§ 932 und § 935 BGB dienen dem Ausgleich zwischen Eigentumsschutz und Verkehrsfähigkeit von Gütern:
Interesse des Erwerbers, Eigentum an der Sache zu erhalten vs.
Interesse des Eigentümers, Eigentum zu behalten und die Sache vom jetzigen Besitzerherausverlangen zu können
§§ 929 S. 1, 932 I BGB lösen diesen Zielkonflikt grds. zugunsten der Verkehrsfähigkeit (also der Erwerber) auf.
Kann der Veräußerer die Sache übergeben,
begründet der Besitz schützenswertes Vertrauen in die Eigentümerstellung des Veräußerers (vgl. § 1006 BGB).
Anders in den Fällen des § 935 I BGB:
Hier hat der Eigentümer den Besitz nicht freiwilligaufgegeben.
Deshalb bewertet die Rechtsordnung das Interesse an „seinem“ Eigentum höher.
Denn nur bei freiwilliger Aufgabe konnte der Eigentümer selber eine Wahl treffen, welche Person er für vertrauenswürdig genug hält, um ihr die Sache zu geben.
Trifft er hier die "falsche" Wahl, ist es gerechtfertigt, ihn auf Ansprüche gegen die Person zu verweisen, der er die Sache ausgehändigt hat.
Konnte er keine Wahl treffen, ist er schutzwürdiger und kann gegen den jetzigen Besitzer (= potentiellen Erwerber) vorgehen.
Rückausnahme § 935 II BGB: Entscheidung zugunsten der Verkehrsfähigkeit
bei Gütern, die besonders verkehrsfähig sein sollen, z.B. Geld und
Situationen, in denen sich der Erwerber auf „seinen Erwerb“ verlassen können soll, z.B. öffentliche Versteigerung