Da für § 284 BGB die Tatbestandbestandvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung erfüllt sein müssen, bietet es sich an, diesen Schadensersatzanspruch vorab „ganz normal“ zu prüfen, im Schaden unter die Differenzhypothese zu subsumieren und dann einen Schaden abzulehnen.
Ggf. kann im Schaden dabei sogar noch auf die sog. Rentabilitätsvermutung eingegangen werden (siehe dazu Skript S. VR I)
Danach kann § 284 geprüft werden und bei der Voraussetzung „Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung“ nach oben verwiesen werden.
Zwingend ist diese Vorgehensweise nicht, mE aber am einfachsten.