Olivia Czerny Schuldrecht AT – Anfängerfälle + Übersichten Licensed under CC-BY-4.0

Probleme beim Schuhkauf II (Grundfall SE)

Sachverhalt

A kauft bei V am 5.2. ein paar Laufschuhe, die V ihr per Post liefern soll. Zahlen soll A erst nach Lieferung der Schuhe. Als A am 12.2. noch nichts erhalten hat, ruft sie verärgert bei V an und fordert ihn auf, bis zum 17.2. zu liefern.

Als A auch am 17.2. noch keine Lieferung erhalten hat, sieht sie ihren nächsten Wettkampf in Gefahr, für den sie die Schuhe auch noch einlaufen muss. Sie beschließt, sich anderswo nach Schuhen umzuschauen, ruft V erneut an und erklärt, sie werde sich anderweitig eindecken und ihm etwaige Mehrkosten in Rechnung stellen. Tatsächlich findet A im Internet dasselbe Modell, allerdings 10 € teurer.

Frage: Hat A gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 10 €?

Abwandlung: Der Kauf findet im Geschäft des V statt. Dort wird A von der unachtsamen Mitarbeiterin M des V angerempelt, stolpert und zerkratzt sich ihre neue Uhr, die allerdings durch eine Spezialbehandlung für 50 € gerettet werden kann.

Frage: Hat A gegen V einen vertraglichen Anspruch auf Ersatz der 50 €?

 

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Lösungsvorschlag

Bei dem vorliegenden Übungsfall handelt es sich um einen „Grundfall“ ohne größere Probleme. Er soll dazu dienen, Ihnen „am Normalfall“ die inhaltlichen Grundlagen, namentlich die Voraussetzungen und den Prüfungsaufbau der relevanten Anspruchsgrundlagen zu vermitteln.

Grundgedanke der folgenden Darstellung ist, dass es zu unterscheiden gilt, welche Gedanken man sich im Rahmen der Lösung eines Falls macht (= Prüfung im Kopf) und was man tatsächlich zu Papier bringt (= Prüfung auf dem Papier). Die Prüfung im Kopf fällt dabei oft viel umfassender aus als die Prüfung auf dem Papier.

Alles, was im Folgenden als Frage oder Aufforderung formuliert ist oder in einem Kasten dargestellt ist, sollte sich in Ihrem Kopf und evtl. auch in Ihrer Lösungsskizze abspielen. In die ausformulierte Klausurlösung sollten hingegen nur die nicht in Kästen gefassten Inhalte Eingang finden. Ein ausformuliertes Gutachten wird hier nicht abgebildet.  

Frage 1

Vorüberlegung: Die Fallfrage lautet: „Hat A gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 10 €?“ Nach welcher Art Anspruch ist damit gefragt?

  • (Vertraglicher) Anspruch auf Schadensersatz

Präzisieren Sie: Um was für eine Art Schadensersatz könnte es sich handeln? Was wird V „vorgeworfen“?

  • V liefert die Schuhe gar nicht und A möchte auch keine Lieferung mehr – Schadensersatz statt der Leistung

In welchen Normen finden sich AGL für diesen Anspruch?

Welche Frage stellen Sie sich zuerst, um unter diesen AGL die richtige auszuwählen?

Beantworten Sie die Frage für den vorliegenden Fall.

  • Nicht ersichtlich, dass die Lieferung der Schuhe V unmöglich wäre

Was ist daher die richtige AGL?

Beginnen Sie mit der Prüfung.

A gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 10 € aus §§ 280 I, III281 I 1 Alt. 1 BGB

Normanalyse: Was ist Rechtsfolge, was sind Voraussetzungen von §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB?

Beginnen Sie mit der Prüfung der ersten Voraussetzung.

Schuldverhältnis

Was für ein Schuldverhältnis zwischen A und V liegt hier vor?

  • Kaufvertrag über ein Paar Laufschuhe, § 433 BGB (+)

Besondere Voraussetzungen des § 281 BGB

Fälliger und durchsetzbarer Anspruch

Vorüberlegung: Mit welcher dieser drei Voraussetzungen – Anspruch, fällig, durchsetzbar – müssen Sie Ihre Prüfung sinnvollerweise beginnen?

  • Anspruch

  • Anderenfalls gar kein Anknüpfungspunkt für Fälligkeit und Durchsetzbarkeit

Was für einen Anspruch hat A hier gegen V und woraus?

  • Anspruch von A gegen V auf Übergabe und Übereignung der Laufschuhe aus Kaufvertrag vom 5.2., § 433 I 1 BGB (+)

Wo ist die Fälligkeit im BGB geregelt?

Lesen Sie die Norm. Wann ist ein Anspruch danach fällig? Subsumieren Sie knapp.

  • Hier: kein Leistungszeitpunkt vereinbart o. den Umständen zu entnehmen

  • Anspruch sofort am 5.2. fällig gem. § 271 I BGB (+)

Vorüberlegung: Zuletzt müsste der Anspruch auch durchsetzbar sein. Was bedeutet das?

  • Schuldner darf keine Einreden (im materiellrechtlichen Sinn) gegen Anspruch haben

Wo ist die Durchsetzbarkeit im BGB geregelt?

  • Durchsetzbarkeit nicht an einer Stelle im BGB geregelt, sondern unterschiedliche Einreden an verschiedenen Stellen

Welche drei Normen zur Durchsetzbarkeit im BGB kennen Sie bereits?

  • Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB)

Spricht hier irgendetwas gegen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs?

  • Nein

Sind keine Hindernisse der Durchsetzbarkeit ersichtlich, müssen Sie das grds. gar nicht ansprechen. Im Rahmen von § 281 BGB ist es aber üblich, jedenfalls kurz auf § 320 BGB einzugehen. Was könnte man hier knapp dazu schreiben?

  • V ist gemäß der Vereinbarung mit A vorleistungspflichtig, sodass er die Leistung auch nicht nach § 320 I 1 BGB verweigern kann

  • Durchsetzbarkeit (+)

Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Hat A V eine Frist gesetzt?

  • A ruft V am 12.2. an und fordert Lieferung der Schuhe bis zum 17.2.

  • Fristsetzung (+)

Welches Kriterium müsste diese Frist erfüllen?

Wann ist eine Frist angemessen? Bilden Sie einen kurzen Maßstab und subsumieren Sie.

  • angemessen (+), wenn sie einem im Prinzip leistungsfähigen Schuldner ermöglicht, die Leistung zu erbringen

  • Zeitraum von einer Woche ist ausreichend für Lieferung von Schuhen

  • Frist bis zum 17.2. angemessen (+)

Nichtleistung bei Fristablauf

Prüfen Sie.

  • Keine Leistung des V bis zum 17.2.

  • Nichtleistung (+)

Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I 1 BGB

Vorüberlegung: Worin liegt bei §§ 280 I, II281 I 1 Alt. 1 BGB die Pflichtverletzung?

  • Pflichtverletzung = Nichtleistung bei Ablauf der angemessenen Frist

Was müssen Sie in diesem Prüfungspunkt also tun?

  • Nach oben verweisen

  • Pflichtverletzung = Nichtleistung bis Fristlaublauf am 17.2. (+), s.o.

Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB

Vorüberlegung: Was hat der Schuldner zu vertreten? In welcher Norm steht das?

Was steht in unserem Sachverhalt zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit des V?

  • Keinerlei Angaben im SV

Welche Besonderheit des § 280 I BGB hilft Ihnen?

  • § 280 I 2 BGB: Vertretenmüssen des Schuldners wird vermutet (negative Formulierung: „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“)

Prüfen Sie.

  • Vertretenmüssen des V wird vermutet

  • Keine Anhaltspunkte dafür, dass V sich entlasten kann: Vertretenmüssen (+)

Ersatzfähiger Schaden

Welcher Schaden wird nach §§ 280 I, II281 BGB ersetzt?

  • Ersatzfähig ist der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht

  • Schaden, der entfallen wäre, hätte V im letztmöglichen Zeitpunkt geleistet

Vorüberlegung: Was kann der „letztmögliche Zeitpunkt“ insbesondere sein?

  • Anspruch erlischt, weil Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§ 281 IV BGB)

  • Anspruch erlischt, weil Gläubiger zurücktritt

Was ist hier der letztmögliche Zeitpunkt, in dem V hätte leisten können?

  • A erklärt ggü. V am 17.2., sie werde sich anderweitig eindecken und ihm etwaige Mehrkosten in Rechnung stellen

  • Damit verlangt er Schadensersatz statt der Leistung (§§ 133, 157 BGB)

  • Leistungsanspruch erlischt gem. § 281 IV BGB

Welcher Schaden ist A dadurch entstanden, dass V nicht bis zu diesem Zeitpunkt geleistet hat?

  • Kosten des Deckungskaufs = Schadensersatz statt der Leistung

Zum Schluss müssen Sie noch etwas zur konkreten Höhe des Schadensersatzes sagen. Hier ist recht offensichtlich, was A verlangen kann.

  • Deckungskauf verursacht Mehrkosten i.H.v. 10 €

Für eine durchschnittliche Klausur können Sie hier die Prüfung beenden und die 10 € als Ergebnis stehen lassen. Aus theoretischer Perspektive ist das ganze aber dennoch etwas komplexer. Die folgenden Ausführungen zu Frage 1 sind daher kein absolutes Basiswissen mehr, sondern bereits eine Vertiefung.

Welche zwei Berechnungsmethoden für den konkreten Schadensersatz gibt es?

  • Surrogationsmethode 

  • Differenzmethode

Was würden die beiden Berechnungsmethoden konkret für den vorliegenden Fall bedeuten?

  • Surrogationsmethode

    • A muss Kaufpreis noch bezahlen

    • erhält Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises + 10 €

  •  Differenzmethode

    • A muss den Kaufpreis nicht mehr bezahlen

    • Verrechnung: erhält Schadensersatz i.H.v. 10 €

Wovon hängt es i.d.R. ab, ob der Gläubiger seine Gegenleistung noch erbringen muss oder nicht?

Entscheidend: Rücktritt zusätzlich zum Schadensersatzverlangen?

→ wenn (+): keine Pflicht mehr zur Gegenleistung, Schadensersatz nach Differenzmethode

→ wenn (-): Pflicht zur Gegenleistung besteht fort, Schadensersatz nach Surrogationsmethode

Welche Berechnungsmethode ist hier anzuwenden und warum?

Differenzmethode, wenn A zurückgetreten ist → also inzidente Rücktrittsprüfung 

  1. Rücktrittsgrund, § 323 I BGB

    1. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch der A gegen V aus gegenseitigem Vertrag (+), s.o.

    2. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist (+), s.o.

    3. Nichtleistung des V auf die Frist (+), s.o.

    4. (+)

  2. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

    1. A erklärt am 17.2., sie werde sich anderweitig eindecken und V „die Mehrkosten“ in Rechnung stellen

    2. Auslegung (§§ 133, 157 BGB): A will von V nur die Mehrkosten erstattet haben, darüber hinaus nichts mehr mit V zu tun haben, also auch den Kaufpreis nicht mehr zahlen

    3. (+)

  3. A ist zurückgetreten

    → Schadensersatz i.H.v. 10 € nach Differenzmethode

Die Rücktrittsprüfung konnte sehr knapp erfolgen, weil sich die Voraussetzung des § 323 I BGB und die des § 281 I 1 BGB entsprechen

Ergebnis

Anspruch A gegen V aus §§ 280 I, III281 I 1 Alt. 1 BGB i.H.v. 10 € (+)

Frage 2

Vorüberlegung: Nach welcher Art Anspruch ist hier gefragt?

  • vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz

Präzisieren Sie: Um was für eine Art Schadensersatz könnte es sich handeln? Was wird V „vorgeworfen“?

  • Mit Lieferung der Schuhe ist alles i.O.

  • Aber: Uhr der A wird bei Vertragsschluss beschädigt

  • = Schadensersatz neben der Leistung wegen Verletzung von Schutz- bzw. Rücksichtnahmepflichten

In welcher Anspruchsgrundlage findet sich ein solcher vertraglicher Anspruch?

Beginnen Sie mit der Prüfung.

A gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 50 € aus §§ 280 I241 II BGB

Vorüberlegung: Hier ist der Prüfungsaufbau einfacher als bei Frage 1. Lesen Sie die beiden relevanten Normen. Welche Voraussetzungen ergeben sich daraus?

  • Schuldverhältnis

  • Vertretenmüssen

  • Ersatzfähiger Schaden

Beginnen Sie mit der Prüfung der ersten Voraussetzung.

Schuldverhältnis

  • Kaufvertrag zwischen A und V über ein Paar Laufschuhe, § 433 BGB (+)

Verletzung einer Pflicht aus § 241 II BGB

Vorüberlegung: Wer muss die Pflicht verletzt haben nach dem Wortlaut des § 280 I BGB?

  • Schuldner V muss eine Pflicht verletzt haben

Wie ist das hier?

  • Schuldner V selbst hat keine Pflicht verletzt

Warum könnte eine Pflichtverletzung dennoch zu bejahen sein?

  • Aber Mitarbeiterin M des V hat A angerempelt, sodass A gestolpert ist und ihre Uhr zerkratzt hat.

Vorüberlegung: Lesen Sie § 278 BGB. Was ist die Rechtsfolge der Norm?

  • Schuldner hat ein Verschulden best. Personen zu vertreten

Hilft der Wortlaut der Norm an dieser Stelle hier weiter? Vergegenwärtigen Sie sich den Prüfungspunkt.

  • Nein, ausdrücklich geregelt nur Zurechnung von Verschulden

Welche Frage müssen Sie daher als erstes thematisieren?

Zurechnung von Pflichtverletzungen nach § 278 S. 1 Var. 2 BGB

Was spricht dafür, über § 278 S. 1 Var. 2 BGB auch Pflichtverletzungen zuzurechnen?

Tipp: Würde die Norm in Fällen wie dem vorliegenden ihren Zweck noch erfüllen, wenn man nur Verschulden und nicht Verhalten zurechnen würde?

  • WL ist zwar nur auf Zurechnung von Verschulden gerichtet

  • Ohne Zurechnung von Verhalten des Erfüllungsgehilfen würde bei Unterlassungspflichten aber stets schon die Pflichtverletzung entfallen

  • § 278 S. 1 Var. 2 BGB würde leerlaufen

  • Pflichtverletzungen sind analog § 278 S. 1 Var. 2 BGB zuzurechnen

Voraussetzungen

Vorüberlegung: Jetzt, da Sie die (analoge) Anwendbarkeit bejaht haben, müssen Sie die Voraussetzungen des § 278 S. 1 Var. 2 BGB prüfen. Welche sind das?

  • M muss zur Erfüllung einer Pflicht eingesetzt worden sein (= Erfüllungsgehilfe)

  • M muss diese Pflicht verletzt haben

M als Erfüllungsgehilfe

Zur Erfüllung welcher Pflicht des V gegenüber A war M hier eingesetzt?

  • M ist nicht konkret mit der Primärleistungspflicht aus dem Kaufvertrag betraut

  • Aber V muss nach § 241 II BGB R auf Rechtsgüter des Vertragspartners Rücksicht nehmen, u.a. auf Eigentum

  • V hat M in seinem Ladengeschäft eingesetzt, bedient sich M dort zur Erfüllung seiner Rücksichtnahmepflichten

  • M = Erfüllungsgehilfin i.S.v. § 278 S. 1 Var. 2 BGB (+)

Pflichtverletzung durch M

Hat M eine Pflicht aus § 241 II BGB verletzt?

  • M hat A angerempelt, sodass diese stolperte und ihre Uhr zerkratzte

  • Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (+)

Zwischenergebnis

Zu welchem Zwischenergebnis kommen Sie damit?

  • Zurechenbare Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht i.S.v. § 241 II BGB (+)

Vertretenmüssen

Vorüberlegung: Wer muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben?

Hat V die Pflichtverletzung zu vertreten?

  • V selbst hat die Beschädigung der Uhr der A weder vorsätzlich noch fahrlässig i.S.v. § 276 I BGB herbeigeführt

Was ist aber auch hier wieder zu beachten?

Subsumieren Sie.

  • M ist Erfüllungsgehilfe (s.o.)

  • M war unachtsam und hat A angerempelt, hat also fahrlässig gehandelt, § 276 II BGB

Zu welchem Zwischenergebnis kommen Sie damit?

Hinweis zur Prüfungsstruktur in Fällen des § 278 BGB

Gemäß § 280 I BGB muss der Schuldner eine Pflicht verletzt und das auch zu vertreten haben. Sind Dritte für ihn tätig, muss immer an § 278 BGB gedacht werden. Bei der Prüfung ist wie folgt vorzugehen:

  1. Prüfung oder Feststellung, ob dem Schuldner selbst ein Verschulden zur Last fällt

  2. Prüfung des § 278 I 1 Var. 2 BGB

    Wurde die dritte Person zur Erfüllung einer Verbindlichkeit eingesetzt (Verbindlichkeit genau benennen!) → Erfüllungsgehilfe

    Handelte die Person schuldhaft

Sind im Sachverhalt gar keine Anhaltspunkte für Verschulden ersichtlich, ist die negative Formulierung des § 280 I 2 BGB entscheidend. Vertretenmüssen wird vermutet. Gelingt es dem Schuldner nicht, sich für sich und seine Erfüllungsgehilfen zu entlasten, ist Vertretenmüssen zu bejahen.

Ersatzfähiger Schaden

Vorüberlegung: In welcher Norm steht grds. etwas zum Umfang des Schadensersatzes?

  • § 249 I BGB: Schuldner hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Subsumieren Sie ganz genau unter § 249 I BGB. Was schuldet V danach?

  • Zum Ersatz verpflichtender Umstand = Anrempeln der A durch M

  • Ohne Anrempeln wäre A nicht gestolpert und Uhr nicht beschädigt worden

  • Nach § 249 I BGB muss V die Uhr reparieren

Dass der Schuldner im Falle einer Eigentumsverletzung die Reparatur selbst vornimmt, ist kaum im Interesse des Gläubigers. Wie löst das Gesetz dieses Thema?

  • Nach § 249 II BGB kann Gläubiger bei Beschädigung einer Sache statt der Herstellung auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Hier liegt kein Problem und Sie können unter Nennung der einschlägigen Normen den ersatzfähigen Schaden einfach feststellen.

  • § 249 II BGB: Reparaturkosten der Uhr i.H.v. 50 € ersatzfähig

Ergebnis

  • A gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 50 € (+)

Vertiefung: Welche Anspruchsgrundlagen müssten Sie noch prüfen, wäre die Frage nicht auf „vertragliche“ Ansprüche von A gegen V beschränkt? Zu welchem Ergebnis würden Sie kommen?

Wäre die Fallfrage nicht auf „vertragliche“ Ansprüche beschränkt, müssten Sie nach §§ 280 I, 241 II BGB zusätzlich Ansprüche von A gegen V aus § 831 I BGB und § 823 I BGB prüfen.

B. A gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 50 € aus § 831 I BGB

I. Verrichtungsgehilfe

Verrichtungsgehilfe

Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn für diesen tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist

  • M ist als Arbeitnehmerin im Ladengeschäft des V eingesetzt, ist weisungsabhängig

  • Verrichtungsgehilfin (+)

 

II. Widerrechtliche Schädigung der A durch M

  • Beschädigung der Uhr = Eigentumsverletzung (+)

  • Anrempeln = kausale Verletzungshandlung der M (+)

  • Rechtswidrigkeit (+)

  • Tatbestandsmäßige u. rechtswidrige Handlung der M i.S.v. § 823 I BGB (+)

 

III. In Ausführung der Verrichtung (+)

 

IV. Keine Exkulpation, § 831 I 2 BGB

  • Exkulpation (+), bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen oder wenn Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde

  • Hier keine Angaben im SV: V kann sich nicht exkulpieren

 

V. Ersatzfähiger Schaden

 

C. A gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 50 € aus § 823 I BGB

  • Jedenfalls (-), da kein eigenes Verschulden des V nachweisbar

Vertiefung: Kann A auch von M direkt Schadensersatz verlangen?

Zwischen A und M besteht kein vertragliches Verhältnis, sodass ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommt. A könnte direkt gegen M aber einen Anspruch aus § 823 I BGB haben.

 

A gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 50 € aus § 823 I BGB

I.  Rechtsgutsverletzung

  • Eigentum (+)

 

II. Kausale Verletzungshandlung

  • Anrempeln durch M (+)

 

III. Rechtswidrigkeit

  • Indiziert, keine Rechtfertigungsgründe (+)

 

IV. Verschulden der M

V. Ersatzfähiger Schaden

  • Reparaturkosten i.H.v. 50 € (+)

Verständnisfrage:

Warum ist hier im Fall „Probleme beim Schuhkauf II“ § 281 BGB die richtige AGL und im Fall „Probleme beim Schuhkauf“ § 286?

  • V liefert Schuhe gar nicht, A will die Schuhe nicht mehr. Ihr Ersatzanspruch tritt an die Stelle des Leistungsanspruchs = statt der Leistung

  • Schaden wäre bei Leistung im spätestmöglichen Zeitpunkt entfallen

  • § 286 BGB = Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung

  • V liefert die Schuhe, aber zu spät, deshalb muss A sich für die Zwischenzeit Ersatzschuhe mieten. Sie will die Schuhe aber weiterhin erhalten = Schadensersatz neben die ursprünglich geschuldete Primärleistung

  • Schaden entsteht gerade durch Verspätung der Leistung und kann durch nachträgliche Leistung im spätestmöglichen Zeitpunkt nicht beseitigt werden.

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