Zur Vertiefung: Röthel, Erbenbesitz und Erbschaftsbesitz, JURA 2012, 947 ff.; Röthel, Erbrechtliche Ansprüche, JURA 2013, 583 ff.
Herausgabeanspruch (§ 2018 BGB)
Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften
Mit dem Anfall (!) der Erbschaft (§ 1942 Abs. 1 BGB) rückt der Erbe von selbst (§ 1922 Abs. 1 BGB) in die Stellung des Erblassers bzgl. des Nachlasses ein: Eigentum und andere dingliche Rechte sowie Forderungen etc. gehen auf ihn über. Werden dem Erben Nachlassgegenstände vorenthalten, kann der Erbe nach den allgemeinen Vorschriften Herausgabe (§§ 985, 861 Abs. 1 [ggf. i.V. mit § 857 BGB], 1007 Abs. 1, Abs. 2 BGB), Schadensersatz (§§ 987 ff., 823 ff. BGB), Bereicherungsausgleich (§ 812 BGB) etc. verlangen. Diese Ansprüche beziehen sich aber immer nur auf einzelne Gegenstände.
Zusätzlich (arg. § 2029 BGB) zu diesen Einzelansprüchen gewährt § 2018 BGB einen Gesamtanspruch auf Herausgabe des Erlangten. Dieser Anspruch ermöglicht dem Erben, Herausgabe der Erbschaft im Ganzen einschließlich der Surrogate und Nutzungen zu verlangen (Mot. V, 576 f.). § 2018 BGB durchbricht den ansonsten geltenden Spezialitätsgrundsatz und nimmt daher eine Sonderstellung ein.
Wichtig: Es gibt keine mit dem Gesamtanspruch korrespondierende Gesamtklage auf „Herausgabe des Nachlasses“: Die einzelnen Nachlassgegenstände sind im Klageantrag wegen des Bestimmtheitserfordernisses (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) wieder – wie immer – genau zu bezeichnen (Olzen JURA 2001, 223). Dies kann nur unterbleiben, wenn eine Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Vorlage eines Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände (§ 260 Abs. 1 BGB) und auf Herausgabe erhoben wird (Leipold ErbR § 18 Rn. 640b). Immerhin gilt für den Anspruch der einheitliche Gerichtsstand des § 27 Abs. 1 ZPO am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Voraussetzungen
Materiell setzt der Erbschaftsanspruch anders als die Einzelansprüche nur voraus, dass der Gläubiger Erbe ist und der Schuldner unter Anmaßung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat.
Gläubiger: Erbe
Gläubiger des Erbschaftsanspruchs ist entweder der Alleinerbe oder die Miterbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft.
Vertiefungshinweis: Hier wird regelmäßig eine inzidente Prüfung zur Erbenstellung (§§ 1924 ff. BGB oder aufgrund §§ 1937, 2087 ff., 2229 ff. BGB) erforderlich sein.
Zur Wiederholung: Ein einzelner Miterbe kann den der Miterbengemeinschaft zustehenden Anspruch aus § 2018 BGB in eigenem Namen im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft (§ 2039 BGB) gegen den Erbschaftsbesitzer geltend machen.
Nicht Erbe ist der Vermächtnisnehmer (= wer aus einem Vermächtnis begünstigt ist), denn er hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den beschwerten Erben (§ 2174 BGB).
Schuldner: Erbschaftsbesitzer
Schuldner des Erbschaftsanspruchs ist der Erbschaftsbesitzer. Dies ist derjenige, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (§ 2018 BGB). Erforderlich ist also zweierlei: Erstens darf dem Erbschaftsbesitzer kein Erbrecht zustehen, zweitens muss er sich ein Erbrecht angemaßt haben. Dies kann durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent erfolgen. Weitere subjektive Anforderungen bestehen nicht: Auch der gutgläubige (redliche) Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe verpflichtet.
Vertiefungshinweis: Dies entspricht § 985 BGB. Auch der redlich auf ein tatsächlich nicht bestehendes Besitzrecht vertrauende Besitzer ist herausgabepflichtig. Erst für die weitere Haftung (Schadens-, Nutzungs- und Verwendungsersatz) nach §§ 987 ff. BGB und genauso nach §§ 2020 ff. BGB wird zwischen redlichen und unredlichen Besitzern unterschieden; dazu im Einzelnen unten II.
Nicht jeder, der einen Erbschaftsgegenstand zu Unrecht in Besitz nimmt, ist Erbschaftsbesitzer. Entscheidende Voraussetzung ist, dass etwas auf Grund eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Erbrechts erlangt wurde.
Typisches Beispiel für § 2018 BGB: Als Erblasserin E verstirbt, meldet sich zunächst nur ihre einzige Tochter T als Anverwandte. Weil der T kein Testament bekannt ist, wird der T schließlich vom Nachlassgericht ein Alleinerbschein ausgestellt. Einige Monate später taucht die G auf und legt ein wirksames Testament der E vor, das sie als Alleinerbin ausweist. – G kann nun von T Herausgabe des aus der Erbschaft Erlangten gemäß § 2018 BGB verlangen, denn T ist Erbschaftsbesitzerin.
Erbschaftsbesitzer ist auch derjenige, dessen Erbrecht weggefallen ist durch spätere Testamentsanfechtung (§§ 2078 ff., 142 Abs. 1 BGB) oder wegen Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff., 2342 Abs. 1 BGB).
Abgrenzung: Erbin E nimmt den Nachlass in Besitz und entscheidet sich dann zur Ausschlagung (§§ 1944 ff., 1953 BGB). Ist sie Erbschaftsbesitzerin? – Eigentlich ja, denn ihr Erbrecht ist rückwirkend entfallen (§ 1953 Abs. 1 BGB). Allerdings gilt für das Rechtsverhältnis des vorläufigen zum endgültigen Erben vorrangig § 1959 BGB.
In den meisten Fällen, in denen Nachlassgegenstände in Besitz genommen werden, handelt es sich indes nicht um angemaßten Erbschaftsbesitz i. S. von § 2018 BGB:
Beispiel: Diebin D entwendet Nachlassgegenstände. Die Erbin R verlangt Herausgabe. Gemäß § 2018 BGB? Nein: Ein Dieb besitzt zwar Erbschaftsgegenstände, nimmt aber zu keiner Zeit ein Erbrecht für sich in Anspruch (siehe schon Mot. V, 578).
Ebenfalls kein Erbschaftsbesitzer ist, wer Nachlassgegenstände aufgrund lebzeitiger Verfügungen in Besitz nimmt.
Beispiel Bonifatius-Fall (ErbR UE 1): Die Erben E verlangen Herausgabe der Wertpapiere, die einem Verein durch eine Botin überbracht worden sind. Anspruch gemäß § 2018 BGB (-), da V nicht Erbschaftsbesitzer ist. Es bleiben aber die allgemeinen Einzelansprüche, hier insbesondere gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Nicht Erbschaftsbesitzer sind schließlich Personen, die Nachlassgegenstände aufgrund tatsächlichen oder vermeintlichen Vermächtnisses (§§ 1939, 1947, 1974 BGB) oder kraft Amtes in Besitz haben (Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger).
Etwas aus der Erbschaft erlangt
Der Erbschaftsbesitzer hat etwas erlangt i. S. des § 2018 BGB, wenn ihm ein Vorteil zugeflossen ist, der entweder aus dem Nachlass stammt oder mit Mitteln des Nachlasses erworben worden ist (§ 2019 Abs. 1 BGB). Darunter fallen nicht nur Gegenstände, die im Eigentum des Erblassers standen, sondern auch solche, an denen der Erblasser lediglich ein Besitzrecht hatte (z.B. aufgrund eines Miet- oder Leihvertrags).
Umfang der Herausgabepflicht
Der Anspruch ist gerichtet auf Herausgabe des aus der Erbschaft Erlangten (in Natur). Der Anspruchsinhalt richtet sich nach der Rechtsnatur des Erlangten (wie bei § 812 Abs. 1 BGB): Besitz ist zu übertragen, eine Grundbucheintragung ist durch Bewilligung der Grundbuchänderung herauszugeben (Grundbuchberichtigung), Eigentum ist zu übertragen etc.
Surrogate
Der Anspruch aus § 2018 BGB erstreckt sich – auch dies ist eine Besonderheit des Anspruchs aus § 2018 BGB gegenüber den herkömmlichen Einzelansprüchen – nicht nur auf die Herausgabe des ursprünglich Erlangten (§ 2018 BGB), sondern auch auf die Surrogate, die der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben hat (§ 2019 BGB). § 2019 BGB bewirkt, dass dem wahren Erben der Ersatzgegenstand dinglich zugeordnet wird, während ihm sonst nur ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer zustünde.
Beachte: Das Surrogat tritt automatisch und ohne Durchgangserwerb beim Erbschaftsbesitzer an die Stelle des weggegebenen Nachlassgegenstandes. Auf den Willen der Parteien des Rechtsgeschäfts kommt es nicht an.
Beispiel: Erblasserin E hinterlässt ein Bankkonto mit einem Guthaben von 12.000 €. Ihr Sohn S hält sich für den gesetzlichen Alleinerben. Er erwirbt von dem Guthaben ein Fahrzeug. Vier Wochen später stellt sich heraus, dass E den Tierschutzverein T testamentarisch zum Alleinerben bestimmt hat.
Gäbe es § 2019 BGB nicht, wäre S Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Die wahre Erbin – hier der Tierschutzverein T – hätte gegen S lediglich einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) auf Wertersatz in Höhe von 12.000 €. Wegen § 2019 Abs. 1 BGB wird T unmittelbar Eigentümer des Fahrzeugs, da dieser mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde. T kann das Fahrzeug daher gemäß § 2018 BGB von S herausverlangen.
Klausurhinweis: § 2019 Abs. 1 BGB ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern ergänzt § 2018 BGB!
Nutzungen und Früchte (§ 2020 BGB)
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB) sowie die Früchte (§ 99 BGB), (auch solche, an denen er Eigentum erworben hat, siehe §§ 953 ff. BGB), herauszugeben (§ 2020 Hs. 2 BGB).
Beachte: § 2020 BGB ergänzt die Herausgabepflicht des § 2018 BGB und ist als Klarstellung zu verstehen. Der Anspruch geht nur auf Herausgabe und bezieht sich daher nur auf körperliche, tatsächlich gezogene und noch vorhandene Nutzungen. Gebrauchsvorteile können ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden. Ob der Erbschaftsbesitzer insoweit Wertersatz schuldet, richtet sich nach §§ 2021, 2023 Abs. 2 BGB!
Zur Wiederholung: Nutzungen sind die Früchte und Gebrauchsvorteile einer Sache (§ 100 BGB). Früchte sind die unmittelbaren Sachfrüchte (§ 99 Abs. 1 BGB, z.B. Milch, Wolle, Getreide, Kohle, Kies) sowie die mittelbaren Sachfrüchte oder Erträge (§ 99 Abs. 3 BGB), z.B. der Mietertrag eines Hauses oder eines Autos.
Beispiel: Als die kinderlose Erblasserin E verstirbt, sucht ihre Nichte F auf dem Hof der E erfolglos nach einem Testament. Als sich keines findet, bezieht F den Hof und bewirtschaftet ihn. Nach abgeschlossener Obsternte findet sie ein Testament, in dem die Patentochter K als Alleinerbin eingesetzt ist. K verlangt von F Herausgabe der Obstplantage und des geernteten Obstes. F wendet ein, dass ein Teil des Obstes bereits vergammelt sei. Zu Recht?
Die wahre Erbin K kann von der Erbschaftsbesitzerin F gemäß § 2018 BGB Herausgabe des Grundstücks (Räumung) sowie – falls F eine Umschreibung auf sich vorgenommen haben sollte – auch die Grundbucheintragung herausverlangen. Das geerntete Obst ist eine Sachfrucht (§ 99 Abs. 1 BGB), die in das Eigentum der gutgläubigen Eigenbesitzerin F (§ 955 Abs. 1 S. 1 BGB) übergegangen ist. F schuldet insoweit auch Übereignung des noch vorhandenen Obstes an K gemäß §§ 2018, 2020 BGB (vgl. Helms ErbR § 17 Rn. 12). Hinsichtlich des vergammelten Obstes kann F die Entreicherungseinrede gem. §§ 2021, 818 Abs. 3 BGB geltend machen. Anderes gilt gem. § 2023 BGB, wenn das Obst erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit vergammelt wäre.
Die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers bezüglich Nutzungen (§ 2020 BGB) entspricht der Herausgabepflicht des unentgeltlichen redlichen Eigenbesitzers im EBV (§ 988 BGB). Dies ist konsequent, denn auch der Erbschaftsbesitzer hat den Nachlassgegenstand ohne finanzielles Opfer („unentgeltlich“) erlangt.
Sekundäransprüche (§§ 2021 ff. BGB)
Der Anspruch aus § 2018 BGB geht ins Leere, wenn die erlangten Gegenstände verbraucht oder vernichtet sind oder eine Herausgabe wegen der Natur des Erlangten (Gebrauchsvorteile) ausscheidet. Hierfür gelten §§ 2021, 2023 ff. BGB. Diese Vorschriften haben dieselbe Funktion wie §§ 987 ff. BGB im Verhältnis zu § 985 BGB. Daher werden §§ 2021 ff. BGB auch als „Erbschafts-EBV“ bezeichnet.

Das Anspruchssystem des Erbschafts-EBV zielt wie das allgemeine EBV der §§ 987 ff. BGB auf die Privilegierung des redlichen, unverklagten Besitzers.
Anwendbarkeit
§§ 2021 ff. BGB sind anwendbar, wenn im Zeitpunkt der Nutzziehung, der Vornahme einer Verwendung oder im Zeitpunkt des die Herausgabe vereitelnden Ereignisses ein „Erbe-Erbschaftsbesitzer-Verhältnis“ vorlag. Dies entspricht der Voraussetzung „Vindikationslage“ bei §§ 987 ff. BGB.
Redlicher, unverklagter Erbschaftsbesitzer
Der redliche, unverklagte Erbschaftsbesitzer haftet, wenn er dasjenige, was er nach §§ 2018−2020 BGB schuldet, nicht herausgeben kann, nur bereicherungsrechtlich (§§ 2021, 818 ff. BGB).
Beachte: Der gute Glaube muss sich auf das Bestehen des eigenen Erbrechts (≠ Bestehen eines Rechts zum Besitz wie bei §§ 987 ff. BGB!) beziehen. Der Erbschaftsbesitzer ist unredlich, wenn er weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er in Wahrheit nicht Erbe geworden ist.
§ 2021 BGB enthält nach allg. Ansicht eine Rechtsfolgenverweisung. Der Anspruch richtet sich auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB); beachte § 818 Abs. 3 BGB.
Beispiel: Als Landwirtin E verstirbt, nimmt ihre Tochter T den Hof und zwei Traktoren in Besitz als gesetzliche Erbin. Ein Jahr später findet sich ein Testament zugunsten der X. X verlangt nun von der überraschten T Herausgabe des Hofs, Nutzungsersatz sowie Schadensersatz für einen Traktor, der kurz nach dem Erbfall bei einer Kollision mit einem Lkw völlig zerstört wurde. T verlangt im Gegenzug Zahlung von 1.000 €, die sie die Umlackierung – von grau auf grün – des zweiten Traktors gekostet hat. Zu Recht?
Anspruch der X gegen T auf Herausgabe des aus der Erbschaft Erlangten gemäß § 2018 BGB (+), da T Erbschaftsbesitzerin und X wahre Erbin ist. Der Anspruch richtet sich aber nur auf Herausgabe in Natur, hier also Räumung des Hofs und Herausgabe des noch vorhandenen Traktors. In Natur vorhandene Nutzungen sind gemäß §§ 2018, 2020 BGB herauszugeben. Der Wertersatz für Gebrauchsvorteile ist aber Nutzungsersatz und nicht Herausgabe von Nutzungen und daher nur unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 2021, 2023 Abs. 2 BGB möglich. Hier (+) in Bezug auf den Gebrauchsvorteil der beiden Traktoren: Soweit sich T durch die Nutzung der Traktoren eigene Aufwendungen erspart hat, ist sie noch bereichert (§§ 2021, 818 Abs. 2, Abs. 3 BGB).
In Bezug auf den zerstörten Traktor ist der X nicht damit geholfen, dass sie den verbleibenden Schrott erhält. Sie möchte vielmehr Schadensersatz. Dieses Anspruchsziel kann sie auch nicht auf §§ 2021, 818 Abs. 2, Abs. 3 BGB stützen, weil die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses redliche und unverklagte T hiernach ebenfalls nur Herausgabe der verbliebenen Bereicherung schuldet. – Da T redlich und unverklagt ist, schuldet sie weder gemäß §§ 2021, 818 Abs. 4, 292, 989/990 BGB noch gemäß §§ 2023 Abs. 1, 2024, 989/990 BGB Schadensersatz.
Soweit ein Anspruch des X gegen T gemäß § 2018 BGB besteht, kann T die Herausgabe allerdings verweigern, da ihr gegen X ein Gegenanspruch auf Ersatz ihrer Verwendungen gemäß §§ 2022, 1000 BGB zusteht. Denn: X ist der redlichen und unverklagten T zum Ersatz aller (!) Verwendungen, d.h. auch von überflüssigen (Luxus-)Verwendungen verpflichtet (§ 2022 Abs. 1 S. 1 BGB).
Bösgläubiger oder verklagter Erbschaftsbesitzer
Haftung wegen Herausgabe von Sachen
Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen (≠ „Gegenstände“, also Forderungen, Grundbuchpositionen etc.) herauszugeben, trifft ihn gemäß §§ 2023, 2024 BGB eine gesteigerte Haftung: Der verklagte und ihm gleichstehend der bösgläubige (§ 2024 BGB) Erbschaftsbesitzer haftet gleich dem verklagten Besitzer ohne Recht zum Besitz nach den Regeln des EBV (§ 2023 i. V. mit §§ 987, 989 BGB).
Wiederholung: Rechtshängigkeit tritt gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 ZPO mit Zustellung der Herausgabeklage ein. Bösgläubigkeit bezieht sich hier auf das Nichtbestehen des Erbrechts (arg. § 2024 S. 2 BGB) und meint Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis (vgl. §§ 932 Abs. 2, 2024 S. 1 BGB). War der Erbschaftsbesitzer zunächst gutgläubig, schadet später nur positive Kenntnis (§ 2024 S. 2 BGB wie § 990 Abs. 1 S. 2 BGB).
Dies bedeutet insbesondere: Der bösgläubige oder verklagte Erbschaftsbesitzer schuldet nicht nur Herausgabe der körperlich noch vorhandenen Nutzungen (§§ 2020, 2021 BGB), sondern auch Ersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen (§§ 2023 Abs. 2, 987 Abs. 2 BGB).
Beispiel 1: Als Erblasserin E verstirbt, nimmt ihre Tochter T deren Ferienhaus, das E regelmäßig an Feriengäste vermietet hat, in Besitz als gesetzliche Erbin. Erst ein halbes Jahr später findet sich ein Testament zugunsten der X, von dem die T allerdings wusste. X verlangt Herausgabe der Mieteinnahmen. T wendet ein, sie habe das Ferienhaus doch gar nicht vermietet. Zu Recht?
Nein! T haftet gemäß §§ 2023 Abs. 2, 987 Abs. 2 BGB auch für die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen (Mieteinnahmen = Nutzungen i.S. des § 100 BGB).
Verständnisfrage: Warum ist die Verweisung in § 2023 BGB auf die Vorschriften des EBV gerechtfertigt? – Ab Rechtshängigkeit der Herausgabeklage muss der Erbschaftsbesitzer mit der Möglichkeit einer Herausgabepflicht rechnen.
Beispiel 2: Als Erblasserin E verstirbt, nimmt ihre Nichte N als einzige Anverwandte einen Brockhaus in Besitz unter Berufung auf ihr gesetzliches Erbrecht (§ 1925 Abs. 1 BGB). Ein Jahr später findet sich ein Testament zugunsten der Lebensgefährtin L. N hatte das Testament noch vor dem Tod der E entdeckt und auf dem Dachboden verschwinden lassen. Sie entschließt sich, den gesamten Brockhaus zu verbrennen, da sie ihn auf keinen Fall der L überlassen möchte. L verlangt von N nun Schadensersatz. Zu Recht?
Ja! L hat gegen N einen Anspruch aus §§ 2024 S. 1, 2023 Abs. 1, 989 BGB: N wusste bereits bei Besitzbegründung, dass sie nicht erbberechtigt ist.
Gerät der bösgläubige Erbschaftsbesitzer mit der Herausgabe der Erbschaft in Verzug, haftet er darüber hinaus verschärft gemäß § 2024 S. 3 i.V. mit §§ 280 Abs. 2, 286, 287 S. 2 BGB.
Haftung wegen „anderer“ Herausgabe
§ 2023 BGB ist nur anwendbar, wenn es um die Haftung wegen Herausgabe von Sachen geht (Wortlaut!). Ansonsten verbleibt es bei der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Herausgabehaftung (§ 2021 BGB). Aber auch hier trifft den Bösgläubigen oder Verklagten eine Haftungsverschärfung: §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB [positive Kenntnis!] i. V. mit den „allgemeinen Vorschriften“: §§ 291, 292, 987 ff. BGB… (ggf. wiederholen!).
Deliktischer Erbschaftsbesitzer
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand (≥ Sache) durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (§ 2025 S. 1 BGB). Als Straftaten kommen Urkundenfälschungen (§ 267 StGB) an Verfügungen von Todes wegen, Erpressung (§ 253 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB), etwa durch Vorlage eines gefälschten Erbscheins, in Betracht.
Beispiel: Als Erblasserin E verstirbt, hinterlässt sie eine Nichte N1 und einen Neffen N2, die einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Da N1 und N2 seit Jahren zerstritten sind, entscheidet sich N2 zur Fälschung des Erbscheins. Den gefälschten Erbschein, der nun ihn selbst als Alleinerben der E ausweist, legt er bei der Bank B vor, die ihm daraufhin 15 Goldmünzen, die E in einem bankeigenen Schließfach deponiert hatte, aushändigt. Die Münzen macht er sogleich zu Bargeld und geht davon erst einmal essen. Als N1 von allem erfährt, verlangt sie von N2 Schadensersatz. Zu Recht?
Ja! N1 hat gegen N2 einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 2025 S. 1, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, da N2 den Besitz an den Goldmünzen durch eine Straftat (§ 267 Abs. 1 StGB) erlangt hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen.
Verbotene Eigenmacht (= Besitzentziehung ohne den Willen des Besitzers) ist nur an Sachen (≠ Forderungen, siehe auch § 2025 S. 2 BGB) möglich. Genauso wie bei § 992 BGB wird auch hier parallel zum Erfordernis der „Straftat“ eine verschuldete verbotene Eigenmacht vorausgesetzt (Brox/Walker ErbR § 33 Rn. 12). Vor allem aber haftet der Erbschaftsbesitzer nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Erbe den Besitz der Sache (!) bereits tatsächlich ergriffen hat (§ 2025 S. 2 BGB). Bloßer Erbenbesitz (§ 857 BGB) genügt also nicht.
Abgrenzung: Erblasserin E hinterlässt eine Bibliothek. Als sich kein anderer Erbe findet, wird zugunsten ihrer Nichte N ein Alleinerbschein ausgestellt. N spendet Teile der Bibliothek an eine Bücherhalle. Nun findet sich ein Testament zugunsten eines Sportvereins. – Haftet N gemäß § 2025 BGB? Dann müsste sie den Besitz an der Bibliothek durch verbotene Eigenmacht erlangt haben. Eigentlich (+), denn gemäß § 857 BGB ist der Besitz mit dem Erbfall auf den Sportverein übergegangen, so dass die Weitergabe durch N an die Bücherhalle eine Besitzentziehung ohne den Willen des Sportvereins darstellt. Aber: Gemäß § 2025 S. 2 BGB genügt die Verletzung fiktiven Besitzes gerade nicht, daher (-).
§ 2025 S. 1 BGB ist wie § 992 BGB Rechtsgrundverweisung auf §§ 823 ff., 848-850, 249 ff. BGB. Beachte: Ein Schaden i. S. der Differenzhypothese liegt nicht vor, wenn der Erbe für den Verlust eines Erbschaftsgegenstands ein Surrogat erhalten hat (§ 2019 Abs. 1 BGB).
Gegenansprüche des Erbschaftsbesitzers wegen Verwendungen
Unverklagter, gutgläubiger Erbschaftsbesitzer
Der unverklagte, gutgläubige [= wer nicht unter §§ 2023, 2024 BGB fällt] Erbschaftsbesitzer kann Ersatz aller Verwendungen (= Aufwendungen auf eine Sache) verlangen (§ 2022 Abs. 1 S. 1 BGB), d.h. unabhängig davon, ob es sich um notwendige, nützliche oder sogar überflüssige Verwendungen handelt.
Gegenüber den allgemeinen Regeln des EBV (§§ 994, 996 BGB: Ersatzfähigkeit notwendiger und nützlicher Verwendungen) wird der Erbschaftsbesitzer erheblich begünstigt.
Die Durchsetzung des erbrechtlichen Verwendungsersatzanspruchs richtet sich nach §§ 2022 Abs. 1 S. 2, 1000−1003 BGB: Dem Erbschaftsbesitzer steht ein Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 BGB) bezüglich aller in seinem Besitz befindlichen Nachlassgegenstände und ein Wegnahmerecht (§§ 997, 258 BGB) zu.
Zur Wiederholung: Das besondere Zurückbehaltungsrecht in § 1000 BGB ist erforderlich, da § 273 Abs. 2 BGB einen fälligen Gegenanspruch voraussetzt, der aber hier – solange der Verwender im Besitz der Sache ist – gerade noch nicht gegeben ist (§ 1001 BGB).
Verklagter, bösgläubiger sowie deliktischer Erbschaftsbesitzer
Die Verwendungsersatzansprüche des verklagten und des bösgläubigen Erbschaftsbesitzers bestimmen sich gemäß §§ 2023 Abs. 2, 2024 S. 1 BGB nach den Regeln des EBV. Es besteht daher nur ein Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 Abs. 2 BGB) und im Übrigen nur dann, wenn die Vornahme der Verwendung im Einklang mit dem Willen und dem Interesse des Erben steht (§§ 677, 683 S. 1 BGB).
Zur Wiederholung: Wie verweist § 994 Abs. 2 BGB auf die Regeln der GoA? Bei § 994 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine „gemischte Verweisung“. Denn eine vollständige Rechtsgrundverweisung würde dazu führen, dass auch ein Fremdgeschäftsführungswille erforderlich wäre, der aber beim Eigenbesitzer regelmäßig fehlt. In Bezug auf die Berechtigung (§ 683 S. 1 BGB) handelt es sich aber um eine Rechtsgrundverweisung. Ein Anspruch auf Verwendungsersatz kann sich – bei berechtigter GoA – gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB oder – bei unberechtigter GoA – gemäß §§ 684 S. 2, 818 BGB ergeben.
Gleiches gilt für den bösgläubigen deliktischen Erbschaftsbesitzer (§§ 2025, 850 i. V. mit 994 Abs. 2 BGB). Hingegen erhält der gutgläubige deliktische Erbschaftsbesitzer Ersatz für notwendige und für nützliche Verwendungen (§§ 2025, 850 i.V. mit 994 Abs. 1, 996 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn der Erbschaftsbesitz durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt wurde (§ 1000 S. 2 BGB).
Zusammenfassung:

Verhältnis zu Einzelansprüchen
Der Erbschaftsanspruch aus § 2018 BGB und seine Folgeansprüche schließen inhaltsgleiche Ansprüche aus anderen Rechtsgründen (etwa §§ 823 ff., 812 ff. BGB) nicht aus. Dies zeigt sich sowohl im Wortlaut des § 2018 BGB („kann“) als auch in § 2029 BGB: Gemäß § 2029 BGB werden die Einzelansprüche von den besonderen Vorschriften für die „Haftung“ des Erbschaftsbesitzers überlagert. Gemeint ist, dass auch dann, wenn Einzelansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer erhoben werden, sich seine Haftung nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch (§§ 2019-2026 BGB) bestimmt. In der Praxis ist das bedeutsam für die Gegenansprüche des gutgläubigen, unverklagten Besitzers wegen Verwendungen (§ 2022 BGB); näher Röthel ErbR § 29 Rn. 37.
Streitig ist die Anwendung des § 2026 BGB bei der Einzelklage; zu den Konkurrenzen von Erbschaftsanspruch und Einzelansprüchen Brox/Walker ErbR § 33 Rn. 25.