Olivia Czerny Schuldrecht AT – Anfängerfälle + Übersichten Licensed under CC-BY-4.0

Falsch gezahlt? (Aufrechnung und Abtretung)

Sachverhalt

A hat gegen S einen Anspruch in Höhe von 1.500 €. S selbst hegt einen Groll gegen A und möchte um jeden Preis vermeiden, Geld an A zu zahlen. Er wendet sich daher an X, einen Bekannten des A. Dieser hat noch eine offene Kaufpreisforderung gegen A in Höhe von 1.500 €, die er S verkauft und abtritt. S erklärt daraufhin gegenüber A die Aufrechnung mit der Kaufpreisforderung. A entgegnet wahrheitsgemäß, dass er die Forderung gegenüber X nach der Abtretung beglichen habe, ohne von der Abtretung gewusst zu haben.

Frage 1: Kann A von S 1.500 € verlangen?

Frage 2: Hat S gegen X einen Anspruch aus § 816 II wegen der Zahlung, die A an X geleistet hat?

Wir schätzen eine Bearbeitungszeit von etwa 30-35 Minuten.

Lösungsvorschlag

Frage 1

Vorüberlegung: Wie steigen Sie in die Prüfung ein? Was schreiben Sie zur Anspruchsgrundlage?

Dass ein Anspruch A gegen S besteht, wird im Sachverhalt festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, worauf dieser beruht. In der Prüfung kann daher einfach der Anspruch ohne Nennung einer AGL unterstellt werden.

Sachverhaltsauswertung: Wo liegt der Schwerpunkt der Prüfung des Anspruchs A gegen S?

S erklärt die Aufrechnung mit einer Forderung, die er von G erworben hat. A beruft sich darauf, dass er schon vorher an G gezahlt hat.

Wie sind diese Umstände in die Prüfung des Anspruchs A gegen S einzubetten? Mit welcher Norm und Rechtsfolge beginnen Sie?

Der Anspruch des A gegen S könnte gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen sein.

Beginnen Sie die Prüfung. Achten Sie darauf für die Punkte Anspruch des A und Erlöschen durch Aufrechnung die richtigen Gliederungsebene zu wählen.

A gegen S auf 1.500 €

A könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 € haben.

Anspruch entstanden

Ein Anspruch A gegen S auf Zahlung von 1.500 € ist entstanden.

Hinweis: in einem umfangreichen Fall wäre der Anspruch im Sachverhalt nicht vorgegeben und Sie müssten hier umfassend prüfen.

Erlöschen gemäß § 389 durch Aufrechnung

Der Anspruch könnte jedoch gemäß § 389 erloschen sein.

Vorüberlegung: Leiten Sie die Voraussetzungen der Aufrechnung aus dem Gesetz ab.

Welches Merkmal ist unproblematisch? Was hingegen müssen Sie umfassender Prüfen? Beginnen Sie die Prüfung.

Aufrechnungserklärung

S hat die Aufrechnung erklärt (§ 388).

Hinweis zum Gutachtenstil

Wenn Sie die Aufrechnung nicht ganz durchprüfen, müssen Sie nicht unbedingt alle Voraussetzungen in einem großen Obersatz aufzählen. Sie können die einzelnen Merkmale mit einer Hypothese einleiten oder auch nur die problematischen oder die, die sie ausführlicher prüfen. Da die Aufrechnungserklärung hier völlig offensichtlich ist, wird sie einfach festgestellt.

Gegenseitigkeit

Was ist zunächst festzuhalten?

A und S müssen einander Leistungen schulden. A hat gegen S einen Anspruch auf Zahlung. Fraglich ist, ob S seinerseits einen Anspruch gegen A hat.

Laut Sachverhalt tritt X eine Forderung an S ab. Was ist die konkrete Rechtsfolge der Abtretung und wo ist sie geregelt?

In Betracht kommt ein Anspruch des S gegen A auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 1.500 €, §§ 433 II aus abgetretenem Recht, § 398 S. 2.

Was ist konkrete Rechtsfolge der Abtretung?

Treten an die Stelle des bisherigen Gläubigers, § 398 S. 2 durch Abtretung

S könnte durch Abtretung an die Stelle des bisherigen Gläubigers X getreten sein, § 398 S. 2.

Entnehmen Sie Voraussetzung der Abtretung dem Gesetz.

Voraussetzungen einer Abtretung sind gemäß § 398 S. 1 eine Abtretungsvereinbarung des Forderungsinhabers mit dem potentiellen Erwerber der Forderung sowie das Bestehen der abgetretenen Forderung. Außerdem darf die Abtretung nicht ausgeschlossen sein (§ 399).

Prüfen Sie.

X hat gegen A eine Kaufpreisforderung i.H.v. 1.500 € (§ 433 II ).
X hat die Forderung an S abgetreten, so dass eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Forderungsinhaber und dem Erwerber vorliegt.
Ein Abtretungsausschluss besteht nicht.
Ein wirksame Abtretung liegt vor. S tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers X und hat die Forderung erworben.

A hat bereits gezahlt. Welche Norm schützt den Schuldner in dieser Konstellation? Was ist deren konkrete Rechtsfolge und was sind die Voraussetzungen?

Gegen sich gelten lassen der Kaufpreiszahlung, § 407 I ?

Allerdings hat A bereits an X gezahlt. Möglichweise muss S als neuer Gläubiger diese Zahlung gemäß § 407 I gegen sich gelten lassen.

Entnehmen Sie Voraussetzung des § 407 I aus dem Gesetz?

Welche Var. ist hier einschlägig? Formulieren Sie einen Obersatz.

Voraussetzung ist eine Leistung des Schuldners an den alten Gläubiger nach der Abtretung und, dass der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hatte.

Prüfen Sie? Insbesondere: Welche Leistung hat A hier erbracht? Was ist die Rechtsfolge dieser Leistung?

Der Schuldner A hat nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger X gezahlt. Wäre X noch Gläubiger gewesen, wäre nach § 362 I Erfüllung eingetreten.
A hatte von der Abtretung keine Kenntnis.
S muss daher die Erfüllung gegen sich gelten lassen.

Halten Sie Zwischenergebnisse und Endergebnis fest.

Zwischenergebnis

Damit schuldet A dem S keine Leistung mehr, mangels wechselseitiger Forderungen besteht daher keine Aufrechnungslage.

Zwischenergebnis

Der Anspruch des A ist nicht durch Aufrechnung erloschen.

Ergebnis

A hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 €.

Frage 2

Welche Anspruchsgrundlage kommt hier in Betracht? (schwer) Formulieren Sie eine einleitende Hypothese.

Anspruch S gegen X auf Herausgabe des Geleisteten gemäß § 816 II

S könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe der 1.500 € aus § 816 II haben.

Was sind die Voraussetzungen von  § 816 II?

Normanalyse § 816 II BGB - Schritt für Schritt

Normanalyse § 816 II BGB - Überblick

Formulieren Sie einen Obersatz.

Voraussetzung ist, dass an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.

Prüfen Sie.

Leistung an Nichtberechtigten bewirkt

Subsumieren Sie.

A hat an X auf eine Kaufpreisforderung geleistet. X hat vor der Leistung die Forderung an S abgetreten (s.o.) und war somit nicht mehr Forderungsinhaber. Daher hat A an X als Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt.

Gegen sich gelten lassen

Auf welche Norm des Schuldrecht AT kommt es hier an? Subsumieren Sie.

Gemäß § 407 I muss S die Leistung des A an X gegen sich gelten lassen (s.o.). Die Zahlung des A ist also dem Berechtigten S gegenüber wirksam.

Tipp: Größte Schwierigkeit für Anfänger*innen ist es, auf die AGL des § 816 II BGB zu kommen. Soweit zulässig, können Sie sich die Norm an § 407 BGB kommentieren, das es sich hier um eine klassische Konstellation handelt.

Ergebnis

S kann von X Herausgabe der 1.500 € verlangen.

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