Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Hinweis zum persönlichen Anwendungsbereich des § 1357 I BGB

§ 1357 BGB findet auf alle ehelichen Lebensgemeinschaften unabhängig vom Güterstand Anwendung.

Achtung: Nach der seit dem 1.10.2017 geltenden aktuellen Fassung des § 1353 I 1 BGB ist die Eheschließung jetzt zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts eröffnet, so dass § 1357 BGB anwendbar ist.

Zuvor galt die Norm gemäß § 8 II PartG entsprechend für wirksam bestehende Lebenspartnerschaften. Umstritten ist die Anwendung der Norm auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften.