. Da bei der GmbH als Körperschaft der Grundsatz der Fremdorganschaft gilt, muss die Geschäftsführung nicht zugleich dem Kreis der Gesellschafter angehören.
Von der Bestellung zu trennen ist die schuldrechtliche Anstellung durch Vertrag. Die Unterscheidung wird in § 38 Abs. 1 GmbHG angedeutet. Es handelt sich dabei um einen Dienstvertrag, der nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu behandeln ist. Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbstständig nebeneinander stehen und demgemäß rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweiligen dafür geltenden Vorschriften beendet werden können.
Die Abberufung und somit Entlassung des Geschäftsführers ist gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit möglich. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu der AG. Im Gesellschaftsvertrag ist häufig abweichend die Abberufung auf einen wichtigen Grund beschränkt. Diese Möglichkeit eröffnet § 38 Abs. 2 GmbHG, die vor allem bei Bestellung von Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt wird. Ein wichtiger Grund setzt kein schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers voraus.
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sind gemäß §§ 10 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 GmbHG in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung wirkt deklaratorisch. Auf den Geschäftsbriefen sind die Geschäftsführer anzugeben (§ 35a Abs. 1 S. 1 GmbHG).
Haftung
Den Geschäftsführer kann aus verschiedenen Gründen eine Haftung treffen.
aa) Begeht er eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft, indem er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters agiert, dann greift § 43 Abs. 2 GmbHG ein (Innenhaftung). Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung zu § 280 Abs. 1 BGB, die vorrangig ist, wenn eine Pflichtverletzung mit spezifischem Bezug zur Organstellung vorliegt.
Da § 43 Abs. 2 GmbHG den Anspruch nicht im Detail regelt, ist auf die aus § 93 AktG bekannten Grundsätze zurückzugreifen. Insbesondere die Beweislastumkehr des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG ist entsprechend einschlägig.
bb) Weiterhin kann den Geschäftsführer eine Schadensersatzpflicht aus § 40 Abs. 3 GmbHG treffen, wenn er schuldhaft die in § 40 Abs. 1 GmbHG aufgestellte Pflicht, bei Veränderungen im Gesellschafterbestand unverzüglich zum Handelsregister eine neue Gesellschafterliste einzureichen, verletzt hat.
cc) Ein Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch gegenüber dem Geschäftsführer gemäß § 9a Abs. 1 GmbHG entstehen, wenn er zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht hat.
dd) Gegenüber den Gesellschaftern kann eine Haftung aus § 31 Abs. 6 GmbHG folgen, wenn vorschriftswidrige Zahlungen vorgenommen wurden, die eine Ausfallhaftung der Gesellschafter gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG ausgelöst haben.
ee) Des Weiteren kann ein durch die Insolvenzverschleppung geschädigter Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 15a InsO geltend machen, soweit sein Verlust in der Insolvenz der GmbH bei einer rechtzeitigen Antragstellung nicht eingetreten wäre.
Neugläubiger sind diejenigen Gläubiger, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife in geschäftlichen Kontakt zur Gesellschaft getreten sind oder die nach diesem Zeitpunkt eine Vorleistung an die Gesellschaft erbracht haben. Sie haben einen Anspruch auf Ersatz des ganzen Schadens zu, denn bei rechtzeitiger Antragstellung hätten sie den Vertrag nicht geschlossen bzw. ihre Vorleistung nicht erbracht.
Altgläubiger haben hingegen ihre Vermögensdisposition zum Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer den Insolvenzantrag hätte stellen müssen, bereits getroffen. Ihnen ist derjenige Schaden zu ersetzen, der sich aus einem Vergleich der Quote bei rechtzeitig eingeleitetem Insolvenzverfahren und der niedrigeren Quote, die im Falle der Insolvenzverschleppung erzielt wird (sog. Quotenschaden), ergibt. Diesen Quotenschaden zu beziffern ist in der Regel schwierig.
ff) Bis zum 31.12.2020 war die Erstattungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen zurechenbar veranlasster, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht im Einklang stehenden Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) in § 64 GmbHG aF geregelt. Seit dem 1.1.2021 ist nun § 15b InsO einschlägig.
Eine Haftung trifft den Geschäftsführer gemäß § 15b Abs. 4 InsO gerichtet auf Erstattung an die Gesellschaft, wenn er entgegen § 15b Abs. 1 S. 1 InsO nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vornimmt. Eine Ausnahme sieht § 15b Abs. 1 S. 2 InsO für Zahlungen vor, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Zweck des § 15b InsO ist es zu verhindern, dass das Vermögen der Gesellschaft in der Zeit ab dem Eintritt der Insolvenz den Interessen der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger zuwider geschmälert wird.
gg) Eine Haftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis ist ebenfalls möglich. Einstandspflichten können aus unerlaubter Handlung (insbes. §§ 823, 826 BGB), aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 oder aus § 179 BGB folgen.
Die Gesellschafterversammlung
In der Gesellschafterversammlung erfolgt die Willensbildung der Gesellschafter (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Sie ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Kompetenzen
Hinsichtlich der Kompetenzen ist zu unterscheiden:
Grundlagenentscheidungen sind zwingend der Gesellschafterversammlung zugewiesen. Dazu zählen zB die Einforderung von Nachschüssen (§ 26 Abs. 1 GmbHG), die Satzungsänderung (§ 53 Abs. 1 GmbHG), Kapitalmaßnahmen (§§ 55 ff. GmbHG) und die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.
Im Übrigen regelt der Gesellschaftsvertrag, welche Rechte den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen (§ 45 Abs. 1 GmbHG), in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gilt gemäß § 45 Abs. 2 GmbHG der in § 46 GmbHG ausbuchstabierte Aufgabenkreis. Die Aufzählung in § 46 GmbHG ist allerdings nicht abschließend.
Bitter/Heim, § 4 Rn. 107. Sie kann insbesondere grundsätzlich sämtliche Angelegenheiten an sich ziehen und der Geschäftsführung – wie oben gesehen – Weisungen erteilen (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Zudem kann sie Gremien einrichten und diese mit Kompetenzen ausstatten.
Einberufung
Einberufen wird die Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG von den Geschäftsführern. Über die Minderheitsrechte steht auch Gesellschaftern unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 GmbHG zu, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen; weigert sich die Geschäftsführung, können diese Minderheit von 10 % des Stammkapitals gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG die Gesellschafterversammlung selbst einberufen.
Gemäß § 49 Abs. 2 GmbHG besteht eine Pflicht zur Einberufung in den ausdrücklich bestimmten Fällen. Dies kann aus dem Gesellschaftsvertrag folgen oder aus Gesetz, etwa nach § 49 Abs. 3 GmbHG im Falle, dass sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Die Einberufung erfolgt gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe; die Ladungsfrist beträgt mind. eine Woche. Die Frist bestimmt sich nicht ab Abgabe des Einschreibens, sondern unter Berücksichtigung der üblichen postalischen Beförderung, da andernfalls die „Dispositionsfrist“ des § 51 GmbHG durch den Postlauf vollständig konsumiert wäre.
Beschlussfassung
Das Instrument der Willensbildung der Gesellschafterversammlung ist der Beschluss. Zu qualifizieren ist dieser als mehrseitiges Rechtsgeschäft.
Beschlüsse müssen nicht zwingend in einer Versammlung mit physischer Anwesenheit getroffen werden. Versammlungen können gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform (§ 126b BGB) einverstanden erklären. Auch die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG möglich.
Die Abstimmung erfolgt nach Geschäftsanteilen: jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Es genügt eine einfache Kapitalmehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG), es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. Die abweichende Bestimmung kann aus dem Gesellschaftsvertrag oder, wie § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG zeigt, aus dem Gesetz folgen: für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf der Beschluss ausnahmsweise einer qualifizierten ¾-Mehrheit. Selbiges gilt gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG für den Auflösungsbeschluss.
Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich, während die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung in Textform zulässig ist, wie § 47 Abs. 3 GmbHG deutlich macht.
Von einem Gesellschafter kann mit Blick auf seine Treuepflichten eine Abstimmung in einem bestimmten Sinne oder eine Stimmenthaltung zu erwarten sein. Ein treuwidriges Abstimmungsverhalten ist im Innenverhältnis zur Gesellschaft schadensersatzbewehrt;
Beispiel:
Besteht das Ziel der Stimmabgabe des Gesellschafters ausschließlich darin, für sich Sondervorteile zu erzielen, dann ist die Schranke der Stimmausübungsautonomie (ausnahmsweise) erreicht.
Ausnahmsweise kann ein Gesellschafter zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot unterliegen. Ein solcher Interessenkonflikt droht, wenn eine Abstimmung aufgrund des Beschlussgegenstandes auch die eigenen (persönlichen) Interessen des Gesellschafters berührt.
Beispiel:
Beschlussmängel
Das Beschlussmängelrecht der GmbH befindet sich, wie oben schon gesehen, insoweit in Bewegung, als dass angesichts der Reformen im Recht der Personengesellschaften etwaige Neuakzentuierungen nicht ausgeschlossen erscheinen.
Beispiel: Die Monatsfrist des § 246 AktG sei uU im Einzelfall zu kurz, so dass stattdessen eine Klage „binnen angemessener Frist“ zu erheben sei.
Wie bei der Aktiengesellschaft sind auch hier nichtige und bloß anfechtbare Beschlüsse zu unterscheiden. Nichtig sind die Beschlüsse selten; in der Regel sind sie anfechtbar.
aa) Ein Beschluss ist analog § 241 AktG nichtig, wenn er unter einem besonders schweren Mangel leidet. Ein Beispiel ist es, wenn Gesellschafter nicht zu der Versammlung geladen und deshalb nicht an der Beschlussfassung beteiligt wurden (§ 241 Nr. 1 AktG analog).
bb) Anfechtbar ist ein Beschluss bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen gesetzliche Vorschriften analog § 243 Abs. 1 AktG. Relevant sind insbesondere Inhaltsmängel wie Verstöße gegen die Treuepflichten oder gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Der Aufsichtsrat und sonstige Organe
Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat zu bestellen, so sind gemäß § 52 GmbHG eine Reihe von aktienrechtlichen Vorschriften anwendbar, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Die Funktion eines solchen Aufsichtsrat bestünde darin, kontrollierend und beratend der Geschäftsführung an die Seite gestellt zu werden. Ein Gremium, das zur Überwachung der Geschäftsführung eingerichtet ist, ist als Aufsichtsrat einzuordnen und § 52 GmbHG ist anwendbar unbesehen der Bezeichnung, die für das Gremium im Gesellschaftsvertrag gewählt wurde (zB Beirat).
Ein obligatorischer Aufsichtsrat ergibt sich aus den Regeln der Unternehmensmitbestimmung. Die für die GmbH wichtigsten sind das MitbestG und das DrittelbG. Beide Gesetze regeln und gewährleisten die Aufnahme Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird dann von § 7 MitbestG bzw. § 4 DrittelbG bestimmt.
Bestimmte Kompetenzen mögen beim obligatorischen Aufsichtsrat zwingend diesem Organ zugewiesen sein, es bleibt aber auch in der mitbestimmten GmbH dabei, dass die Gesellschafterversammlung das oberste Organ und gegenüber den Geschäftsführern weisungsbefugt ist.
Den Gesellschaftern ist es freigestellt, weitere freiwillige Organe wie einen Beirat oder einen Gesellschafterausschuss vorzusehen.
Finanzverfassung der GmbH
Wie bereits gesehen, muss die GmbH als Ausgleich für die Haftungsbeschränkung (§ 13 Abs. 2 GmbHG) über eine Garantiekapital verfügen. Das Stammkapital wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) und bei der Gründung durch die Gesellschafter entweder in Form von Bar- oder von Sacheinlagen aufgebracht. Es darf gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG nicht unter 25.000 EUR liegen, es sei denn, es handelt sich um eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) iSd § 5a GmbHG. Es gelten Regeln der Kapitalaufbringung (sub 1.) und Kapitalerhaltung (sub 2.). Darüber hinaus werden die Kapitalerhöhung und die Kapitalherabsetzung (sub 3.) geregelt.
Kapitalaufbringung
Es gilt der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung. Von der Pflicht zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter dementsprechend gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG nicht befreit werden; die Aufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG darf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister erst erfolgen, wenn auf jeden einzelnen Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist (Mindesteinzahlung). Sacheinlagen muss der Gesellschafter hingegen vor der Anmeldung so bewirken, dass sie vollständig und endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen (§ 7 Abs. 3 GmbHG). § 5 Abs. 2, 4 GmbHG zeigt, dass das GmbH-Recht vom Grundsatz der Bargründung ausgeht. Unterpari-Emissionen sind unzulässig.
Bestimmung der Mindesteinzahlung und Zahlung der Resteinlage
Nach § 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG ist ein Gesamtbetrag zu leisten, der mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht – also 12.500 EUR. Hier bei dieser starren Regelung stehenzubleiben, wäre indes fehlerhaft. Denn gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG muss vor Anmeldung der Gesellschaft mindestens ein Viertel des Nennbetrags des Geschäftsanteils eingezahlt sein.
Beispiel:
Hinsichtlich der nach § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG verbleibenden Resteinlage hat die Gesellschaft eine entsprechende Forderung gegen den Gesellschafter und die Fälligkeit bestimmt sich grundsätzlich nach der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Regelung.
Für rückständige Einlagenverpflichtungen haften Erwerber des Geschäftsanteils gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG neben dem Veräußerer.
Kaduzierung
Kommt ein Gesellschafter seiner Einlagepflicht nach erneuter Aufforderung zur Zahlung unter Androhung seines Ausschlusses binnen angemessen gesetzter Nachfrist (mind. ein Monat) nicht nach, erfolgt die sog. Kaduzierung seines Geschäftsanteils gemäß § 21 GmbHG: Der Geschäftsanteil des säumigen Gesellschafters wird zugunsten der Gesellschaft verlustig erklärt mittels eingeschriebenen Briefes (Absatz 2). Es erfolgt also der Ausschluss aus der Gesellschaft. Der säumige Gesellschafter haftet aber gemäß § 21 Abs. 3 GmbHG weiterhin. Im Unterschied zur Einziehung gemäß § 34 GmbHG bleibt der Geschäftsanteil bei der Kaduzierung existent.
Bareinlage
Eine Geldeinlage ist mangels abweichender Vereinbarung von jedem Gesellschafter mit dem gleichen prozentualen Anteil des übernommenen Geschäftsanteils einzufordern.
Beispiel: Gesellschafter A zahlt seine Einlage auf ein debitorisches Konto der GmbH ein. Bewirkt ist die Pflicht zur Einlage, wenn die Geschäftsführung infolge der Einzahlung in die Lage versetzt wird, erneut Kredit in Höhe des eingezahlten Betrages in Anspruch zu nehmen und sie insoweit über die Einlagezahlung disponieren kann – mag dies, so die Rechtsprechung, auch nur auf eine stillschweigende Gestattung der Bank zurückzuführen sein.
Praktisch stellt sich die wichtige Frage, inwieweit durch eine Tilgung von Gesellschaftsschulden (§ 267 BGB) die Einlagenpflicht verfüllt werden kann.
Sachgründung
Gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG können auch Sacheinlagen aufgebracht werden (Sachgründung). Jede Einlage, die nicht Geldeinlage ist, ist eine Sacheinlage. Einlagefähig sind – aus Gläubigerschutzgründen
Wie dies schon von der Aktiengesellschaft bekannt ist, besteht auch bei der GmbH der Bedarf, Überbewertungen der Sacheinlage durch entsprechende Förmlichkeiten zu verhindern.
Der Gesellschafter unterliegt darüber hinaus gemäß § 9 Abs. 1 GmbHG einer Differenzhaftung: Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Geldeinlage leisten. Diese Bestimmung ist zwingend.
Verdeckte Sacheinlage
Wie schon im Aktienrecht gesehen, können Gesellschafter versucht sein, das Verfahren zur Verhinderung einer Überbewertung von Sacheinlagen durch ein Umgehungsgeschäft
Eine Einlage iSd § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG befreit den Gesellschafter – unabhängig von einer Umgehungsabsicht
Hin- und Herzahlen
Von einem Hin- und Herzahlen ist die Rede, wenn keine verdeckte Sacheinlage besteht und die – zunächst erbrachte – Geldeinlage des Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung auf Grund vorheriger Absprache – insbesondere als Darlehen – wieder unmittelbar oder mittelbar zurückfließt. Wirtschaftlich entspricht dies einer Einlagenrückgewähr. Früher ging der BGH davon aus, das Verfügbarkeitskriterium des § 8 Abs. 2 GmbHG sei nicht beachtet und die Pflicht zur Geldeinlage nicht erfüllt.
Hauptfall des Rückgewähranspruchs, den § 19 Abs. 5 GmbHG im Blick hat, ist der Anspruch auf Darlehensrückzahlung gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Anspruch auf Rückgewähr fehlt, wenn der Zuwendung ein formwirksamer Schenkungsvertrag unterliegt (§§ 516 ff. BGB) oder rechtsgrundlos eine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld erbracht wurde gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1. Fall, 814 BGB).
Kapitalerhaltung
Auch das GmbH-Recht kennt ein Ausschüttungsverbot, welches die Gesellschafter daran hindert, der Gesellschaft das für den Gläubigerschutz benötigte Kapital zu entziehen (Kehrseite des § 13 Abs. 2 GmbHG).
Ausschüttungsverbot und Folgeansprüche
Im Zentrum des Kapitalerhaltungsrechts steht § 30 GmbHG. Die Funktion der Vorschrift ist ähnlich wie jene des § 57 Abs. 1 S. 1 AktG, aber es existiert ein wesentlicher Unterschied:
Von § 30 Abs. 1 GmbHG erfasst sind alle Leistungen an einen Gesellschafter, die zu einer Beeinträchtigung des Garantiekapitals führen:
Bei Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG müssen die verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstände von den Gesellschaftern gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG erstattet werden (Erstattungsanspruch) – es ist also nicht bloß Wertersatz geschuldet.
Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung des Gegenstandes ein, hat der Gesellschafter neben der Rückgabe des Vermögensgegenstands grundsätzlich die Wertminderung in Geld auszugleichen.
Subsidiär greift gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG eine Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter ein, wenn die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen ist. Darüber hinaus haftet gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG auch der Geschäftsführer: gegenüber der Gesellschaft und den nach § 31 Abs. 3 GmbHG in Anspruch genommenen Gesellschaftern.
Ausnahmen
Das Verbot des § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt nicht ausnahmslos.
Nicht einschlägig ist das Zahlungsverbot gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GmbHG, wenn die Leistung bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 AktG) erbracht wird.
Weiterhin ist das Zahlungsverbot des § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG nicht einschlägig, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist (§ 30 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GmbHG). Der BGH sah dies früher anders:
§ 30 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GmbHG will es nach dem Willen des Gesetzgebers den Gesellschaften erleichtern, mit ihren Gesellschaftern – vor allem im Konzern – alltägliche und wirtschaftlich sinnvolle Leistungsbeziehungen zu unterhalten und abzuwickeln.
Beispiel:
Erwerb eigener Anteile
Wirtschaftlich entspricht der Erwerb eigener Geschäftsanteile einer Einlagenrückgewähr. Deshalb ist der Erwerb eigener Anteile gemäß § 33 GmbHG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: (i) Die Einlage auf den Geschäftsanteil muss voll eingezahlt sein (§ 33 Abs. 1 GmbHG). (ii) Den Erwerb des Anteils muss die Gesellschaft aus dem freien Vermögen bewirken können, sie darf also mit dem Kauf das Stammkapital nicht beeinträchtigen (§ 33 Abs. 2 GmbHG). Der erworbene eigene Anteil bleibt zwar in den Händen der GmbH ein vollwertiger Geschäftsanteil, aus diesem kann allerdings die Gesellschaft keine mitgliedschaftlichen Rechte herleiten.
Kapitalmaßnahmen
Auch das GmbH-Recht enthält Regeln zu der Kapitalerhöhung und zu der Kapitalherabsetzung; zu unterscheiden ist auch hier zwischen nomineller und effektiver Kapitalmaßnahme.
Kapitalerhöhung
Eine effektive Kapitalerhöhung erfolgt nach den §§ 55 ff. GmbHG gegen Einlagen; der Gesellschaft fließt also effektiv Kapital zu. Hierbei können entweder bestehende Geschäftsanteile im Nennwert heraufgesetzt oder zusätzliche Geschäftsanteile geschaffen werden.
Bei einer nominellen Kapitalerhöhung werden nach Maßgabe der §§ 57c ff. GmbHG vorhandene Rücklagen in Grundkapital umgewandelt („bilanzielle Umschichtung“).
Auch bei der GmbHG ist mit § 55a GmbHG die Möglichkeit geschaffen worden, den Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft zu ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Kapitalherabsetzung
Bei einer effektiven Kapitalherabsetzung wird gemäß §§ 58 ff. GmbHG das Grundkapital durch Herabsetzung der Nennbeträge der Geschäftsanteile und Rückzahlung der Einlagen an die Gesellschafter ein tatsächlicher Mittelabfluss aus der Gesellschaft bewirkt.
In der Praxis wichtiger ist, insbesondere für Sanierungssituationen, die nominelle Kapitalherabsetzung als vereinfachte Kapitalherabsetzung iSd § 58a GmbHG. Das Stammkapital wird hier an das durch erlittene Verluste reduzierte Gesellschaftsvermögen angepasst,
Beendigung und Liquidation
Die Auflösungsgründe bei der GmbH ergeben sich aus § 60 Abs. 1 GmbHG und können zudem aus dem Gesellschaftsvertrag folgen (§ 60 Abs. 2 GmbHG). Grundsätzlich ist ein Beschluss mit ¾-Mehrheit erforderlich (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), ein Gestaltungsurteil (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 GmbHG).
Die Liquidation der Gesellschaft wird von den §§ 66 ff. GmbHG bestimmt. Liquidatoren sind die Geschäftsführer (§ 66 Abs. 1 GmbHG), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluss der Gesellschafter überträgt die Liquidation anderen Personen. Die Liquidatoren haben gemäß § 70 S. 1 GmbHG die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Bei verbleibendem Vermögen erfolgt die Vermögensverteilung nach Maßgabe des § 72 GmbHG unter Beachtung des Sperrjahres (§ 73 GmbHG). Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; die Gesellschaft ist zu löschen.
Sonderformen der GmbH
Praktisch spielen zwei Sonderformen der GmbH eine wichtige Rolle: die Einpersonen-Gesellschaft und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Einpersonen-Gesellschaft
Die Zulässigkeit der Einpersonen-GmbH folgt aus § 1 GmbHG. Alleingesellschafter können natürliche und juristische Personen sowie eine Personengesellschaft sein.
Hinsichtlich der Organisation der Einpersonen-GmbH sind Besonderheiten im Detail zu beachten. So ist die „Gesellschafterversammlung“ weiterhin notwendiges Organ. Der dort gefasste Beschluss des einzigen Gesellschafters ist gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG unverzüglich nach der Beschlussfassung zur Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben. Das dient der Rechtssicherheit. Allerdings führt die Nichtbeachtung des § 48 Abs. 3 GmbHG nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses; denn andernfalls könnte ich der Alleingesellschafter der Selbstbindung beliebig entziehen.
Beispiel:
Geschäftsführung und Vertretung richten sich weiterhin nach § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 GmbHG ist § 181 BGB zu beachten.
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Mit dem MoMiG wurde die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch UG (haftungsbeschränkt), in § 5a GmbHG eingeführt. Sie sollte angesichts des internationalen Wettbewerbs der Kapitalgesellschaften insbesondere der britischen Limited (Ltd.). etwas entgegensetzen.
Abweichend zu § 5 Abs. 1 GmbHG darf die UG (haftungsbeschränkt) im Vergleich zur GmbH mit einem geringeren Stammkapital gegründet werden; es darf also unter dem Betrag des § 5 Abs. 1 GmbHG liegen. Mindestbetrag ist ein Euro (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG: „volle Euro). Ziel ist es, Existenzgründungen zu erleichtern.
Die Gesellschaft muss abweichend zu § 4 GmbHG gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Der Begriff „Bezeichnung“ ist absichtsvoll gewählt, denn er zeigt, dass die UG (haftungsbeschränkt) kein eigener Rechtstyp ist, sondern eine Unterform der GmbH ist. Die UG (haftungsbeschränkt) ist gemäß § 13 Abs. 1, 2 GmbHG selbst rechtsfähig und sie wird nach den Regeln des § 35 GmbHG vertreten.
Bei der UG (haftungsbeschränkt) darf gemäß § 5a Abs. 2 GmbHG, abweichend zu § 7 Abs. 2 GmbHG, die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist; Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
Als Ausgleich für das geringe Garantiekapital besteht bei der UG (haftungsbeschränkt) die Pflicht, gemäß § 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist (Thesaurierungsgebot). § 5a Abs. 3 S. 2 GmbHG unterwirft die Rücklage zudem eine Zweckbindung.
Weiterhin ersetzt § 5 Abs. 4 GmbHG Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 49 Abs. 3 GmbHG, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, durch den Einberufungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Bei einer Erhöhung des Stammkapitals auf den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG (oder darüber hinaus) finden gemäß § 5a Abs. 5 GmbHG die Sondervorschriften für die UG (haftungsbeschränkt) keine Anwendung mehr.
Mantel- und Vorratsgesellschaften
Ein GmbH besteht bloß als „Mantel“, wenn sie keine „durch Zweckverfolgung und Unternehmensgegenstand lebensfähige äußere Rechtsform“ (mehr) aufweist.
Bei einer Vorratsgründung ist wie folgt zu differenzieren: