Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Berechnung der Verjährungsfrist bei Jahresschluss

§ 199 I BGB spricht von dem „Schluss des Jahres“. Ob der „Schluss des Jahres“ ein in den Lauf des 31.12. fallendes Ereignis ist (§ 187 I) oder der Schluss gleichbedeutend ist mit dem Beginn des nächsten Tages (§ 187 II), lässt sich dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen. Nach beiden Normen beginnt aber die Frist am 1.1. des nächsten Jahres und endet am 31.12., entweder nach § 188 II Var. 1 oder Var. 2.