§ 313 I BGB und § 313 III BGB enthalten unterschiedliche Rechtsfolgen. Abs. 1 ist auf Vertragsanpassung gerichtet. Nachrangig gewährt Abs. 3 ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht.
Man könnte daher erwägen, mit § 313 I BGB auf Vertragsanpassung zu beginnen und Abs. 3 als negative Voraussetzung zu prüfen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, müsste man Abs. 1 ablehnen und dann Abs. 3 prüfen.
Da man vor der Reinschrift des Gutachtens schon weiß, ob § 313 I oder § 313 III BGB durchgeht, kann auch gleich Abs. 3 geprüft werden. Dann wäre positive Voraussetzung, dass eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist.
Es ist aber ebenso möglich – jedenfalls wenn es auf Abs. 3 hinausläuft – beide Absätze zu zitieren und dann in der Rechtsfolge Farbe zu bekennen. Aufbau ist kein Selbstzweck. Es muss nur nachvollziehbar sein.