Kilian Wegner Strafrecht AT I: Übungsfälle Licensed under CC-BY-4.0

Einheit 11: Fahrlässigkeit (Lösung)

Fall 1

Vorbemerkung: Die Tatbestände des Besonderen Teils sind gem. § 15 StGB nur bei vorsätzlichem Handeln anwendbar, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit anordnet. Die für die Ausbildung mit Abstand wichtigsten Beispiele für derartige Fahrlässigkeitsdelikte sind § 222 StGB (fahrlässige Tötung) und § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung).

Bei der Prüfung eines Fahrlässigkeitsdelikts ist unbedingt zu beachten, dass der Tatbestand hier nicht in eine objektive und eine subjektive Ebene untergliedert wird. Im Übrigen ist der genaue Aufbau umstritten, was zum Teil auf begriffliche Fragen, teilweise aber auch auf inhaltliche Aspekte zurückzuführen ist. Sie können sich insofern grundsätzlich an jedem Aufbauvorschlag orientieren, den Sie in einem anerkannten Lehrbuch oder in der sonstigen wissenschaftlichen Literatur finden. Hier wird folgender Deliktsaufbau gewählt:

I.         Tatbestandsmäßigkeit

1.         Tatverhalten (Tun oder Unterlassen)

2.         Erfolg

3.         Kausalität

4.         Objektive Sorgfaltswidrigkeit

5.         Objektive Vorhersehbarkeit

6.         Objektive Zurechnung

II.        Rechtswidrigkeit

III.      Schuld

            1.         Allgemeine Schuldausschließungs-/Entschuldigungsgründe

            2.         Individuelle Sorgfaltswidrigkeit und individuelle Vorhersehbarkeit

Das vorstehende Prüfungsschema geht mit der herrschenden Meinung davon aus, dass die Sorgfaltswidrigkeit (häufig auch: Sorgfaltspflichtverletzung) und die Vorhersehbarkeit auf der Ebene des Tatbestandes objektiv zu bestimmen sind, während der individuelle Maßstab erst in der Schuld Bedeutung erlangt (a.A.: Individualisierung bereits auf Tatbestandsebene).

Strafbarkeit des A gem. § 229 StGB durch das Nichtanleinen der Hunde

A könnte sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben, indem er die Hunde ohne Leine in dem Waldstück laufen ließ, obwohl er sich einer nicht einsehbaren Wegekreuzung näherte.

Tatbestandsmäßigkeit

Es müsste zunächst der Tatbestand des § 229 StGB erfüllt sein.

Tatverhalten

A hat sich mit unangeleinten Hunden im Wald bewegt. Damit liegt ein prinzipiell taugliches Tatverhalten vor.

Erfolg

R hat eine Bissverletzung erlitten, womit ein Körperverletzungserfolg jedenfalls in Form einer Gesundheitsschädigung eingetreten ist.

Kausalität

Wäre A nicht mit den unangeleinten Hunden im Wald gewesen, hätte R die Bissverletzung nicht erlitten. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel war das Verhalten des A folglich kausal für den Erfolgseintritt.

Objektive Sorgfaltswidrigkeit

A müsste in objektiver Hinsicht sorgfaltswidrig gehandelt haben.

Hinweis: Es gibt keine allgemeine Definition des sorgfaltsgemäßen Verhaltens. Eine erste (freilich wenig konkrete) Orientierung liefert § 276 Abs. 2 BGB, auch wenn diese zivilrechtliche Vorschrift im Strafrecht selbstverständlich keine unmittelbare Geltung beansprucht. Danach handelt fahrlässig, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Was das im Einzelnen bedeutet, hängt stark von dem jeweils betroffenen Verkehrskreis ab. In manchen Bereichen wird der Sorgfaltsmaßstab durch Vorschriften konkretisiert. Der Straßenverkehr ist hierfür – etwa mit Regeln zu Geschwindigkeit, Abständen, usw. – ein typisches Beispiel. Wer solche Vorschriften beachtet, handelt zumindest in der Regel nicht sorgfaltswidrig, was sich auch bereits aus dem Gesichtspunkt des erlaubten Risikos ergibt. Freilich stehen generelle Sorgfaltsnormen stets unter dem Vorbehalt des Einzelfalles. Es kann im Straßenverkehr z. B. geboten sein, die an sich erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht „auszureizen“, wenn aufgrund besonderer Umstände (z. B. spielende Kinder, Wetterverhältnisse) eine erhöhte Gefährdung ersichtlich ist (vgl. auch § 3 Abs. 1 StVO).  

Wo spezifische Sorgfaltsnormen fehlen, ist es hilfreich, sich einen durchschnittlichen Teilnehmer des jeweiligen Verkehrskreises vorzustellen (sog. „Maßstabsfigur“) und zu fragen, wie sich eine solche Person in der fraglichen Situation verhalten hätte. Häufig, aber nicht immer, finden sich im Sachverhalt Angaben dazu, ob das Handeln des möglichen Täters den jeweiligen „Regeln der Kunst“ (z. B. bei ärztlichem Fehlverhalten) entspricht oder nicht.

In dem Waldstück, in dem A sich mit seinen Hunden zum fraglichen Zeitpunkt befand, herrschte keine Leinenpflicht. Fraglich ist somit, ob das Nichtanleinen durch ein erlaubtes Risiko gedeckt ist und schon aus diesem Grund nicht sorgfaltswidrig sein kann.

Jedoch folgt aus dem grundsätzlichen Nichtbestehen einer Leinenpflicht nicht ohne Weiteres, dass es unter allen Umständen sorgfaltsgemäß ist, die Hunde in dem entsprechenden Gebiet ohne Leine laufen zu lassen. Das OLG Frankfurt a.M. hat hierzu in der hier zu Grunde liegenden Entscheidung wie folgt ausgeführt:

„Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, diesen zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen oder Schädigungen Dritter verhindert werden. Die im Einzelfall notwendigen Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen in der konkreten Situation im Rahmen des Zumutbaren an einen umsichtigen und vorsichtigen Hundehalter zu stellen sind. […] Voraussetzung für das Freilaufen eines Tieres ist […], dass der Hundeführer durch Befehle oder Zeichen auf den Hund und sein Verhalten hinreichend einwirken kann. Dies ist bei einem unbeaufsichtigt herumlaufenden Hund, der die Nähe des Hundeführers verlassen und seinem Blick entschwunden ist, regelmäßig nicht der Fall.“

Folgt man diesen überzeugenden Erwägungen, war es sorgfaltswidrig, die Hunde nicht anzuleinen, obwohl diese sich einer für A nicht einsehbaren Wegkreuzung näherten.

Hinweis: Das vorstehende Ergebnis beruht auf einer objektiven Betrachtung, das bedeutet, eine durchschnittliche Hundehalter:in ist grundsätzlich verpflichtet, ihren Hund immer dann anzuleinen, wenn eine hinreichende Einwirkung auf das freilaufende Tier angesichts der konkreten Umstände nicht möglich ist. Nicht entscheidend ist demnach, dass A (individuell) bekannt war, dass in dem entsprechenden Waldstück häufig Hunde ausgeführt werden und dass ihm auch die besonderen Gefahren beim Aufeinandertreffen von angeleinten und nicht angeleinten Hunden bekannt waren. Inwiefern ein solches individuelles Sonderwissen bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabes zu berücksichtigen ist, ist umstritten. Die herrschende Meinung bejaht dies (auch für Sonderfähigkeiten) und gelangt so zu einer Individualisierung des Sorgfaltsmaßstabs „nach oben“, während „nach unten“ (also bei unterdurchschnittlichen Fähigkeiten) eine Generalisierung erfolgt. Das bedeutet: Wer über besondere Fähigkeiten und/oder Kenntnisse verfügt, muss diese einsetzen, um dem Vorwurf des sorgfaltswidrigen Verhaltens zu entgehen. Dagegen kann sich von diesem Vorwurf in tatbestandlicher Hinsicht nicht entlasten, wer aufgrund individueller Unzulänglichkeiten nicht in der Lage ist, den durchschnittlichen Anforderungen gerecht zu werden (dies kommt jedoch in der Schuld zum Tragen).

5.         Objektive Vorhersehbarkeit

Der schädigende Kausalverlauf müsste auch objektiv vorhersehbar gewesen sein. Das ist der Fall, wenn die Entwicklungen aus einer ex-ante-Perspektive nicht außerhalb der Lebenserfahrung lagen. Es ist erwartbar, in einem Waldstück auf andere (auch angeleinte) Hunde zu treffen. Ferner ist es auch im Rahmen der Lebenserfahrung vorhersehbar, dass es zu Beißereien zwischen nicht angeleinten und angeleinten Hunden kommt und dass die Besitzer:innen jener Hunde bei dem Versuch verletzt werden können, die streitenden Hunde zu trennen. Die objektive Vorhersehbarkeit ist demnach gegeben.

6.         Objektive Zurechnung

Ferner müssten die (weiteren) Voraussetzungen der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolges gegeben sein.

Hinweis: Das Verhältnis von Fahrlässigkeit und objektiver Zurechnung ist nicht abschließend geklärt. Typischerweise werden unter diesem Prüfungspunkt im Rahmen des Fahrlässigkeitsdelikts vor allem der Pflichtwidrigkeits- (Fall 2) sowie der Schutzzweckzusammenhang (Fall 3) geprüft. Aber es können auch andere Aspekte eine Rolle spielen, etwa eigenverantwortliches Verhalten des Opfers. Zugleich werden Fragen, die an sich unter dem Begriff der objektiven Zurechnung behandelt werden (z. B. erlaubtes Risiko, Vorhersehbarkeit), im Fahrlässigkeitsbereich bei anderen (fahrlässigkeitsspezifischen) Prüfungspunkten erörtert. Insofern dürfte es im Ergebnis häufig unterschiedliche vertretbare Wege geben, bestimmte Sachfragen innerhalb des Prüfungsaufbaus zu verorten.

Fraglich ist, ob die objektive Zurechenbarkeit dadurch ausgeschlossen wird, dass R hier eigenverantwortlich dazu entschlossen hat, die Hunde zu trennen, wobei sie dann verletzt wurde. Das würde jedoch allenfalls dann zu einem Zurechnungsausschluss führen, wenn es sich um ein vollkommen unvernünftiges und nicht vorhersehbares Verhalten gehandelt hätte (vgl. auch unten Fall 3). Indes ist es durchaus vorhersehbar, dass Hundehalter:innen eingreifen, um ihre Hunde in einer Beißerei zu schützen. Daher scheidet die objektive Zurechenbarkeit nicht aus.

7.         Zwischenergebnis

Der Tatbestand des § 229 StGB ist erfüllt.

Rechtswidrigkeit

Mangels ersichtlicher Rechtfertigungsgründe handelte A rechtswidrig.

Schuld

Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Darüber hinaus müsste A auch individuell sorgfaltswidrig gehandelt haben und der Erfolg müsste individuell vorhersehbar gewesen sein. A wusste, dass es zu Beißereien zwischen seinen unangeleinten Hunden und anderen (angeleinten) Hunden kommen könnte und dass die Besitzer:innen dieser Hunde bei Rettungsversuchen verletzt werden könnten. Die individuelle Sorgfaltswidrigkeit und Vorhersehbarkeit sind damit gegeben.

Hinweis: Sofern die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit – anders als hier – an mangelnden individuellen Fähigkeiten scheitert (nach h.M. in der Schuld, nach der a.A. bereits im Tatbestand), ist an ein sog. „Übernahmeverschulden“ zu denken. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann insofern darin begründet liegen, dass jemand eine Aufgabe übernommen hat, zu deren sorgfaltsgemäßer Durchführung er erkennbar nicht in der Lage war

Ergebnis

A hat sich nach § 229 StGB strafbar gemacht.

Fall 2

Strafbarkeit des A gem. § 222 StGB durch das Überholen ohne ausreichenden Seitenabstand

A könnte sich einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB schuldig gemacht haben, indem er R ohne ausreichenden Seitenabstand überholte.

Tatbestandsmäßigkeit

A müsste tatbestandsmäßig gehandelt haben.

Handlung und Erfolg

Das Durchführen des Überholvorgangs ist eine Handlung und der Erfolg des § 222 StGB ist eingetreten, da R gestorben ist.

Hinweis: Die Prüfung von Handlung und Erfolg bereitet auch beim Fahrlässigkeitsdelikt häufig keine besonderen Probleme und kann dann – wie vorstehend – in einer knappen gemeinsamen Feststellung erfolgen.

Kausalität

Die Handlung des A müsste im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für den Tod des R geworden sein. Denkt man sich das Überholen weg, wäre es nicht zu der Kollision gekommen und R wäre nicht verstorben. Kausalität liegt damit vor.

Hinweis: Bei der Prüfung der Kausalität wird der zu prüfende Umstand vollständig aus der Betrachtung eliminiert. Dagegen wird hier nicht das Überholen mit ordnungsgemäßem Seitenabstand als hypothetisches Alternativverhalten betrachtet. Das geschieht erst bei der Prüfung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs im Rahmen der objektiven Zurechnung.

Objektive Sorgfaltswidrigkeit und objektive Vorhersehbarkeit

A hat sich objektiv sorgfaltswidrig verhalten, indem er den vorgeschriebenen (vgl. § 5 Abs. 4 S. 3 StVO) Seitenabstand nicht eingehalten hat. Es war auch objektiv vorhersehbar, dass es dabei zu einem Unfall mit dem Überholten kommen kann, da die Einhaltung des Abstands genau dazu dient, solche Unfälle zu verhindern.

Hinweis: Die Prüfungspunkte „Sorgfaltswidrigkeit“ und „Vorhersehbarkeit“ weisen gewisse Überschneidungen auf und können zusammen geprüft werden, sofern dort (wie hier) keine besonderen Probleme liegen.

Objektive Zurechnung

Fraglich ist, ob der Tod des R dem A objektiv zugerechnet werden kann. Zweifelhaft könnte hier der sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang sein, an dem es immer dann fehlt, wenn sicher feststeht, dass der Erfolg in gleicher Weise eingetreten wäre, wenn sich der mögliche Täter (hypothetisch) rechtmäßig verhalten hätte.

So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Denn es steht nicht sicher fest, dass R auch bei Einhaltung des vorgeschriebenen Seitenabstands gestorben wäre; dies kann lediglich nicht ausgeschlossen werden. Wie diese Konstellation unter dem Gesichtspunkt des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs zu behandeln ist, ist umstritten.

Die herrschende Meinung verneint den Tatbestand des Fahrlässigkeitsdelikts bereits dann, wenn der Eintritt des Erfolges im Falle eines hypothetischen rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Sie beruft sich hierbei vor allem auf den Grundsatz in dubio pro reo („Im Zweifel für den Angeklagten“), der grundsätzlich für all jene tatsächlichen Umstände gilt, die den Tatbestand einer Strafnorm ausfüllen. Erblickt man nun in den hypothetischen Verläufen im Fall des rechtmäßigen Alternativverhaltens einen tatsächlichen Umstand, ist die Anwendung des „in dubio-Grundsatzes“ – und damit die Verneinung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs – in Konstellationen der vorliegenden Art konsequent.

Gegen diese herrschende Meinung positioniert sich die sog. „Risikoerhöhungslehre“, die im Schrifttum einige Anhänger hat. Sie lässt es zur Begründung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs genügen, dass das sorgfaltswidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts erhöht hat. Denn die Sorgfaltsnormen hätten auch den Zweck, Gefahren zu minimieren und so die Rechtsgüter der Betroffenen zu schützen. Sofern der sorgfaltswidrig Handelnde in diesem Sinne die Rettungschancen des Opfers verringert, seien alle Voraussetzungen der Fahrlässigkeitszurechnung erfüllt.

Die Risikoerhöhungslehre kann für sich in Anspruch nehmen, dass sie den rechtsgüterschützenden Charakter der Sorgfaltsnormen besonders zum Ausdruck bringt. Sie tut dies jedoch zum Preis der Einschränkung des Zweifelsgrundsatzes, indem sie dem Handelnden den Einwand verwehrt, dass sich die Pflichtwidrigkeit seines Handelns möglicherweise nicht im konkreten Erfolg niedergeschlagen hat. Wo diese Möglichkeit aufgrund konkreter Tatsachen nicht ausgeschlossen werden kann, scheidet eine objektive Zurechnung des Erfolges richtigerweise aus. Anderenfalls würden die Verletzungserfolgsdelikte der §§ 222, 229 StGB in Gefährdungsdelikte umgewandelt.

Mit der herrschenden Meinung ist daher der Pflichtwidrigkeitszusammenhang abzulehnen und die objektive Zurechnung zu verneinen.  

Hinweis: Ein anderes Ergebnis ist hier auf der Basis der Risikoerhöhungslehre gut vertretbar.

Zwischenergebnis

A hat den Tatbestand des § 222 StGB nicht verwirklicht.

Ergebnis

A hat sich nicht der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB schuldig gemacht.

Fall 3

Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) durch das Einfahren in die Kreuzung

A könnte sich einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB schuldig gemacht haben, indem er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung einfuhr.

Tatbestand

Dafür müsste zunächst der Tatbestand des § 222 StGB erfüllt sein.

Handlung, Erfolg, Kausalität

Das Einfahren in die Kreuzung (Handlung) kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg – der Tod des X – entfiele. Handlung, Erfolg und Kausalität liegen somit vor.  

Objektive Sorgfaltswidrigkeit und objektive Vorhersehbarkeit

A müsste objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben und der Erfolg müsste objektiv vorhersehbar gewesen sein (zur Möglichkeit der Zusammenfassung beider Prüfungspunkte vgl. bereits oben Fall 2). Indem A die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, handelte er objektiv sorgfaltswidrig. Es war auch vorhersehbar, dass es aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung zu Unfällen mit Personenschäden kommt. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit und die Vorhersehbarkeit sind somit gegeben.

Objektive Zurechnung

Fraglich ist, ob der Tod des X dem A objektiv zugerechnet werden kann. Jedenfalls bestehen keine Zweifel am Pflichtwidrigkeitszusammenhang, denn hätte A die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit eingehalten, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. 

Zweifelhaft könnte jedoch sein, ob der sog. Schutzzweckzusammenhang gegeben ist. Hierbei ist zu prüfen, ob es sich bei dem konkret eingetretenen Erfolg um einen solchen handelt, zu dessen Vermeidung die jeweils verletzte Sorgfaltsnorm zumindest auch aufgestellt wurde.

Hinweis: Folgendes Beispiel wird oft zur Illustration eines fehlenden Schutzzweckzusammenhangs verwendet:

A überfährt an einer Kreuzung eine rote Ampel. Einige Kilometer später kommt es an einer anderen Kreuzung zu einem nicht vermeidbaren Unfall. Im Zeitpunkt des Unfalls hat A alle Vorschriften beachtet. Hätte er jedoch zuvor an der roten Ampel angehalten, wäre er zu einem späteren Zeitpunkt an der Unfallstelle eingetroffen und der Unfall hätte deshalb nicht stattgefunden.

Die Sorgfaltsnorm, die besagt, dass bei rotem Signal an einer Ampel anzuhalten ist, soll verhindern, dass es im Bereich der Ampel zu Unfällen kommt. Sie hat demgegenüber nicht den Zweck, dafür zu sorgen, dass Autofahrer zu bestimmten Zeitpunkten (nicht) an bestimmten Orten sind, um dort nicht in unvermeidbare Unfälle involviert zu werden. Daher wäre in diesem Beispiel der Schutzzweckzusammenhang zu verneinen.

Ein Schutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzungen besteht ohne Frage darin, eine bestimmte Reaktions- und Bremsmöglichkeit der Straßenverkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt es vorliegend am Schutzzweckzusammenhang, denn die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit hätte nicht dazu geführt, dass der Unfall durch Abbremsen hätte vermieden werden können.

Allerdings ist fraglich, ob sich der Schutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzungen in der Gewährleistung von Brems- und Reaktionsmöglichkeiten erschöpft. Sicher geht es bei den entsprechenden Sorgfaltsnormen nicht darum, grundsätzlich zu verhindern, dass Verkehrsteilnehmer:innen zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten sind. Wer z. B. innerorts die erlaubte Geschwindigkeit überschreitet und dann mehrere Minuten später und mehrere Kilometer entfernt auf einer Landstraße bei ordnungsgemäßer Geschwindigkeit unvermeidbar einen betrunkenen Radfahrer anfährt, verwirklicht selbst dann nicht den Tatbestand eines Fahrlässigkeitsdelikts, wenn er im Falle der Einhaltung der Geschwindigkeit zu einem späteren Zeitpunkt am Unfallort gewesen und der Unfall so ausgeblieben wäre.

Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Hier fand die Geschwindigkeitsüberschreitung unmittelbar im Zusammenhang mit der kritischen Unfallsituation statt. In diesem Fall sprechen gute Gründe dafür, den Schutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht nur auf den Erhalt von Brems- und Reaktionsfähigkeit zu beschränken. Vielmehr soll durch die Beachtung der Sorgfaltsnorm auch dem Unfallgegner die Möglichkeit gegeben sein, in einer kritischen Situation ausreichend Gelegenheit zu haben, diese unbeschadet zu überstehen. In diesem Sinne hat es auch das OLG Hamm in der zu Grunde liegenden Entscheidung formuliert. Der Schutzzweckzusammenhang sei

„in den Fällen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu bejahen, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, wäre der Fahrzeugführer […] bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation nicht mit einer höheren als der zugelassenen Geschwindigkeit gefahren. Das ist einmal dann der Fall, wenn das Fahrzeug bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit noch rechtzeitig hätte abgebremst werden können. Jedoch ist der Erfolg auch dann zurechenbar, wenn der schließlich Geschädigte die spätere Unfallstelle zu dem Zeitpunkt bereits passiert gehabt hätte, zu dem der Beschuldigte bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit am Unfallort eingetroffen wäre; denn auch in einem solchen Fall verwirklichen sich die Gefahren des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit, vor denen die Geschwindigkeitsregeln gerade schützen sollen“.

Entscheidend ist hier die Formulierung „bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation“. Sie leistet die Abgrenzung zu jenen bereits angesprochenen Fällen eines fehlenden Schutzzweckzusammenhangs, in denen die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits länger zurückliegt, bevor es zu dem Unfall kommt.

Somit ist der Schutzzweckzusammenhang im vorliegenden Fall gegeben.

Die objektive Zurechnung könnte aber ferner daran scheitern, dass X seinerseits unter Missachtung der Vorfahrt in die Kreuzung eingefahren ist. Ein solches eigenverantwortliches Fehlverhalten des Opfers entlastet den Erstverursacher jedoch regelmäßig nur dann vom Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn es sich um ein gänzlich unvernünftiges und unvorhersehbares Verhalten handelt. Das lässt sich keineswegs so pauschal für sämtliche Missachtungen der Vorfahrt sagen, die im Straßenverkehr durchaus vorkommen und nicht völlig unerwartbar sind. Somit begründet das Fehlverhalten des X keinen Zurechnungsausschluss und die objektive Zurechnung ist zu bejahen.

Zwischenergebnis

Der Tatbestand des § 222 StGB liegt vor.

Rechtswidrigkeit

A handelte rechtswidrig.

Schuld

Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Verhalten des A war auch individuell sorgfaltswidrig und der Eintritt des Erfolges individuell vorhersehbar.

Ergebnis

A hat sich gem. § 222 StGB strafbar gemacht.