§ 1357 BGB findet auf alle ehelichen Lebensgemeinschaften unabhängig vom Güterstand Anwendung.
Achtung: Nach der seit dem 1.10.2017 geltenden aktuellen Fassung des § 1353 I 1 BGB ist die Eheschließung jetzt zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts eröffnet, so dass § 1357 BGB anwendbar ist.
Zuvor galt die Norm gemäß § 8 II PartG entsprechend für wirksam bestehende Lebenspartnerschaften. Umstritten ist die Anwendung der Norm auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften.