BGH (NJW 1988, 2465): Wenn gesamter Vertrag = AGB (Formularvertrag): Kunde hat immer Möglichkeit zur Kenntnisnahme und erklärt sich mit Unterzeichnung einverstanden, kein gesonderter Hinweis oder gesonderte Einverständnis nötig
Einbeziehung bei Formularverträgen immer (+), § 305 II BGB nicht anwendbar
a.A. (BeckOGK/Lehmann-Richter, 1.2.25, BGB § 305 Rn. 255): § 305 II BGB auch bei Formularverträgen anwendbar- im Ergebnis kein Unterschied
Hinweis und Möglichkeit der Kenntnisnahme (+) durch Vorlage des Formularvertrags
konkludentes Einverständnis (+) durch Unterschrift
Hinweis: Hier liegt kein Problem, entscheiden Sie sich in der Klausur für einen Weg!