Anfechtbarkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips führt die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wegen Anfechtung nicht automatisch zur Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts.
Es ist vielmehr für jedes Rechtsgeschäft gesondert zu prüfen, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt.
Regelmäßig betrifft der Willensmangel in Fällen der arglistigen Täuschung (§ 123 I Alt. 1 BGB) oder der widerrechtlichen Drohung (§ 123 I Alt. 2 BGB) sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft.
Leiden sowohl das dingliche Rechtsgeschäft (dingliche Einigung) als auch das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (z.B.: Kaufvertrag) an demselben Mangel, spricht man häufig von „Fehleridentität“. Einen Mehrwert hat der Begriff aber nicht.
Präzision bei „etwas erlangt“
Gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB muss das erlangte Etwas herausgegeben werden.
Es sollte daher rechtlich genau bezeichnet werden, was erlangt wurde. Bei Sachen kann man hier zwischen Eigentum und Besitz trennen.
Wenn vorab kein § 985 BGB geprüft wurde, etwa weil nur nach einem Anspruch aus § 812 BGB gefragt ist, kann auch hier eine Eigentumsprüfung vorzunehmen zu sein.
Wenn im Sachverhalt aber nur angegeben ist, dass bezahlt wurde, können Sie keine Aussage zu Besitz und Eigentum treffen (zB bei Kartenzahlung gibt es kein Geld als Sache, an dem Besitz und Eigentum bestehen). Dann reicht in Anfängerklausuren: „Es wurden 100 EUR erlangt.“ Im Laufe des Studiums kann auch das noch präzisiert werden: „Auszahlungsanspruch gegen die Bank.“
Prüfung bei „ohne Rechtsgrund“
denkbar: Kaufvertrag
Kaufvertrag
Keine Nichtigkeit, § 142 I BGB
Anfechtungsgrund, § 119 I Alt. 2 BGB
Erklärungsirrtum (+)
Kausal (+)
Objektiv erheblich (+)