Olivia Czerny Schuldrecht AT – Anfängerfälle + Übersichten Licensed under CC-BY-4.0

Probleme beim Schuhkauf III (Grundfall SE)

Sachverhalt

A erfährt am Telefon mit ihrer Freundin F, dass diese sich ein Paar Sneaker gekauft hat, auf die A schon lange ein Auge geworfen hat. A überredet F, ihr die Schuhe zu verkaufen, und es wird vereinbart, dass A die Schuhe am nächsten Tag abholen soll.  Aus Unachtsamkeit sortiert F die Schuhe aber zusammen mit anderer Kleidung aus und wirft sie weg. Am nächsten Tag ist sie nicht in der Lage, die Schuhe wiederzubeschaffen. A muss sich nun vergleichbare Schuhe für 15 € mehr kaufen.

Frage: Hat A gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 15 €?

Abwandlung: F hat die Schuhe schon vor dem Telefonat mit A versehentlich aussortiert. Hat A gegen F einen Anspruch auf 15 €?

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Lösungsvorschlag

Dieser Übungsfall ist ein „Grundfall“ ohne größere Probleme. Er dient dazu, Ihnen „am Normalfall“ die inhaltlichen Grundlagen, insbesondere die Voraussetzungen und den Prüfungsaufbau der einschlägigen Normen zu vermitteln.

Die folgende Darstellung zeigt Ihnen eine wichtige Unterscheidung: einerseits gibt es Gedanken, die Sie sich im Rahmen der Lösung eines Falls machen (= Prüfung im Kopf). Andererseits gibt es Inhalte, die Sie tatsächlich zu Papier bringen (= Prüfung auf dem Papier). Die Prüfung im Kopf fällt dabei oft viel umfassender aus als die Prüfung auf dem Papier.

Alles, was im Folgenden als Frage oder Aufforderung formuliert ist oder in einem Kasten dargestellt ist, sollte sich in Ihrem Kopf und evtl. auch in Ihrer Lösungsskizze abspielen. In die ausformulierte Klausurlösung sollten hingegen nur die nicht in Kästen gefassten Inhalte Eingang finden. Ein ausformuliertes Gutachten wird hier nicht abgebildet.

Vorüberlegung: Die Fallfrage lautet: „Hat A gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 15 €?“ Nach welcher Art Anspruch ist damit gefragt?

  • (Vertraglicher) Anspruch auf Schadensersatz

Präzisieren Sie: Um was für eine Art Schadensersatz könnte es sich handeln? Was wird F „vorgeworfen“?

  • F hat die Schuhe weggeworfen und kann sie nicht mehr an A leisten

  • Schadensersatz statt der Leistung

In welchen Normen finden sich AGL für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung?

Welche Frage stellen Sie sich zuerst, um unter diesen AGL die richtige auszuwählen?

Beantworten Sie die Frage für den vorliegenden Fall ohne tief in die Prüfung einzusteigen, sondern nach gesundem Menschenverstand.

Mithilfe welcher Frage wählen Sie unter den zwei übriggebliebenen AGL die richtige aus?

Beantworten Sie auch diese Frage für den vorliegenden Fall.

  • Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am Telefon hat F die Schuhe noch in ihrer Wohnung; sie sortiert sie erst nachher aus und wirft sie weg.

    • Keine Unmöglichkeit bei Vertragsschluss

Was ist daher die richtige AGL?

A gegen F auf Schadensersatz i.H.v. 15 € aus §§ 280 I, III283 BGB

Vorüberlegung - Normanalyse: Was ist Rechtsfolge, was sind Voraussetzungen von §§ 280 I, III, 283 BGB?

Beginnen Sie mit der Prüfung der ersten Voraussetzung nach Aufbaumöglichkeit 2.

Anspruch der A gegen F

Was für einen Anspruch hat A gegen F und woraus?

  • Anspruch von A gegen F auf Übergabe und Übereignung der Sneaker aus Kaufvertrag, § 433 I 1 BGB

Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB

Vorüberlegung: Was muss immer als allererstes geprüft/festgestellt werden, damit denklogisch überhaupt subsumiert werden kann, ob Unmöglichkeit vorliegt?

  • Was ist konkret geschuldet? Was genau ist die Leistung, die unmöglich geworden sein könnte?

In welchen zwei Schritten müssen Sie § 275 I BGB also stets prüfen?

  1. Bestimmung der Leistungspflicht

  1. Unmöglichkeit

  • In eindeutigen Fällen müssen Sie nicht unbedingt zwei getrennte Prüfungspunkte daraus machen, inhaltlich müssen Sie aber beides prüfen.

Wann tritt mit Verlust einer Sache nur Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I BGB ein?

  • Wenn Leistungspflicht sich auf genau DIESE Sache beschränkt

Was für Arten von Leistungspflichten werden in diesem Sinne unterschieden?

  • Stückschuld: ganz konkrete Sache geschuldet 

    • Leistungspflicht beschränkt sich auf diese Sache

  • Gattungsschuld: irgendeine Sache aus einer Gattung geschuldet (vgl. § 243 I BGB

    • Leistungspflicht bezieht sich auf Sache aus gesamter Gattung

Wie bestimmen Sie, ob es sich bei einer Leistungspflicht um eine Stück- oder eine Gattungsschuld handelt?

  • Auslegung der Parteierklärungen,§§ 133, 157 BGB

  • Kommt es den Parteien gerade darauf an, dass eine ganz bestimmte Sache geliefert wird?

Kommen Sie jetzt zurück zu unserem Fall. Was genau schuldet F der A?

  • F verkauft A ihre Sneakers

  • Auslegung (§§ 133, 157 BGB): F will erkennbar nur die Sneakers an A liefern, die sie bereits hat, und keine anderen auftreiben müssen. A will erkennbar nur die (gebrauchten) Sneakers kaufen, von denen sie weiß, in welchem Zustand sie sich befinden.

    • Stückschuld vereinbart, F schuldet gem. § 433 I 1 BGB Übergabe u. Übereignung ihrer Sneakers

Ist diese Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen?

  • F hat geschuldete Sneakers zusammen mit anderen Klamotten aussortiert, weggeworfen und kann sie nicht mehr wiederbeschaffen

  • (Subjektive) Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I BGB (+)

Pflichtverletzung

Vorüberlegung: Worin liegt die Pflichtverletzung bei §§ 280 I, III283 BGB?

  • Pflichtverletzung liegt in der Nichtleistung

Prüfen Sie.

  • F hat die Schuhe nicht geliefert (+)

Vertretenmüssen

Worauf muss sich das Vertretenmüssen bei §§ 280 I, III283 BGB beziehen? Wie könnte ein Einleitungssatz formuliert sein?

Was hat der Schuldner zu vertreten? In welcher Norm steht das?

Welche Form des Vertretenmüssens kommt hier nur in Betracht? Bilden Sie eine einleitende Hypothese.

  • F hatte keinen Vorsatz, könnte aber fahrlässig gehandelt haben, als sie die Sneakers gemeinsam mit anderen Klamotten aussortierte und wegwarf

Wann handelt jemand fahrlässig?

  • § 276 II BGB: Fährlässigkeit = Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

Vorüberlegung: Können Sie den Sachverhalt bereits unter diese Definition der Fahrlässigkeit subsumieren?

  • Schwierig

  • „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ sehr weit und unpräzise

Was sollten Sie deshalb für eine gute Klausur am besten tun, bevor sie subsumieren?

  • Maßstab aufstellen: Welche Sorgfalt hat jemand zu beachten, der seine gebrauchten Klamotten verkauft?

Bilden Sie einen entsprechenden Maßstab.

Tipp: Bei der Maßstabsbildung können Sie fast immer vom zu prüfenden Fall „hochabstrahieren“. D.h. Sie überlegen, nach welchen Kriterien Sie den konkreten Fall bewerten würden, und formulieren diese zu einem abstrakten Maßstab um. Unter diesen Maßstab lässt es sich dann auch hervorragend subsumieren.

  • Werden parallel eigene Sachen verkauft und aussortiert, gehört es zur im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die aussortierten Sachen noch einmal durchzusehen und sicherzustellen, dass keine verkauften Sachen darunter sind.

Hat F diese Sorgfalt beachtet?

  • F hat übersehen, dass unter den aussortierten und weggeworfenen Sachen auch die verkauften Sneakers waren

    • Fahrlässigkeit (+)

Ersatzfähiger Schaden

Welcher Schaden wird nach §§ 280 I, II283 BGB ersetzt?

  • Ersatzfähig ist der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht

Welcher Schaden ist A dadurch entstanden, dass F endgültig nicht leistet?

  • Kosten des Deckungskaufs = Schadensersatz statt der Leistung

Zum Schluss müssen Sie noch etwas zur konkreten Höhe des Schadensersatzes sagen. Hier ist recht offensichtlich, was A verlangen kann.

  • Deckungskauf verursacht Mehrkosten i.H.v. 15 €

Für eine durchschnittliche Klausur können Sie hier die Prüfung beenden und die 15 € als Ergebnis stehen lassen. Aus theoretischer Perspektive ist das ganze aber dennoch etwas komplexer. Die folgenden Ausführungen sind daher kein absolutes Basiswissen mehr, sondern bereits eine Vertiefung.

Welche zwei Berechnungsmethoden für den konkreten Schadensersatz gibt es? 

  • Surrogationsmtehode 

  • Differenzmethode

Wodurch unterscheiden sich die beiden Berechnungsmethoden?

Abhängig vom Schicksal der Gegenleistung

  • Surrogationsmethode

    • Gegenleistung wird noch erbracht

    • Gläubiger erhält vollen Wert der Leistung des Schuldners + etwaige Mehrkosten/Folgeschäden

  •  Differenzmethode

    • Gegenleistung wird nicht mehr erbracht

    • Verrechnung: Gläubiger erhält nur die Differenz zwischen dem Wert der Leistung des Schuldners und dem Wert der eigenen Leistung + etwaige Mehrkosten/Folgeschäden

Was würden die beiden Berechnungsmethoden konkret für den vorliegenden Fall bedeuten?

  • Surrogationsmethode

    • A muss Kaufpreis noch bezahlen

    • erhält Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises + 15 €

  •  Differenzmethode

    • A muss den Kaufpreis nicht mehr bezahlen

    • Verrechnung: erhält Schadensersatz i.H.v. 15 €

Wovon hängt es i.d.R. ab, ob der Gläubiger seine Gegenleistung noch erbringen muss oder nicht? 

Entscheidend: Entfallen der Gegenleistungspflicht gem. § 326 I 1 BGB oder Rücktritt zusätzlich zum Schadensersatzverlangen?

  • wenn (+): keine Pflicht mehr zur Gegenleistung, Schadensersatz nach Differenzmethode

  • wenn (-): Pflicht zur Gegenleistung besteht fort, Schadensersatz nach Surrogationsmethode

Welche Berechnungsmethode ist hier anzuwenden und warum? 

Differenzmethode, wenn Pflicht der A zur Kaufpreiszahlung nach § 326 I 1 BGB erloschen ist 

  • also inzidente Prüfung

    • KV = Gegenseitiger Vertrag

    • Leistungspflicht der F ist nach § 275 I BGB erloschen, s.o.

    • → Schadensersatz nach Differenzhypothese i.H.v. 15 €

  • Schadensersatz nach der Differenztheorie i.H.v. 15 € (+) 

Ergebnis

Anspruch A gegen F aus §§ 280 I, III283 BGB i.H.v. 15 € (+)

Abwandlung

Vorüberlegung: Was ist im Sachverhalt der Abwandlung anders als im Sachverhalt des Ausgangsfalls?

  • Zeitpunkt, zu dem F die Schuhe aussortiert: im Ausgangsfall nach dem Telefonat mit A, in der Abwandlung davor

Wofür ist der Zeitpunkt des Aussortierens wichtig?

  • Wahl der richtigen AGL

Wie genau wird dieser Zeitpunkt bei der Wahl der AGL relevant? Erinnern Sie sich an die Kriterien zur Bestimmung der richtigen Schadensersatz-AGL von oben.

  • Wenn feststeht, dass Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit der Leistung in Betracht kommt, ist zu differenzieren:

  • War die Leistung bereits bei Vertragsschluss unmöglich i.S.v. § 275 BGB?

Was ist demnach hier die richtige AGL?

  • Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am Telefon hatte F die Schuhe schon aussortiert 

    • Unmöglichkeit schon bei Vertragsschluss

  • § 311a II BGB

Beginnen Sie mit der Prüfung.

A gegen F auf Schadensersatz i.H.v. 15 € aus § 311a II BGB

Vorüberlegung - Normanalyse: Was ist Rechtsfolge, was sind Voraussetzungen von § 311a II BGB?

Beginnen Sie mit der Prüfung. Dort, wo sich kein Unterschied zum Ausgangsfall ergibt, können Sie sich kurz halten und nach oben verweisen.

Anspruch der A gegen F

  • Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Sneaker aus Kaufvertrag, § 433 I 1 BGB, s.o.

Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB

  • A und F haben eine Stückschuld vereinbart; mit Aussortieren ist Leistung für F subjektiv unmöglich geworden, § 275 I BGB, s.o.

Vorliegen des Leistungshindernisses bei Vertragsschluss

Subsumieren Sie präzise.

  • Vertragsschluss bei Telefonat zwischen A und F, s.o.

  • Aussortieren der Sneakers bereits vor Telefonat

    • Leistungshindernis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (+)

Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis des Leistungshindernisses bei Vertragsschluss, § 311a II 2 BGB

Was kommt hier einzig in Betracht – Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis?

  • F war nicht bewusst, dass sie die Sneakers bereits aussortiert hatte

    • allenfalls zu vertretende Unkenntnis des Leistungshindernisses

Wann hat der Schuldner seine Unkenntnis zu vertreten? Nach welcher Norm?

  • Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 I BGB

  • § 276 II BGB: Fährlässigkeit = Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

Welche Sorgfalt wäre beim Verkauf eigener Sachen erforderlich? Bilden Sie (wie schon im Ausgangsfall) einen kurzen Maßstab.

  • Beim Verkauf eigener gebrauchter Sachen darf Verkäuferin grds. davon ausgehen, dass diese noch vorhanden sind. Sie muss nicht jedes Mal extra nachsehen – würde ihr hohen Aufwand auferlegen, mit geringem Nutzen

  • Andere Wertung ist angebracht, wenn Verkäuferin nicht sicher sein kann, ob Sachen noch da sind. Dann muss sie nachsehen.

  • Anlass zu Zweifeln kann u.a. daraus entstehen, dass kürzlich ähnliche Sachen aussortiert und weggeworfen wurden, denn hierbei könnten versehentlich auch andere Sachen weggekommen sein.

Subsumieren Sie unter diesen Maßstab.

  • F hat kürzlich vor dem Telefonat andere Klamotten aussortiert. Nicht auszuschließen, dass sie dabei versehentlich auch Sneakers aussortiert hat.

  • Hätte vor Vertragsschluss noch einmal nachsehen müssen, hat sie aber nicht.

    • Hat im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen

    • Fahrlässige Unkenntnis, § 311a II 2 BGB (+)

Ersatzfähiger Schaden

Welcher Schaden wird nach § 311a II BGB ersetzt?

  • Ersatzfähig ist der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht

Welcher Schaden ist A dadurch entstanden, dass F endgültig nicht leistet?

  • Kosten des Deckungskaufs = Schadensersatz statt der Leistung

In welcher Höhe ist der A ein Schaden entstanden?

  • Deckungskauf verursacht Mehrkosten i.H.v. 15 €

  • Schadensersatz nach der Differenztheorie i.H.v. 15 € (+)

Für eine Vertiefung zur Berechnung des Schadensersatzes s. bereits den Ausgangsfall

Ergebnis

Anspruch A gegen F aus § 311a II BGB i.H.v. 15 € (+)

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