Fall 1
(leicht abgewandelter Sachverhalt nach BGH NStZ-RR 2006, 37)
A besuchte zusammen mit seinem besten Freund B eine Diskothek. Dort hielt sich O auf, der in der Vergangenheit Auseinandersetzungen mit dem Bruder des A und der Schwester von B gehabt hatte. A und B kamen überein, dem O für die Scharmützel in der Vergangenheit einen Denkzettel zu verpassen und ihn zu verprügeln. Dabei sollte A dafür Sorge tragen, dass sich kein Dritter einmischt, während B den O schlagen sollte. Als sie die Diskothek betraten, tanzte O mit seiner Freundin F, die sich, als sie A und B sah, mit ausgebreiteten Armen vor O stellte. A zog sie weg, während B sich dem O näherte und ihm mit einem Klappmesser tödliche Verletzungen im Brustbereich und am Kopf beibrachte.
Hat sich A wegen Totschlags in Mittäterschaft gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht?
Fall 2
(nach BGH NJW 1958, 836, ,,Verfolger-Fall“)
A und B wollten nachts in das Lebensmittelgeschäft des C eindringen, um dort zu stehlen. Jeder von ihnen war dabei mit einer geladenen Pistole bewaffnet. Sie kamen überein, dass auch auf Menschen gefeuert werden solle, wenn die Gefahr der Festnahme für einen der beiden drohe. Nachdem der Einbruchsversuch entdeckt worden war, liefen A und B hintereinander auf die Straße zu. An der vorderen Hausecke bemerkte A rückwärts schauend, dass ihm in einer Entfernung von nicht mehr als 2 bis 3 m eine Person folgte. Diese war der Jogger J. A hielt ihn aber für einen Verfolger und fürchtete, von ihm ergriffen zu werden. Um der vermeintlich drohenden Festnahme zu entkommen, schoss er auf den hinter ihm hergehenden J. Dabei rechnete er mit einer tödlichen Wirkung seines Schusses und billigte diese Möglichkeit. J wurde durch den Schuss nur am Oberarm verletzt.
Abwandlung: Der vermeintliche Verfolger, auf den A schoss, war in Wirklichkeit der Komplize B.
Haben sich A und B wegen eines versuchten Totschlags in Mittäterschaft gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht?
Fall 3
(angelehnt an BGH NStZ 1993, 489)
A und B hatten vereinbart, die Eheleute H und F in deren Haus zu überfallen und auszurauben. Sie überredeten C, sich an dieser Aktion zu beteiligen. Der Tatplan sah folgenden Ablauf vor: C sollte an der Haustüre klingeln und Frau F, die voraussichtlich öffnen würde, überwältigen. A sollte dann sofort in die Wohnung stürmen, Herrn H in seine Gewalt bringen und ihn mit einem Telefonkabel oder einem ähnlichen Gegenstand fesseln. Anschließend sollten den Eheleuten die Augen verbunden werden. Danach sollte B hinzukommen und die Eheleute zur Herausgabe des Tresorschlüssels oder zur Angabe der Zahlenkombination für den Tresor zwingen. A, B und C fuhren zum Tatort. Während B im Auto blieb, ging C, gefolgt von A zur Haustür und klingelte. Beim Klingeln wurde die Alarmanlage des Hauses ausgelöst. Erschrocken vom grellen Licht und den lauten Geräuschen verließen A, B und C schnell das Grundstück der H und F.
Abwandlung: C war zunächst mit allem einverstanden, offenbarte sich dann aber der Polizei. Als C an der Haustür klingelte, griff die Polizei ein.
Haben A, B und C bereits zur Tat unmittelbar angesetzt?