Sachverhalt
A kauft bei V am 5.2. ein paar Laufschuhe, die V ihr per Post liefern soll. Zahlen soll A erst nach Lieferung der Schuhe. Als A am 12.2. noch nichts erhalten hat, ruft sie verärgert bei V an und fordert ihn auf, bis zum 17.2. zu liefern.
Als A auch am 17.2. noch keine Lieferung erhalten hat, sieht sie ihren nächsten Wettkampf in Gefahr, für den sie die Schuhe auch noch einlaufen muss. Sie beschließt, sich anderswo nach Schuhen umzuschauen, ruft V erneut an und erklärt, sie werde sich anderweitig eindecken und ihm etwaige Mehrkosten in Rechnung stellen. Tatsächlich findet A im Internet dasselbe Modell, allerdings 10 € teurer.
Frage: Hat A gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 10 €?
Abwandlung: Der Kauf findet im Geschäft des V statt. Dort wird A von der unachtsamen Mitarbeiterin M des V angerempelt, stolpert und zerkratzt sich ihre neue Uhr, die allerdings durch eine Spezialbehandlung für 50 € gerettet werden kann.
Frage: Hat A gegen V einen vertraglichen Anspruch auf Ersatz der 50 €?
Wir schätzen die Bearbeitungszeit auf 60 Minuten.
Lösungsvorschlag
Bei dem vorliegenden Übungsfall handelt es sich um einen „Grundfall“ ohne größere Probleme. Er soll dazu dienen, Ihnen „am Normalfall“ die inhaltlichen Grundlagen, namentlich die Voraussetzungen und den Prüfungsaufbau der relevanten Anspruchsgrundlagen zu vermitteln.
Grundgedanke der folgenden Darstellung ist, dass es zu unterscheiden gilt, welche Gedanken man sich im Rahmen der Lösung eines Falls macht (= Prüfung im Kopf) und was man tatsächlich zu Papier bringt (= Prüfung auf dem Papier). Die Prüfung im Kopf fällt dabei oft viel umfassender aus als die Prüfung auf dem Papier.
Alles, was im Folgenden als Frage oder Aufforderung formuliert ist oder in einem Kasten dargestellt ist, sollte sich in Ihrem Kopf und evtl. auch in Ihrer Lösungsskizze abspielen. In die ausformulierte Klausurlösung sollten hingegen nur die nicht in Kästen gefassten Inhalte Eingang finden. Ein ausformuliertes Gutachten wird hier nicht abgebildet.
Frage 1
Vorüberlegung: Die Fallfrage lautet: „Hat A gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 10 €?“ Nach welcher Art Anspruch ist damit gefragt?
(Vertraglicher) Anspruch auf Schadensersatz
Präzisieren Sie: Um was für eine Art Schadensersatz könnte es sich handeln? Was wird V „vorgeworfen“?
V liefert die Schuhe gar nicht und A möchte auch keine Lieferung mehr – Schadensersatz statt der Leistung
In welchen Normen finden sich AGL für diesen Anspruch?
Welche Frage stellen Sie sich zuerst, um unter diesen AGL die richtige auszuwählen?
Ist die Leistung unmöglich i.S.v. § 275 BGB?
wenn nicht: §§ 280 I, III, 281 BGB
wenn ja: §§ 280 I, III, 283 BGB oder § 311a II BGB
Beantworten Sie die Frage für den vorliegenden Fall.
Nicht ersichtlich, dass die Lieferung der Schuhe V unmöglich wäre
Was ist daher die richtige AGL?
Beginnen Sie mit der Prüfung.
A gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 10 € aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB
Normanalyse: Was ist Rechtsfolge, was sind Voraussetzungen von §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB?
Normanalyse §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB - Schritt für Schritt
Normanalyse §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB - Überblick
Beginnen Sie mit der Prüfung der ersten Voraussetzung.
Schuldverhältnis
Was für ein Schuldverhältnis zwischen A und V liegt hier vor?
Kaufvertrag über ein Paar Laufschuhe, § 433 BGB (+)
Besondere Voraussetzungen des § 281 BGB
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Vorüberlegung: Mit welcher dieser drei Voraussetzungen – Anspruch, fällig, durchsetzbar – müssen Sie Ihre Prüfung sinnvollerweise beginnen?
Anspruch
Anderenfalls gar kein Anknüpfungspunkt für Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
Was für einen Anspruch hat A hier gegen V und woraus?
Anspruch von A gegen V auf Übergabe und Übereignung der Laufschuhe aus Kaufvertrag vom 5.2., § 433 I 1 BGB (+)
Wo ist die Fälligkeit im BGB geregelt?
Lesen Sie die Norm. Wann ist ein Anspruch danach fällig? Subsumieren Sie knapp.
Hier: kein Leistungszeitpunkt vereinbart o. den Umständen zu entnehmen
Anspruch sofort am 5.2. fällig gem. § 271 I BGB (+)
Vorüberlegung: Zuletzt müsste der Anspruch auch durchsetzbar sein. Was bedeutet das?
Schuldner darf keine Einreden (im materiellrechtlichen Sinn) gegen Anspruch haben
Wo ist die Durchsetzbarkeit im BGB geregelt?
Durchsetzbarkeit nicht an einer Stelle im BGB geregelt, sondern unterschiedliche Einreden an verschiedenen Stellen
Welche drei Normen zur Durchsetzbarkeit im BGB kennen Sie bereits?
Verjährung (§ 214 I BGB)
Allgemeines Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)
Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB)
Spricht hier irgendetwas gegen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs?
Nein
Sind keine Hindernisse der Durchsetzbarkeit ersichtlich, müssen Sie das grds. gar nicht ansprechen. Im Rahmen von § 281 BGB ist es aber üblich, jedenfalls kurz auf § 320 BGB einzugehen. Was könnte man hier knapp dazu schreiben?
V ist gemäß der Vereinbarung mit A vorleistungspflichtig, sodass er die Leistung auch nicht nach § 320 I 1 BGB verweigern kann
Durchsetzbarkeit (+)
Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Hat A V eine Frist gesetzt?
A ruft V am 12.2. an und fordert Lieferung der Schuhe bis zum 17.2.
Fristsetzung (+)
Welches Kriterium müsste diese Frist erfüllen?
Frist müsste auch angemessen sein, § 281 I 1 BGB
Wann ist eine Frist angemessen? Bilden Sie einen kurzen Maßstab und subsumieren Sie.
angemessen (+), wenn sie einem im Prinzip leistungsfähigen Schuldner ermöglicht, die Leistung zu erbringen
Zeitraum von einer Woche ist ausreichend für Lieferung von Schuhen
Frist bis zum 17.2. angemessen (+)
Nichtleistung bei Fristablauf
Prüfen Sie.
Keine Leistung des V bis zum 17.2.
Nichtleistung (+)
Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I 1 BGB
Vorüberlegung: Worin liegt bei §§ 280 I, II, 281 I 1 Alt. 1 BGB die Pflichtverletzung?
Pflichtverletzung = Nichtleistung bei Ablauf der angemessenen Frist
Was müssen Sie in diesem Prüfungspunkt also tun?
Nach oben verweisen
Pflichtverletzung = Nichtleistung bis Fristlaublauf am 17.2. (+), s.o.
Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
Vorüberlegung: Was hat der Schuldner zu vertreten? In welcher Norm steht das?
§ 276 I BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten
Was steht in unserem Sachverhalt zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit des V?
Keinerlei Angaben im SV
Welche Besonderheit des § 280 I BGB hilft Ihnen?
§ 280 I 2 BGB: Vertretenmüssen des Schuldners wird vermutet (negative Formulierung: „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“)
Prüfen Sie.
Vertretenmüssen des V wird vermutet
Keine Anhaltspunkte dafür, dass V sich entlasten kann: Vertretenmüssen (+)
Ersatzfähiger Schaden
Welcher Schaden wird nach §§ 280 I, II, 281 BGB ersetzt?
Ersatzfähig ist der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht
Schaden, der entfallen wäre, hätte V im letztmöglichen Zeitpunkt geleistet
Vorüberlegung: Was kann der „letztmögliche Zeitpunkt“ insbesondere sein?
Anspruch erlischt, weil Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§ 281 IV BGB)
Anspruch erlischt, weil Gläubiger zurücktritt
Anspruch erlischt, weil Vssg. des § 275 I-III BGB eintreten (dann aber ist § 283 BGB oder § 311a II BGB und nicht § 281 BGB die richtige AGL)
Was ist hier der letztmögliche Zeitpunkt, in dem V hätte leisten können?
A erklärt ggü. V am 17.2., sie werde sich anderweitig eindecken und ihm etwaige Mehrkosten in Rechnung stellen
Damit verlangt er Schadensersatz statt der Leistung (§§ 133, 157 BGB)
Leistungsanspruch erlischt gem. § 281 IV BGB
Welcher Schaden ist A dadurch entstanden, dass V nicht bis zu diesem Zeitpunkt geleistet hat?
Kosten des Deckungskaufs = Schadensersatz statt der Leistung
Zum Schluss müssen Sie noch etwas zur konkreten Höhe des Schadensersatzes sagen. Hier ist recht offensichtlich, was A verlangen kann.
Deckungskauf verursacht Mehrkosten i.H.v. 10 €
Für eine durchschnittliche Klausur können Sie hier die Prüfung beenden und die 10 € als Ergebnis stehen lassen. Aus theoretischer Perspektive ist das ganze aber dennoch etwas komplexer. Die folgenden Ausführungen zu Frage 1 sind daher kein absolutes Basiswissen mehr, sondern bereits eine Vertiefung.
Welche zwei Berechnungsmethoden für den konkreten Schadensersatz gibt es?
Surrogationsmethode
Differenzmethode
Was würden die beiden Berechnungsmethoden konkret für den vorliegenden Fall bedeuten?
Surrogationsmethode
A muss Kaufpreis noch bezahlen
erhält Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises + 10 €
Differenzmethode
A muss den Kaufpreis nicht mehr bezahlen
Verrechnung: erhält Schadensersatz i.H.v. 10 €
Wovon hängt es i.d.R. ab, ob der Gläubiger seine Gegenleistung noch erbringen muss oder nicht?
Entscheidend: Rücktritt zusätzlich zum Schadensersatzverlangen?
→ wenn (+): keine Pflicht mehr zur Gegenleistung, Schadensersatz nach Differenzmethode
→ wenn (-): Pflicht zur Gegenleistung besteht fort, Schadensersatz nach Surrogationsmethode
Welche Berechnungsmethode ist hier anzuwenden und warum?
Differenzmethode, wenn A zurückgetreten ist → also inzidente Rücktrittsprüfung
Rücktrittsgrund, § 323 I BGB
Fälliger, durchsetzbarer Anspruch der A gegen V aus gegenseitigem Vertrag (+), s.o.
Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist (+), s.o.
Nichtleistung des V auf die Frist (+), s.o.
(+)
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
A ist zurückgetreten
→ Schadensersatz i.H.v. 10 € nach Differenzmethode
Die Rücktrittsprüfung konnte sehr knapp erfolgen, weil sich die Voraussetzung des § 323 I BGB und die des § 281 I 1 BGB entsprechen
Ergebnis
Anspruch A gegen V aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB i.H.v. 10 € (+)
Frage 2
Vorüberlegung: Nach welcher Art Anspruch ist hier gefragt?
vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz
Präzisieren Sie: Um was für eine Art Schadensersatz könnte es sich handeln? Was wird V „vorgeworfen“?
Mit Lieferung der Schuhe ist alles i.O.
Aber: Uhr der A wird bei Vertragsschluss beschädigt
= Schadensersatz neben der Leistung wegen Verletzung von Schutz- bzw. Rücksichtnahmepflichten
In welcher Anspruchsgrundlage findet sich ein solcher vertraglicher Anspruch?
Beginnen Sie mit der Prüfung.
A gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 50 € aus §§ 280 I, 241 II BGB
Vorüberlegung: Hier ist der Prüfungsaufbau einfacher als bei Frage 1. Lesen Sie die beiden relevanten Normen. Welche Voraussetzungen ergeben sich daraus?
Beginnen Sie mit der Prüfung der ersten Voraussetzung.
Schuldverhältnis
Kaufvertrag zwischen A und V über ein Paar Laufschuhe, § 433 BGB (+)
Verletzung einer Pflicht aus § 241 II BGB
Vorüberlegung: Wer muss die Pflicht verletzt haben nach dem Wortlaut des § 280 I BGB?
Schuldner V muss eine Pflicht verletzt haben
Wie ist das hier?
Schuldner V selbst hat keine Pflicht verletzt
Warum könnte eine Pflichtverletzung dennoch zu bejahen sein?
Aber Mitarbeiterin M des V hat A angerempelt, sodass A gestolpert ist und ihre Uhr zerkratzt hat.
Dieses Verhalten könnte eine Pflichtverletzung und V nach § 278 S. 1 Var. 2 BGB zurechenbar sein
Vorüberlegung: Lesen Sie § 278 BGB. Was ist die Rechtsfolge der Norm?
Schuldner hat ein Verschulden best. Personen zu vertreten
Hilft der Wortlaut der Norm an dieser Stelle hier weiter? Vergegenwärtigen Sie sich den Prüfungspunkt.
Nein, ausdrücklich geregelt nur Zurechnung von Verschulden
Welche Frage müssen Sie daher als erstes thematisieren?
Zurechnung von Pflichtverletzungen nach § 278 S. 1 Var. 2 BGB
Was spricht dafür, über § 278 S. 1 Var. 2 BGB auch Pflichtverletzungen zuzurechnen?
Tipp: Würde die Norm in Fällen wie dem vorliegenden ihren Zweck noch erfüllen, wenn man nur Verschulden und nicht Verhalten zurechnen würde?
WL ist zwar nur auf Zurechnung von Verschulden gerichtet
Ohne Zurechnung von Verhalten des Erfüllungsgehilfen würde bei Unterlassungspflichten aber stets schon die Pflichtverletzung entfallen
§ 278 S. 1 Var. 2 BGB würde leerlaufen
Pflichtverletzungen sind analog § 278 S. 1 Var. 2 BGB zuzurechnen
Voraussetzungen
Vorüberlegung: Jetzt, da Sie die (analoge) Anwendbarkeit bejaht haben, müssen Sie die Voraussetzungen des § 278 S. 1 Var. 2 BGB prüfen. Welche sind das?
M muss zur Erfüllung einer Pflicht eingesetzt worden sein (= Erfüllungsgehilfe)
M muss diese Pflicht verletzt haben
M als Erfüllungsgehilfe
Zur Erfüllung welcher Pflicht des V gegenüber A war M hier eingesetzt?
M ist nicht konkret mit der Primärleistungspflicht aus dem Kaufvertrag betraut
Aber V muss nach § 241 II BGB R auf Rechtsgüter des Vertragspartners Rücksicht nehmen, u.a. auf Eigentum
V hat M in seinem Ladengeschäft eingesetzt, bedient sich M dort zur Erfüllung seiner Rücksichtnahmepflichten
M = Erfüllungsgehilfin i.S.v. § 278 S. 1 Var. 2 BGB (+)
Pflichtverletzung durch M
Hat M eine Pflicht aus § 241 II BGB verletzt?
M hat A angerempelt, sodass diese stolperte und ihre Uhr zerkratzte
Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (+)
Zwischenergebnis
Zu welchem Zwischenergebnis kommen Sie damit?
Zurechenbare Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht i.S.v. § 241 II BGB (+)
Vertretenmüssen
Vorüberlegung: Wer muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben?
Gem. § 280 I 2 BGB der Schuldner, also V
Hat V die Pflichtverletzung zu vertreten?
V selbst hat die Beschädigung der Uhr der A weder vorsätzlich noch fahrlässig i.S.v. § 276 I BGB herbeigeführt
Was ist aber auch hier wieder zu beachten?
V muss sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 S. 1 Var. 2 BGB zurechnen lassen
Subsumieren Sie.
M ist Erfüllungsgehilfe (s.o.)
M war unachtsam und hat A angerempelt, hat also fahrlässig gehandelt, § 276 II BGB
Zu welchem Zwischenergebnis kommen Sie damit?
V muss sich das Verschulden der M nach § 278 S. 1 Var. 2 BGB zurechnen lassen
Hinweis zur Prüfungsstruktur in Fällen des § 278 BGB
Gemäß § 280 I BGB muss der Schuldner eine Pflicht verletzt und das auch zu vertreten haben. Sind Dritte für ihn tätig, muss immer an § 278 BGB gedacht werden. Bei der Prüfung ist wie folgt vorzugehen:
Prüfung oder Feststellung, ob dem Schuldner selbst ein Verschulden zur Last fällt
Prüfung des § 278 I 1 Var. 2 BGB
Wurde die dritte Person zur Erfüllung einer Verbindlichkeit eingesetzt (Verbindlichkeit genau benennen!) → Erfüllungsgehilfe
Handelte die Person schuldhaft
Sind im Sachverhalt gar keine Anhaltspunkte für Verschulden ersichtlich, ist die negative Formulierung des § 280 I 2 BGB entscheidend. Vertretenmüssen wird vermutet. Gelingt es dem Schuldner nicht, sich für sich und seine Erfüllungsgehilfen zu entlasten, ist Vertretenmüssen zu bejahen.
Ersatzfähiger Schaden
Vorüberlegung: In welcher Norm steht grds. etwas zum Umfang des Schadensersatzes?
§ 249 I BGB: Schuldner hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Subsumieren Sie ganz genau unter § 249 I BGB. Was schuldet V danach?
Zum Ersatz verpflichtender Umstand = Anrempeln der A durch M
Ohne Anrempeln wäre A nicht gestolpert und Uhr nicht beschädigt worden
Nach § 249 I BGB muss V die Uhr reparieren
Dass der Schuldner im Falle einer Eigentumsverletzung die Reparatur selbst vornimmt, ist kaum im Interesse des Gläubigers. Wie löst das Gesetz dieses Thema?
Nach § 249 II BGB kann Gläubiger bei Beschädigung einer Sache statt der Herstellung auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Hier liegt kein Problem und Sie können unter Nennung der einschlägigen Normen den ersatzfähigen Schaden einfach feststellen.
§ 249 II BGB: Reparaturkosten der Uhr i.H.v. 50 € ersatzfähig
Ergebnis
A gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 50 € (+)
Vertiefung: Welche Anspruchsgrundlagen müssten Sie noch prüfen, wäre die Frage nicht auf „vertragliche“ Ansprüche von A gegen V beschränkt? Zu welchem Ergebnis würden Sie kommen?
Wäre die Fallfrage nicht auf „vertragliche“ Ansprüche beschränkt, müssten Sie nach §§ 280 I, 241 II BGB zusätzlich Ansprüche von A gegen V aus § 831 I BGB und § 823 I BGB prüfen.
B. A gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 50 € aus § 831 I BGB
I. Verrichtungsgehilfe
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn für diesen tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist
M ist als Arbeitnehmerin im Ladengeschäft des V eingesetzt, ist weisungsabhängig
Verrichtungsgehilfin (+)
II. Widerrechtliche Schädigung der A durch M
Beschädigung der Uhr = Eigentumsverletzung (+)
Anrempeln = kausale Verletzungshandlung der M (+)
Rechtswidrigkeit (+)
Tatbestandsmäßige u. rechtswidrige Handlung der M i.S.v. § 823 I BGB (+)
III. In Ausführung der Verrichtung (+)
IV. Keine Exkulpation, § 831 I 2 BGB
Exkulpation (+), bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen oder wenn Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde
Hier keine Angaben im SV: V kann sich nicht exkulpieren
V. Ersatzfähiger Schaden
Reparaturkosten i.H.v. 50 € gem. § 249 II BGB (+)
C. A gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 50 € aus § 823 I BGB
Jedenfalls (-), da kein eigenes Verschulden des V nachweisbar
Vertiefung: Kann A auch von M direkt Schadensersatz verlangen?
Zwischen A und M besteht kein vertragliches Verhältnis, sodass ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommt. A könnte direkt gegen M aber einen Anspruch aus § 823 I BGB haben.
A gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 50 € aus § 823 I BGB
I. Rechtsgutsverletzung
Eigentum (+)
II. Kausale Verletzungshandlung
Anrempeln durch M (+)
III. Rechtswidrigkeit
Indiziert, keine Rechtfertigungsgründe (+)
IV. Verschulden der M
Muss bei § 823 I BGB anders als bei § 280 I BGB positiv nachgewiesen werden
§ 276 I BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit
M handelt unachtsam = fahrlässig i.S.v. § 276 II BGB (+)
V. Ersatzfähiger Schaden
Reparaturkosten i.H.v. 50 € (+)
Verständnisfrage:
Warum ist hier im Fall „Probleme beim Schuhkauf II“ § 281 BGB die richtige AGL und im Fall „Probleme beim Schuhkauf“ § 286?
§ 281 BGB = Schadensersatz statt der Leistung
V liefert Schuhe gar nicht, A will die Schuhe nicht mehr. Ihr Ersatzanspruch tritt an die Stelle des Leistungsanspruchs = statt der Leistung
Schaden wäre bei Leistung im spätestmöglichen Zeitpunkt entfallen
§ 286 BGB = Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
V liefert die Schuhe, aber zu spät, deshalb muss A sich für die Zwischenzeit Ersatzschuhe mieten. Sie will die Schuhe aber weiterhin erhalten = Schadensersatz neben die ursprünglich geschuldete Primärleistung
Schaden entsteht gerade durch Verspätung der Leistung und kann durch nachträgliche Leistung im spätestmöglichen Zeitpunkt nicht beseitigt werden.
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