Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Quiz Anspruchsaufbau

Frage 1: § 138 I - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Die Rechtsfolge der Norm ist die Sittenwidrigkeit.
  • B: Die Rechtsfolge der Norm ist die Nichtigkeit.
  • C: § 138 I ist vor § 320 I 1 zu prüfen.
  • D: Die Norm wäre im Gedankenschema "Anspruch entstanden" zu zuordnen.
  • E: Die Hypothese und Obersatz können lauten: "Der Kaufvertrag könnte nach § 138 aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein."

A: Die Aussage ist falsch. Die Sittenwidrigkeit ist Teil des Tatbestandes, nicht die Rechtsfolge. B: Die Aussage ist richtig! Genau so steht es im Gesetz. C: Die Aussage ist richtig! Liegen die Voraussetzungen des § 138 I vor, gibt es keinen wirksamen Vertrag. Dann besteht auch kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 I, der nur zur Anwendung kommt, wenn eine vertragliche Verpflichtung besteht. D: Die Aussage ist richtig! Auch wenn der Mehrwert dieses Schemas sehr zweifelhaft ist. E: Die Aussage ist leider nicht ganz präzise. § 138 I müsste zitiert werden.

Frage 2: § 138 II - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Die Rechtsfolge der Norm ist Wucher.
  • B: Die Rechtsfolge der Norm ist die Nichtigkeit.
  • C: Die Norm ist im Gedankenschema "Anspruch untergegangen" zu zuordnen.
  • D: § 138 II ist vor § 275 I zu prüfen.

A: Die Aussage ist falsch. Der Wucher, wie er in § 138 II dargestellt ist, ist Teil des Tatbestandes, nicht die Rechtsfolge. B: Die Aussage ist richtig! Genau so steht es im Gesetz. C: Die Aussage ist falsch! Rechtsfolge ist die Nichtigkeit. Daher kommt schon kein wirksamer Vertrag zustande. Im Gedankenschema müsste die Zuordnung bei "Anspruch entstanden" erfolgen. D: Die Aussage ist richtig! Liegen die Voraussetzungen des § 138 II vor, gibt es keinen Vertrag und damit keinen Anspruch. Dann kann der Anspruch auch nicht nach § 275 I ausgeschlossen sein.

Frage 3: § 362 I - welche Aussage ist richtig?

  • A: Die Rechtsfolge der Norm ist, dass der Anspruch erlischt.
  • B: Die Norm ist im Gedankenschema bei Anspruch durchsetzbar zu prüfen.
  • C: Hypothese und Obersatz können wir folgt lauten: "Der Anspruch des K nach § 433 I ist gemäß § 362 I erloschen, wenn V dem K die Kaufsache übergeben hat."
  • D: § 362 I ist nach § 116 S. 2 zu prüfen.

A: Die Aussage ist richtig! Im Gesetz steht, dass das Schuldverhältnis erlischt. Gemeint ist damit das Schuldverhältnis i.e.S., also der konkrete Anspruch. B: Die Aussage ist falsch. Bei Erfüllung erlischt der Anspruch und ist nicht lediglich in der Durchsetzbarkeit gehemmt. C: Die Aussage ist unpräzise. Nach § 433 I ist neben der Übergabe auch die Übereignung geschuldet. D: Die Aussage ist richtig! Liegen die Voraussetzungen des § 116 S. 2 vor, ist die Willenserklärung nichtig, es gibt keinen Vertrag und damit keinen Anspruch der erfüllt werden muss.

Frage 4: § 134 - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Die Rechtsfolge der Norm ist das gesetzliche Verbot.
  • B: Die Rechtsfolge der Norm ist die Nichtigkeit.
  • C: Die Norm ist im Gedankenschema "Anspruch entstanden" zu zuordnen.
  • D: Die Hypothese und der Obersatz können lauten: Der Vertrag ist nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt.

A: Die Aussage ist falsch, das gesetzliche Verbot ist Teil des Tatbestandes, nicht die Rechtsfolge. B: Die Aussage ist richtig! Genau so steht es im Gesetz. C: Die Aussage ist richtig! Aufgrund der Nichtigkeit kommt kein Anspruch zustande. D: Die Aussage ist leider unpräzise, weil die Norm fehlt.

Frage 5: § 116 S. 2 - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Die Rechtsfolge der Norm ist der geheime Vorbehalt.
  • B: Die Rechtsfolge der Norm ist die Nichtigkeit.
  • C: Die Norm ist im Gedankenschema bei Anspruch untergegangen zu prüfen.
  • D: Die Norm ist vor § 362 I zu prüfen.

A: Diese Aussage ist falsch, der geheime Vorbehalt ist Teil des Tatbestandes, nicht die Rechtsfolge. B: Diese Aussage ist richtig! Genau so steht es im Gesetz. C: Diese Aussage ist falsch. Aufgrund der Nichtigkeit kommt kein Vertrag zustande. D: Diese Aussage ist richtig. Ist eine Willenserklärung nichtig, kommt es nicht zum Vertrag. Dann besteht kein Schuldverhältnis, dass durch Erfüllung erlöschen kann.

Frage 6: § 117 I - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Die Rechtsfolge der Norm ist, dass die Vorschriften des verdeckten Rechtsgeschäfts gelten.
  • B: Die Rechtsfolge der Norm ist die Nichtigkeit.
  • C: Die Norm ist im Gedankenschema bei "Anspruch untergegangen" zu prüfen.
  • D: Die Norm ist im Gedankenschema bei Anspruch entstanden zu prüfen.

A: Diese Aussage ist falsch. Das ist Rechtsfolge von § 117 II. B: Diese Aussage ist richtig! Genau so steht es im Gesetz. C: Diese Aussage ist falsch. Aufgrund der Nichtigkeit kommt kein Vertrag zustande, so dass kein Anspruch existiert, der untergehen kann. D: Diese Aussage ist richtig.

Frage 7: § 118 - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Die Hypothese könnte lauten: "Die Willenserklärung könnte an mangelnder Ernstlichkeit leiden."
  • B: Die Rechtsfolge der Norm ist die Nichtigkeit.
  • C: Die Hypothese könnte lauten: "Der Anspruch könnte nichtig sein."
  • D: Die Norm ist vor § 362 I zu prüfen.

A: Diese Aussage ist falsch! Es fehlt die Rechtsfolgenorientierung. Die mangelnde Ernstlichkeit ist Teil des Tatbestandes, nicht die Rechtsfolge. B: Diese Aussage ist richtig! Genau so steht es im Gesetz. C: Diese Aussage ist falsch. § 118 bezieht sich auf die Willenserklärung. D: Diese Aussage ist richtig. Ist eine Willenserklärung nichtig, kommt es nicht zum Vertrag. Dann besteht kein Schuldverhältnis, dass durch Erfüllung erlöschen kann.

Frage 8: § 275 - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Die Hypothese könnte lauten: Der Anspruch ist nach § 275 ausgeschlossen, wenn er für den Schuldner und jedermann unmöglich ist.
  • B: Der Schuldner muss sich im Fall des § 275 I darauf berufen, damit der Anspruch erlischt.
  • C: § 275 I ist vor § 273 I zu prüfen.
  • D: Liegen die Voraussetzungen des § 275 II vor, ist der Anspruch ausgeschlossen.

A: Diese Aussage ist unpräzise. Zum einen muss es § 275 I heißen. Zum anderen müssen objektive und subjektive Unmöglichkeit nur alternativ vorliegen, also "oder" und nicht "und". B: Diese Aussage ist falsch. Liegen die Voraussetzungen des § 275 I vor, ist der Anspruch automatisch ausgeschlossen. C: Diese Aussage ist richtig. § 275 I führt zum automatischen Anspruchsausschluss. Dann kommt es auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I, auf das sich der Schuldner berufen muss, nicht mehr an. D: Diese Aussage ist falsch. Anders als bei § 275 I muss sich der Schuldner auf § 275 II berufen.

Frage 9: § 326 I - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Hypothese und Obersatz könnten lauten: "Der Anspruch des K auf Kaufpreiszahlung ist nach § 326 I 1 entfallen, wenn ein Fall des § 275 I vorliegt."
  • B: Der Schuldner muss sich darauf berufen, dass der Anspruch erlischt.
  • C: Während § 275 I regelt, dass der Anspruch bei Unmöglichkeit ausgeschlossen ist, regelt § 326 I 1 das Schicksal der für die unmöglich gewordene Leistung geschuldete Gegenleistung.
  • D: § 326 I 1 ist vor § 142 I zu prüfen.

A: Diese Aussage ist ungenau. Hier wird nicht klar, auf welchen Anspruch sich § 275 I beziehen muss. Besser: "Der Anspruch des K auf Kaufpreiszahlung ist nach § 326 I 1 entfallen, wenn der Anspruch des V nach § 275 I- III nicht leisten muss." B: Diese Aussage ist falsch. Die Rechtsfolge tritt automatisch ein. C: Diese Aussage ist richtig. D: Diese Aussage ist falsch. Wurde der Vertrag angefochten, ist er rückwirkend nichtig. Es besteht keine Leistungspflicht, von der nach § 275 befreit werden kann, so dass auch die Gegenleistungspflicht nicht besteht und nicht nach § 326 I 1 entfallen kann.

Frage 10: § 320 I 1 - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Die Rechtsfolge der Norm ist ein Leistungsverweigerungsrecht.
  • B: Der Schuldner muss sich auf § 320 I 1 berufen, um den Anspruch Schuldnerverzug zu vermeiden.
  • C: § 320 I 1 ist spezieller als § 273 I.
  • D: Es ist egal, ab § 320 I 1 oder § 138 I zuerst geprüft wird.

A: Diese Aussage ist richtig! Genau so steht es im Gesetz. B: Diese Aussage ist falsch. § 320 I 1 gilt nur für gegenseitige Verträge. Durch das Synallagma werden die Ansprüche derart miteinander verknüpft, dass schon die Voraussetzungen des § 320 I 1 dazu führen, dass kein Verzug eintreten kann. Es fehlt die pflichtwidrige Verzögerung der Leistung. C: Diese Aussage ist richtig. Im Gegensatz zu § 273 I gilt § 320 I 1 nur bei gegenseitigen Verträgen. D: Diese Aussage ist falsch. Liegen die Voraussetzungen des § 138 I vor, gibt es aufgrund der Nichtigkeit keinen Vertrag aus dem eine Leistungspflicht resultieren kann, die dann nach § 320 I 1 verweigert wird.

Frage 11: § 273 I - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Hypothese und Obersatz könnten lauten: "Der Anspruch des K besteht so lange nicht, wie er aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen V hat und dieser seine Leistung nicht bewirkt."
  • B: Die Rechtsfolge des § 273 I tritt automatisch ein.
  • C: Die Rechtsfolge der Norm ist ein Leitungsverweigerungsrecht.
  • D: Der Schuldner muss sich auf § 273 I berufen, um den Anspruch Schuldnerverzug zu vermeiden.

A: Diese Aussage ist falsch. Der Anspruch besteht, aber K kann seine Leistung verweigern. B: Diese Aussage ist falsch. § 273 gewährt ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Schuldner muss sich darauf berufen. C: Diese Aussage ist richtig! Genau so steht es im Gesetz. D: Diese Aussage ist richtig. Im Gegensatz zu § 320 I 1 setzt § 273 I kein Synallgma voraus, dass eine derart enge Verknüpfung der Ansprüche herstellt.

Frage 12: § 142 I - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Die Rechtsfolge der Norm ist, dass der Anspruch erlischt.
  • B: Der Schuldner muss sich darauf berufen, damit der Anspruch erlischt.
  • C: Die Hypothese könnte lauten: "Das Rechtsgeschäft könnte nach § 142 I angefochten worden sein."
  • D: Die Norm ist im Gedankenschema bei Anspruch untergegangen zu prüfen.
  • E: Die Rechtsfolge der Norm ist die Nichtigkeit.

A: Diese Aussage ist falsch. § 142 I führt rückwirkend zur Nichtigkeit. B: Diese Aussage ist falsch. Liegen die Voraussetzungen des § 142 I vor, ist das Rechtsgeschäft rückwirkend nichtig. C: Diese Aussage ist falsch. Es fehlt die Rechtsfolgenorientierung. Es muss heißen: "Das Rechtsgeschäft könnte nach § 142 I rückwirkend nichtig sein." D: Diese Aussage ist falsch. Liegen die Voraussetzungen des § 142 I vor, ist das Rechtsgeschäft rückwirkend nichtig. Im Gedankenschema wäre die Norm bei Anspruch entstanden einzuordnen. E: Genau! So steht es im Gesetz.

Frage 13: M mietet eine Wohnung, die er fristgerecht zum 31.5. kündigte. V möchte die Miete für Juni.

  • A: Rechtsfolge der Kündigung ist, dass der Anspruch für Juni erlischt.
  • B: Rechtsfolge der Kündigung ist, dass das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.5. beendet ist.
  • C: Die Kündigung ist im Gedankenschema bei Anspruch untergegangen zu prüfen.
  • D: Die Kündigung bewirkt, dass der Anspruch für Juni gar nicht erst entsteht.

A: Diese Aussage ist falsch. Für Juni besteht schon kein Vertrag. B: Diese Aussage ist richtig. C: Diese Aussage ist falsch. Für Juni besteht schon kein Vertrag. Es gibt daher keinen Anspruch der untergehen kann. Im Gedankenschema wäre die Kündigung bei Anspruch (für Juni) entstanden zu prüfen. D: Diese Aussage ist richtig.

Frage 14: § 125 S. 1 - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Die Rechtsfolge der Norm ist der Formmangel.
  • B: Die Rechtsfolge der Norm ist die Nichtigkeit.
  • C: Die Hypothese könnte lauten: "Das Rechtsgeschäft könnte nach § 125 nichtig sein."
  • D: Die Norm ist im Gedankenschema bei Anspruch entstanden zu prüfen.

A: Diese Aussage ist falsch, der Formmangel ist Teil des Tatbestandes, nicht die Rechtsfolge. B: Diese Aussage ist richtig! Genau so steht es im Gesetz. C: Diese Aussage ist ungenau. § 125 I 1. D: Diese Aussage ist richtig.

Frage 15: § 126 I - Welche Aussage ist richtig?

  • Die Rechtsfolge der Norm ist die Schriftform.
  • Die Rechtsfolge der Norm ist die Nichtigkeit.
  • Eine zur Norm passende Hypothese könnte lauten: "Das Rechtsgeschäft könnte nach § 125 I 1 nichtig sein."

A: Diese Aussage ist falsch. Die Norm enthält keine Rechtsfolge, sondern beschreibt die Anforderungen an die Schriftform. B: Diese Aussage ist falsch. Die Norm enthält keine Rechtsfolge, sondern beschreibt die Anforderungen an die Schriftform. C: Diese Aussage ist richtig. § 126 enthält keine Rechtsfolge. Wurde die Schriftform nicht eingehalten, kommt eine Nichtigkeit nach § 125 I 1 in Betracht.

Frage 16: § 119 - Welche Aussage ist richtig?

  • A: Die Rechtsfolge der Norm ist, dass der Anspruch anfechtbar ist.
  • B: Die Rechtsfolge der Norm ist, dass die Willenserklärung unter einem Irrtum leidet.
  • C: Die Rechtsfolge der Norm ist, dass der Anspruch nichtig ist.
  • D: Die Norm ist typischerweise als Voraussetzung des § 142 I zu prüfen.

A: Diese Aussage ist falsch. Rechtsfolge der Norm ist in § 119 I geregelt, auf den § 119 II Bezug nimmt: Anfechtbarkeit der Willenserklärung. B: Diese Aussage ist falsch. Das ist Teil des Tatbestandes. Rechtsfolge der Norm ist in § 119 I geregelt, auf den § 119 II Bezug nimmt: Anfechtbarkeit der Willenserklärung. C: Diese Aussage ist falsch. Rechtsfolge der Norm ist in § 119 I geregelt, auf den § 119 II Bezug nimmt: Anfechtbarkeit der Willenserklärung. D: Diese Aussage ist richtig. § 119 II enthält einen Anfechtungsgrund, der Voraussetzung für die Nichtigkeit nach § 142 I sein kann.