Kilian Wegner Strafrecht AT 2: Übungsfälle Licensed under CC-BY-4.0

Einheit 13: Anstiftung – „Bestimmen“ i.S.v. § 26 StGB, „Rose-Rosahl“

Fall 1

Die Eheleute M und F leben seit Beginn der Corona-Pandemie ständig im Streit. Ehemann M hat kürzlich seine Arbeit verloren, weil er im Homeoffice beinahe durchgehend Netflix geguckt hat. M geht seiner Frau F fast nur noch auf die Nerven. Anlass der verbalen Auseinandersetzungen sind - neben der Faulheit des M – seine Online-Bestellungen beim A-Versandgeschäft. F kann sich damit nicht abfinden, da aktuell nur sie alleine zum Familieneinkommen beiträgt. Das kann auch die im Hause des Ehepaars lebende Mutter der F (J) nicht akzeptieren. Als das Ehepaar eines Tages außer Haus ist, nimmt J wieder einmal ein großes Paket vom A-Versandgeschäft in Empfang. Sie erkennt darin eine Möglichkeit, den Streit zwischen den M und der F so eskalieren zu lassen, dass ihre Tochter sich endgültig von ihrem faulen Mann trennt, der auf Kosten der F lebt. Um dies zu erreichen, stellt sie das Paket auffällig in den Hausflur und lehnt wie zufällig den Baseballschläger ihres Enkels daneben an die Wand. Sie hofft, dass F, die wegen M mit den Nerven am Ende ist, den Baseballschläger ergreift und M verprügelt. Als M und F zurück nach Hause kommen, passiert, was J erwartet hatte. F sieht das Paket, gerät in Wut, ergreift den Baseballschläger und schlägt M mit voller Wucht. M erleidet erhebliche Verletzungen.

Abwandlung: F sieht das Paket, gerät in Wut und geht mit erhobener Faust auf M los, um ihn zu verprügeln. Als J das sieht, ruft sie ,,Nimm doch den Baseballschläger!“. Daraufhin ergreift F den Baseballschläger und schlägt M mit voller Wucht.

Hat sich J wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, 26 StGB strafbar gemacht? Von der Strafbarkeit der F wegen einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB soll ausgegangen werden.

Fall 2

( Preußisches Obertribunal GA 1859, 322 – „Rose-Rosahl“)

Der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig versprach dem Arbeiter Rose, ihn reichlich zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe aus Lieskau erschösse. Rose legte sich daraufhin zwischen Lieskau und Schiepzig (nahe Halle) in den Hinterhalt, um Schliebe, den er genau kannte, aufzulauern. Während der Dämmerung sah er einen Mann des Weges daherkommen. Diesen erschoss er, da er ihn für Schliebe hielt. In Wirklichkeit war es der 17-jährige Kantorssohn Harnisch.

Wie haben sich Rosahl und Rose nach dem StGB strafbar gemacht? § 211 StGB ist nicht zu prüfen!