Olivia Czerny BGB AT – Anfängerfälle Licensed under CC-BY-4.0

030_Grundfall zur Stellvertretung

Sachverhalt

Nachdem all seine Freunde mit dem Rennradfahren angefangen haben, möchte auch A mit diesem Hobby starten. Er selbst hat jedoch keine Ahnung von Fahrrädern. Er bittet daher seine radbegeisterte Freundin B ein geeignetes Rad für ihn zu erwerben.

B begibt sich zu H und lässt sich verschiedene im Laden ausgestellte Modelle vorführen. Sie entscheidet sich schließlich für ein solides Anfängermodell für 1.500 EUR. Dabei erklärt B gegenüber H, dass sie im Namen des A das Rad gegen Rechnung kaufen möchte. H ist einverstanden. B nimmt das Rad gleich mit.

Frage 1: Kann H von A Zahlung des Kaufpreises verlangen?

Abwandlung: A bittet B nicht ein Rennrad für ihn zu kaufen. Er erzählt stattdessen nur von dem Wunsch, eines haben zu wollen. Als B im Laden des H das Anfängermodell entdeckt, entschließt sie sich zu handeln. Sie erklärt gegenüber H, dass sie im Namen des A das Rad gegen Rechnung kaufen möchte. H ist einverstanden. B nimmt das Rad gleich mit. A ist begeistert. Er nimmt das Rad entgegen und bedankt sich bei B.

Frage 2: Kann H von A Zahlung des Kaufpreises verlangen?

Dieser Übungsfall ist ein „Grundfall“ ohne größere Probleme. Er dient dazu, Ihnen „am Normalfall“ die inhaltlichen Grundlagen, insbesondere die Voraussetzungen und den Prüfungsaufbau der Stellvertretung zu vermitteln.

Die folgende Darstellung zeigt Ihnen eine wichtige Unterscheidung: einerseits gibt es Gedanken, die Sie sich im Rahmen der Lösung eines Falls machen (= Prüfung im Kopf). Andererseits gibt es Inhalte, die Sie tatsächlich zu Papier bringen (= Prüfung auf dem Papier). Die Prüfung im Kopf fällt dabei oft viel umfassender aus als die Prüfung auf dem Papier.

Alles, was im Folgenden kursiv ist oder in Fragen und Hinweisen, sollte sich in Ihrem Kopf und evtl. auch in Ihrer Lösungsskizze abspielen. In die ausformulierte Klausurlösung sollten hingegen nur die nicht-kursiv gehaltenen Inhalte Eingang finden.

Lösungsvorschlag

Vorüberlegung: Der Fall thematisiert die Stellvertretung. Was ist der Zweck der Stellvertretung? Warum gibt es dazu Regelungen im BGB?

  • Im Wirtschaftsleben ist Arbeitsteilung nötig. Es ist nicht sinnvoll und nahezu unmöglich zu verlangen, dass jede Person ausschließlich selbst Rechtsgeschäfte abschließen kann.

  • Deswegen ermöglicht das BGB die Stellvertretung.

Was ist die Grundnorm der Stellvertretung?

  • § 164 BGB

Normanalyse: Was ist Rechtsfolge, was ist Voraussetzung von § 164 BGB?

Normanalyse § 164 BGB – Schritt für Schritt

Normanalyse § 164 BGB – Zusammenfassung

Orientiert an der Rechtsfolge: An welcher Stelle in der Anspruchsprüfung ist die Stellvertretung daher zu prüfen?

  • Bei der Willenserklärung

  • Bei Verträgen also beim Vertragsschluss

  • Bei einseitigen Willenserklärungen dort, wo die konkrete Willenserklärung relevant wird

Welche andere Form der Handlung für einen Dritten kennen Sie in Bezug auf Willenserklärungen?

  • Botenschaft

Wie unterscheiden sich Botenschaft und Stellvertretung?

  • Botenschaft: handelnde Person (= Bote) überbringt die Willenserklärung eines anderen, also eine fremde Willenserklärung

  • Stellvertretung: handelnde Person (= Vertreter) gibt eine eigene Willenserklärung ab

Wonach bestimmt sich, ob die handelnde Person eine fremde Willenserklärung überbringt oder eine eigene abgibt?

  • Überbringung fremder Willenserklärung als Bote: handelnde Person ist nur „Briefträger“, hat keinen eigenen Entscheidungsspielraum

  • Abgabe eigener Willenserklärung als Vertreter: handelnde Person hat eigenen Entscheidungsspielraum

Kommt es bei dieser Entscheidung darauf an, wie die handelnde Person auftreten will oder wie sie wahrgenommen wird?

  • Entscheidend: Objektiver Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB.

  • Kontrollfrage: Ist eigener Entscheidungsspielraum erkennbar?

Aufbautechnisch gibt es nun zwei Möglichkeiten, an welcher Stelle die Abgrenzung vorgenommen werden kann? Welche sind das?

  • Eigene Willenserklärung des Hintermanns, also des potentiell Vertretenen

  • Eigene Willenserklärung des Vertreters im Rahmen von § 164 I BGB

Hinweis: Gedanklich sollten Sie die Abgrenzung stets bei der Willenserklärung des Hintermanns vornehmen. Liegt nämlich eine eigene Willenserklärung des Hintermanns vor, kommen Sie gar nicht mehr zur Stellvertretung. Dann kommt Botenschaft in Betracht. Wenn der Hintermann aber offensichtlich keine Willenserklärung abgegeben hat, können Sie das auch einfach feststellen und müssen GAR NICHT zur Botenschaft abgrenzen. Dann subsumieren Sie einfach unter „eigene Willenserklärung“ des Vertreters bei der Prüfung des § 164 I BGB.

Beginnen Sie mit der Prüfung. Wer will was von wem woraus!

A. H gegen A auf Zahlung des Kaufpreises iHv 1.500 EUR gem. § 433 II BGB

Was ist die Voraussetzung dafür?

Kaufvertrag zwischen H und A über Rennrad für 1.500 EUR

Woran müssen Sie bei Ausstellungen in Ladengeschäften immer denken?

Antrag seitens H durch Ausstellung im Laden

Woran scheitert eine Qualifikation als Antrag?

Antrag seitens A

Vorüberlegung: A hat nicht mit H kommuniziert, sondern nur B. Wenn es eine Willenserklärung des A gäbe, welche Stellung hätte dann B?

  • Bei eigener Willenserklärung des A wäre B hier Botin

Kommt das ernsthaft in Betracht? Warum?

  • Nein. A äußert sich nicht zu den essentialia negotii. Er möchte nur „ein Rennrad“ kaufen. Nähere Entscheidungen soll B treffen.

  • B lässt sich verschiedene Räder vorführen. Somit ist es auch vom Standpunkt des H eindeutig, dass die B eine eigene Entscheidung für ein bestimmtes Rennrad (Anfängermodell) trifft und nicht bloß eine Entscheidung des A überbringt.

In so klaren Fällen müssen Sie keine ausdrückliche Abgrenzung im Gutachten vornehmen. Sie können einfach feststellen, dass keine WE des A gerichtet auf Abschluss des Kaufvertrages vorliegt.

Zur Prüfung: Was kann also zunächst kurz festgestellt werden?

Eigene WE des A gegenüber H (-)

In Betracht kommt daher Stellvertretung durch B. Ausgehend von der Rechtsfolge: Wie könnte eine einleitende Überschrift lauten?

Normanalyse § 164 BGB – Schritt für Schritt

Normanalyse § 164 BGB – Zusammenfassung

Wirkung der WE der B für und gegen A gem. § 164 I BGB
Eigene Willenserklärung

Vorüberlegung: Neben der gedanklichen Abgrenzung zur Botenschaft (s.o.), welche üblichen bei der Willenserklärung relevanten Punkte müssen Sie durchdenken?

  • Bestimmtheit, Rechtsbindungswillen, Wirksamwerden

Wieviel sollten Sie hier dazu zu sagen und warum?

  • Völlig unproblematisch: müssen nicht angesprochen werden

Oben wurde gedanklich zur Botenschaft abgegrenzt und entschieden, diese Abgrenzung nicht ins Gutachten aufzunehmen. Sie müssen aber auch in unproblematischen Fällen jedenfalls unter „eigene Willenserklärung“ subsumieren. Versuchen Sie eine Kurzsubsumtion.

  • B erklärt nach eigener Entscheidung, das Rennrad für 1.500 EUR kaufen zu wollen

  • Eigene WE (+)

Prüfen Sie die weiteren Voraussetzungen von § 164 I BGB!

In fremdem Namen
  • Ausdrücklich „im Namen des A“

  • In fremdem Namen (+)

Vertretungsmacht

Vorüberlegung: welche beiden Arten der Vertretungsmacht kennen Sie?

  • Gesetzlich

  • Rechtsgeschäftlich (Vollmacht)

Um welche Art Vertretungsmacht handelt es sich hier? Wieviel ist hierzu zu sagen?

Bilden Sie ein Zwischenergebnis.

Zwischenergebnis
  • Vss. von § 164 I BGB (+), Erklärung der B wirkt für und gegen A

Annahme des H

  • H ist einverstanden

    → Annahme (+)

Was müssen Sie nun noch feststellen? Wie kommen Sie dazu, dass die Erklärung des H auch gegenüber A wirksam wird, obwohl er diese gegenüber B erklärt?

  • B hat die Erklärung zu Kenntnis genommen, so dass sie auch gegenüber A wirkt, § 164 III BGB

Bilden Sie (Zwischen-)Ergebnisse.

Zwischenergebnis

  • Kaufvertrag zwischen H und A über Rennrad für 1.500 EUR (+)

Ergebnis

  • Anspruch H gegen A auf Zahlung des Kaufpreises iHv 1.500 EUR gem. § 433 II BGB (+).

Alternativer Aufbau:

Bei der Prüfung des Kaufvertrags wurde hier jede Willenserklärung einzeln geprüft. Das lag nahe, weil der Sachverhalt auf die einzelnen Willenserklärungen eingeht: B möchte kaufen (= Antrag) und H ist einverstanden (= Annahme).

Zwingend ist diese aufgespaltene Prüfung aber nicht. Es kann auch in einem ersten Schritt eine Einigung zwischen B und H festgestellt werden. Im zweiten Schritt könnte dann innerhalb dieser Einigung § 164 BGB geprüft werden.

Ein solches Vorgehen liegt vor allem dann nahe, wenn der Sachverhalt nicht vorgibt, wer Antrag und wer Annahme macht.

Beispiel: Würde im Sachverhalt – ohne nähere Angaben zu den jeweiligen Willenserklärungen – am Ende stehen „B kauft im Namen des A bei H das Rennrad für 1.500 EUR“.

Eine Aufspaltung in Willenserklärung 1 und Willenserklärung 2 wäre in diesem Fall nicht falsch, aber sehr umständlich.

Der eben beschriebene alternative Aufbau könnte wie folgt aussehen: 

A. H gegen A auf Zahlung des Kaufpreises iHv 1.500 EUR gem. § 433 II BGB

Kaufvertrag zwischen H und A über Rennrad für 1.500 EUR

Einigung

Welche Punkte müssen Sie in diesem Aufbau nun unter der Überschrift „Einigung“ ansprechen?

  • Ausstellung im Laden mangels Rechtsbindungswillens kein Antrag des H, §§ 133, 157 BGB

  • Keine eigene WE des A gegenüber H

  • Einigung zwischen B und H über Kauf des Rennrads für 1.500 € (+)

Wie geht es weiter?

Wirkung der WE der B für und gegen A gem. § 164 I BGB

Eigene Willenserklärung, insbesondere eigene Entscheidung der B
In fremdem Namen: ausdrücklich „im Namen des A“
Vertretungsmacht: Bitte Rennrad zu kaufen = Erteilung einer (Innen-)Vollmacht, § 167 I BGB, §§ 133, 157 BGB
Zwischenergebnis: Erklärung der B wirkt für und gegen A, § 164 I BGB

Was fehlt nun noch?

Wirksamwerden der Erklärung des H gegenüber B, § 164 III BGB (+)

Zwischenergebnis

  • Kaufvertrag zwischen H und A über Rennrad für 1.500 EUR (+)

Ergebnis

  • Anspruch H gegen A auf Zahlung des Kaufpreises von 1.500 € gem. § 433 II BGB (+)

Abwandlung

Vorüberlegung: Wo liegt der Unterschied zum Ausgangsfall?

  • A hat B nur von dem Wunsch ein Rennrad haben zu wollen erzählt. Er hat B gerade nicht darum gebeten, dass sie ihm ein Rennrad aussucht.

  • B hat bei H trotzdem ein Rennrad für A gekauft.

Beginnen Sie die Prüfung. Bis zu welchem Punkt gibt es keine Unterschiede zum Ausgangsfall? 

A. H gegen A auf Zahlung des Kaufpreises iHv 1.500 EUR gem. § 433 II BGB

Kaufvertrag zwischen H und A über Rennrad für 1.500 EUR

Antrag seitens H durch Ausstellung im Laden

  • Ausstellung im Laden mangels Rechtsbindungswillens kein Antrag des H, §§ 133, 157 BGB (s.o.).

Antrag seitens A

Keine eigene WE des A gegenüber H (+); s.o.
Wirkung der WE der B für und gegen A gem. § 164 I BGB
eigene Willenserklärung (+), s.o.
In fremdem Namen (+) s.o.

Auf welchen Unterschied zum vorherigen Fall müssen Sie jetzt eingehen? Wie ist dieser Unterschied rechtlich zu bewerten?

Vertretungsmacht

Vorüberlegung: Hat A gegenüber B ausdrücklich Vertretungsmacht (Vollmacht) erteilt? Was hat A gegenüber B gesagt?

  • A hat B nur von dem Wunsch ein Rennrad haben zu wollen erzählt.

  • Ausdrückliche Erteilung Vertretungsmacht (-)

Wie ist zu beurteilen, ob darin die Erteilung einer Vollmacht liegt? Was ist die Erteilung einer Vollmacht rechtstechnisch?

  • Erteilung Vollmacht = Willenserklärung

  • Daher: Auslegung nach §§ 133, 157 BGB

Was ist das Ergebnis der Auslegung? Ist dieser Punkt problematisch? Wieviel ist demnach im Gutachten dazu zu schreiben?

  • Erteilung einer (Innen-)Vollmacht, § 167 I BGB (-)

  • Letztlich völlig unproblematisch

  • Im Gutachten einfach feststellen, dass die spezifische Aussage des A keine Erteilung einer Vollmacht ist

Was schreiben Sie dazu also in Ihrem Gutachten?

  • A hat B nur von dem Wunsch, ein Rennrad haben zu wollen, erzählt.

  • Darin liegt nicht die Erteilung einer Vollmacht, §§ 133, 157 BGB.

  • Vertretungsmacht (-)

Zu welchem Zwischenergebnis kommen Sie daher?

Zwischenergebnis

Vorüberlegung: B handelte also ohne Vertretungsmacht. Ist damit endgültig kein Vertrag zustande gekommen? Welche Norm ist hier relevant?

  • § 177 BGB

Was ist Rechtsfolge, was Voraussetzung von § 177 I BGB?

Normanalyse § 177 I – Schritt für Schritt

Normanalyse § 177 I - Zusammenfassung

Wenn Sie die Rechtsfolge von § 177 I BGB genau betrachten und überlegen, was Sie bereits geprüft haben und was noch nicht: Was muss noch geprüft werden, bevor auf § 177 I BGB einzugehen ist?

  • Rechtsfolge § 177 I BGB: Vertrag wird wirksam

  • Bisher wurde nur die Willenserklärung von B geprüft.

  • Bevor Sie § 177 I BGB prüfen können, müssen Sie die Annahme des H prüfen.

Annahme des H

Woran scheitert aber das Wirksamwerden der Erklärung gegenüber A? Welche Norm ist relevant?

  • Zwar: Annahme an B gerichtet und Rechtsfolgen sollen A treffen

  • Aber: Vertretungsmacht, s.o. (-)

  • Kein Wirksamwerden gegenüber A, § 164 III BGB

Zwischenergebnis

Die Voraussetzungen von § 164 BGB liegen also nicht vor. Welches Zwischenergebnis für die Wirksamkeit des Vertrags können Sie aus § 177 I ableiten (steht nicht ausdrücklich drin)?

Wie geht Ihre Prüfung weiter?

Genehmigung, §§ 177 I, 184 I BGB

Worin kann eine Genehmigung zu sehen sein? Wie haben Sie das ermittelt?

  • A ist begeistert, nimmt das Rad entgegen und bedankt sich bei B.

  • Auslegung nach §§ 133, 157 BGB: in Begeisterung und Dank liegt jedenfalls konkludent eine Billigung (= Genehmigung) des Vertrags.

Ist es ausreichend, das A die Genehmigung gegenüber V erklärt? Welche Normen können Sie dafür als Argumente anführen?

Zu welchem Zwischenergebnis kommen Sie also jetzt? Denken Sie an die Rechtsfolge von § 177 I BGB!

Zwischenergebnis

  • Kaufvertrag zwischen H und A über Rennrad für 1.500 EUR (+)

Ergebnis

  • Anspruch H gegen A auf Zahlung des Kaufpreises iHv 1.500 EUR gem. § 433 II BGB (+).

Alternativer Aufbau: Wie oben wurde hier bei der Prüfung des Kaufvertrags jede Willenserklärung einzeln geprüft. Grund: Sachverhalt geht auf die einzelnen Willenserklärungen ein (s.o.). Ebenso wie oben beschrieben, kann aber auch hier in einem ersten Schritt eine Einigung zwischen B und H festgestellt werden. In einem zweiten Schritt kann dann nach dieser Einigung § 164 BGB geprüft werden.

Wie könnte ein solcher Aufbau konkret aussehen?

A. H gegen A auf Zahlung des Kaufpreises iHv 1.500 EUR gem. § 433 II BGB

Kaufvertrag zwischen H und A über Rennrad für 1.500 EUR

Einigung (+)

Wirkung der WE der B für und gegen A gem. § 164 I BGB

eigene Willenserklärung (+)
in fremdem Namen (+)
Vertretungsmacht (-)
Zwischenergebnis: Erklärung der B wirkt nicht für und gegen A, § 164 I BGB

Wirksamwerden der Erklärung des H gegenüber B, § 164 III BGB (-)

Zwischenergebnis:

  • Kaufvertrag zwischen H und A über Rennrad für 1.500 € schwebend unwirksam, § 177 I BGB

Genehmigung, §§ 177 I, 184 I BGB

  • A ist begeistert, nimmt das Rad entgegen und bedankt sich bei B.

  • Auslegung nach §§ 133, 157 BGB: In Begeisterung und Dank liegt jedenfalls konkludent eine Billigung (= Genehmigung) des Vertrags.

Zwischenergebnis

  • Kaufvertrag zwischen H und A über Rennrad für 1.500 EUR (+)

Ergebnis

  • Anspruch H gegen A auf Zahlung von des Kaufpreises 1.500 € gem. § 433 II BGB (+)