Allgemeines und Schutzzweck
Der Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen in § 268 Abs. 1 StGB schließt eine Strafbarkeitslücke, die die Urkundenfälschung hinterlässt, weil nur menschliche Gedankenerklärungen als Urkunde iSd § 267 Abs. 1 StGB erfasst werden, nicht aber Aufzeichnungen, die von technischen Geräten automatisch erstellt werden. Eine „Lücke“ besteht aus kriminalpolitischer Sicht, da an die Stelle von Beurkundungen durch Menschen heutzutage häufig Aufzeichnungen technischer Art treten.
Beispiele: Kontoauszüge, die ein Geldautomat, Kassenzettel, die ein Bon-Drucker, Parkscheine, die ein Parkautomat oder Pfandbons, die ein Pfandautomat erstellt.
§ 268 StGB schließt diese „Lücke“ und erstreckt den strafrechtlichen Schutz auch auf sog. technische Aufzeichnungen (zu diesem Begriff s. die Legaldefinition in § 268 Abs. 2 StGB und sogleich → Rn. 6 ff.).
Der Schutzzweck der Fälschung technischer Aufzeichnungen entspricht vor dem Hintergrund der Funktion, die „Lücke“ zur Urkundenfälschung zu schließen, dem der Urkundenfälschung (→ § 18 Rn. 3) und erstreckt sich damit auf die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs, aber eben speziell im Zusammenhang mit technischen Aufzeichnungen. Strafrechtlich unter Schutz stehen soll mit anderen Worten das Vertrauen darauf, dass eine Aufzeichnung, die durch ein Gerät technisch bewirkt wurde und im Rechtsverkehr als solche benutzt werden soll, in genau dieser Form ohne Manipulationen entstanden ist. Im Hintergrund dürfte dabei auch die Überlegung stehen, dass technische Aufzeichnungen mehr noch als menschlich bewirkte Erklärungen grundsätzlich die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit in sich tragen, da technische Datenverarbeitungsvorgänge wegen ihrer Exaktheit kaum als fehleranfällig angesehen werden (können).
Da § 268 StGB dem Tatbestand der Urkundenfälschung nachgebildet wurde, ist es ratsam, sich zunächst mit der Urkundenfälschung vertraut zu machen (→ § 18). Was die Klausur- und Examensrelevanz betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sich dieser Tatbestand ebenso wie die Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB hervorragend dazu eignet, die Systematik der Urkundendelikte unter der Transferleistung, diese im Rahmen der §§ 268, 269 StGB anzuwenden, abzuprüfen. So „lief“ etwa zuletzt in Hessen im Februar 2023 eine strafrechtliche Examensklausur, die schwerpunktmäßig die §§ 268, 269 StGB behandelte.
Weiterführendes Wissen: Zwar unterscheiden sich technische Aufzeichnungen von Urkunden iSd § 267 StGB insoweit, als dass keine menschliche Gedankenerklärung vorliegt. Das schließt allerdings nicht aus, dass eine technische Aufzeichnung Bestandteil einer menschlichen Gedankenerklärung wird.
Beispiel: Ein Parkschein erfüllt alle Kriterien des Urkundenbegriff iSd § 267 StGB (→ § 18 Rn. 5 ff.): Er bestätigt auf einem Stück Papier (Perpetuierungsfunktion), dass eine Parkgebühr entrichtet (Gedankenerklärung) und damit eine Parkberechtigung erworben (Beweisfunktion) wurde. Urheber der Gedankenerklärung ist dabei derjenige, der den Parkscheinautomaten betreibt, regelmäßig also eine Stadt oder eine Gemeinde (Garantiefunktion). Dass die im Parkschein verkörperte Erklärung Resultat eines Datenverarbeitungsvorgangs ist, spricht nicht zwingend gegen die Einordnung als Urkunde, da der Aussteller das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs auch im Voraus autorisieren und sich die Erklärung damit zu eigen machen kann.
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: technische Aufzeichnungen
Tatobjekt des § 268 StGB ist eine technische Aufzeichnung. § 268 Abs. 2 StGB definiert die technische Aufzeichnung als eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbstständig bewirkt werden, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel, ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
Diese Definition ist an den Begriff der Urkunde iSd § 267 Abs. 1 StGB (→ § 18 Rn. 5 ff.) angelehnt.
Im Einzelnen:
Selbsttätige Bewirkung
Mit der Voraussetzung des selbsttätigen Bewirkens ist gemeint, dass die Darstellung durch ein technisches Gerät automatisiert erstellt wird. In gewisser Weise stellt dieses Merkmal ein Äquivalent zur menschlichen Gedankenerklärung iSd § 267 Abs. 1 StGB dar. Hier geht es gewissermaßen um die technische „Erklärung“, die Ergebnis eines durch Programmierung festgelegten Ablaufs automatisch erzeugt wird und dabei eine neue Information hervorbringt. Die technische Aufzeichnung muss also eine eigenständige Leistung des Geräts darstellen. Das schließt es aber nicht aus, dass der Ablauf durch menschliches Verhalten in Gang gesetzt wird. Selbsttätig bewirkt sein muss nur der Inhalt.
Beispiel: Wenn der Kassierer im Supermarkt also nach Aufforderung durch den Kunden die Schaltfläche „Bon drucken“ auf seinem Monitor betätigt, schließt das ein selbsttätiges Bewirken des Ausdrucks nicht aus.
Fotokopien, Fotografien, Ton-, Film- oder Videoaufnahmen stellen nach hM allerdings keine technischen Aufzeichnungen dar.
Nach diesen Grundsätzen dürften schließlich Screenshots, die ein Smartphone nach Auslösung durch den Benutzer selbsttätig erstellt, aus dem Anwendungsbereich herausfallen, da auch insoweit lediglich der gegenwärtigen Zustand des Smartphone-Bildschirms erfasst und technisch als Foto (bei iOS etwa im Dateiformat .PNG) gespeichert werden.
KI-basierte Bilder dürften im Gegensatz zu Fotografien oder Filmaufnahmen als in besonderer Weise selbsttätig bewirkt gelten, weil hier autonom neue Informationen erzeugt werden. Zweifelhaft dürfte allerdings die Beweisbestimmung sein, wenn etwa nur Bilder generiert werden, für deren Echtheit im Beweisverkehr niemand einstehen will. Anders ist dies zu beurteilen, wenn KI-basierte Anwendungen in Geräte integriert werden und Darstellungen erzeugen, die beispielsweise auf ein (Eintritts-, Park-)Ticket (zB Barcode) gedruckt werden.
Dauerhafte Darstellung
Die selbsttätig bewirkten, mit anderen Worten also neu erzeugten Informationen, müssen dauerhaft in einem selbstständig verkörperten und vom aufzeichnenden Gerät abtrennbaren Stück oder Beleg enthalten bzw. fixiert sein. Diese Voraussetzung stellt das Pendant zur Perpetuierungsfunktion der Urkunde iSd § 267 Abs. 1 StGB dar, bei der die Gedankenerklärung ebenfalls auf Dauer durch Schrift oÄ auf einem Gegenstand körperlich fixiert sein muss. Im Gegensatz zur Urkunde ist iRv § 268 StGB allerdings nicht erforderlich, dass die Informationen (Daten, Mess- oder Rechenwerte etc.) sinnlich wahrgenommen werden können, sodass beispielsweise die Daten auf einem Magnetstreifen hier ebenfalls als perpetuiert gelten.
Das Perpetuierungserfordernis kann unmittelbar am Gesetzeswortlaut des § 268 Abs. 2 StGB festgemacht werden. Dieser spricht nämlich von einer „Aufzeichnung“, die ohne eine Fixierung der gewonnenen Informationen von gewisser Dauer begrifflich nicht denkbar ist.
Beispiele: Zettel, externer Speicher, Plastikkarten, Magnetstreifen auf Maestro-Karte, Diagrammscheibe, Lochkarten, Diskette, CD.
Infolge der Voraussetzung einer externen Fixierung der Informationen stellt das schlichte (optische) Anzeigen von Informationen, wie beispielsweise die Darstellung von Temperaturen auf einem digitalen Thermometer oder die Gewichtsangabe auf einer digitalen Waage, keine technischen Aufzeichnung dar, da es an einer dauerhaften Speicherung auf einem externen Speicher oder einem vom Gerät abtrennbaren Stück fehlt.
Umstritten ist, ob eine technische Aufzeichnung bei Geräten vorliegt, die die Summe aller bis dahin erfolgten Messungen anzeigen, wie zB bei Strom- oder Wasserzählern. Während mit einer Minderheitenmeinung davon auszugehen ist, dass es für die Verkörperung der Darstellung und damit der Dauerhaftigkeit genügen kann, dass das Ergebnis in eine für eine bestimmte Zeit fixierbare Endsumme eingeht,
Weiterführendes Wissen zum Erfordernis einer dauerhaften Speicherung bzw. Fixierung auf einem vom aufzeichnenden Gerät abtrennbaren Stück
Das Erfordernis einer dauerhaften Speicherung bzw. Fixierung auf einem vom aufzeichnenden Gerät abtrennbaren Stück wird vor dem Hintergrund zunehmend in Frage gestellt, dass es heute gängiger technischer Praxis entspricht, Ergebnisse automatisierter Messungen oder Erzeugung von Daten nicht mehr auf externen Datenträgern, wie Lochkarten oder Disketten, sondern in internen Speicherchips zu fixieren. Darüber hinaus ist es heute nicht mehr notwendig, dass diese Informationen für eine spätere Anzeige und Verwendung im Rechtsverkehr auf einen externen Datenträger oder Gegenstand übertragen werden. Rechenoperationen und Messergebnisse können heute auf dem Display eines Smartphones, Tablets, Computers oder ähnlichem technischem Gerät in vollem Umfang und jederzeit dargestellt werden.
Unter Hinweis darauf, dass das Erfordernis der „Abtrennbarkeit vom Gerät“ nicht im Wortlaut angelegt sei und vom BGH
Richtig ist aus hier vertretener Perspektive zwar, dass die „Abtrennbarkeit vom Gerät“ früher das einzige Unterscheidungsmerkmal zwischen Anzeige und Aufzeichnung von Informationen bilden konnte, da die Aufzeichnung von Informationen noch vor der weitgehenden Digitalisierung zwangsläufig in einem gesonderten Medium, wie Lochkarte oder Magnetband, zu erfolgen hatte.
Beweisbestimmung
§ 268 Abs. 2 StGB beschränkt den strafrechtlichen Schutz auf solche Aufzeichnungen, die „zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt“ sind. Mit dieser Einschränkung werden solche Aufzeichnungen aus dem Tatbestand ausgeschlossen, die allein technischen oder betrieblichen Zwecken dienen. Die Beweiserheblichkeit und Beweisbestimmung entspricht ansonsten im Wesentlichen der gleichlautenden Voraussetzung des § 267 Abs. 1 StGB, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (→ § 18 Rn. 14 ff.).
Sonstige Tatbestandsmerkmale
Daten sind alle codierten oder codierbaren Informationen, die auf elektronischem Wege oder magnetisch (zB auf einer Festplatte oder Diskette) gespeichert sind oder erst noch gespeichert werden sollen (→ § 20 Rn. 4)
Mess- oder Rechenwerte sind, auch wenn der Wortlaut etwas anderes nahelegt, lediglich Beispielfälle für Daten.
Beispiele: Geschwindigkeitsmessungen, Temperaturmessung, Gewichtsmessungen.
Zustände sind die Zusammenfassung von Daten unter systematisierenden und begrifflich-analytischen Gesichtspunkten.
Beispiele: Temperatur und sonstige Ergebnisse einer medizinischer Untersuchung des Körpers.
Mit Geschehensabläufen ist die Darstellung zeitlicher Abfolgen und Entwicklungen von Zuständen oder Ereignissen gemeint.
Beispiele: Aufzeichnungen über Wetterentwicklungen, medizinische Abläufe (EKG, EEG).
Tathandlungsvarianten
Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB)
Unecht
Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie den unrichtigen Eindruck erweckt, dass sie das Ergebnis eines störungsfreien und unbeeinflussten automatisierten Aufzeichnungsvorgangs ist.
Das Merkmal „unecht“ sollte nicht mit der „unechten Urkunde“ iSd § 267 Abs. 1 StGB verwechselt werden. Es ist zwar an den Begriff der unechten Urkunde angelehnt, mit diesem aber nicht identisch. Zwar geht es bei der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung ebenfalls um Täuschungen im Hinblick auf die Authentizität, nicht aber konkret um eine Identitätstäuschung iSd § 267 StGB, indem scheinbarer und wirklicher Aussteller auseinanderfallen. Ein (menschlicher) Aussteller existiert iRv § 268 StGB ebenso wenig wie eine (menschliche) Erklärung. Die Authentizität bezieht sich hier vielmehr darauf, dass über die Herkunft aus einem automatisierten Herstellungsvorgang getäuscht wird.
Herstellen
Hergestellt werden kann eine unechte technische Aufzeichnung auf zwei Weisen:
durch Erzeugen einer Nachbildung, die in Wahrheit überhaupt nicht oder nur teilweise aus einem automatisierten Aufzeichnungsvorgang stammt,
Beispiel: A erstellt am Computer mit einer Fotobearbeitungssoftware einen Pfandbon über einen Auszahlungsbetrag von 9 EUR, der den Bons des Supermarktes Z-Markt nachgebildet ist, in dem er regelmäßig einkauft und dort sein Pfand zurückgibt. Mit dem nachgebildeten Pfandbon geht A zur Kasse und lässt sich den auf dem Bon ausgewiesenen Betrag auszahlen.
oder durch störendes Einwirken auf einen Aufzeichnungsvorgang (s. auch § 268 Abs. 3 StGB).
Ein nach wie vor anschauliches Beispiel zum Verständnis des Herstellens einer unechten technischen Aufzeichnung in der Form störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang, das allerdings in der Praxis heute keine Rolle mehr spielt, stellt der Tachometer dar, der früher der Überwachung der Lenkzeiten von Berufskraftfahrern diente. Beim Tachografen handelte es sich um eine runde, selbstbeschriftende Papierscheibe, die sich durch ein Uhrwerk dreht. Diese Scheibe konnte früher in ein Gerät in der Armatur eines Lkw eingelegt werden. In diesem Gerät befand sich ein Stift, der sich je nach der gefahrenen Geschwindigkeit weiter oder näher vom Drehpunkt wegbewegte und die gefahrenen Geschwindigkeiten, die gefahrenen Kilometer und die Lenk- und Ruhezeiten auf der Scheibe aufzeichnete.
Wer nun den automatisierten Ablauf der Aufzeichnung dadurch beeinträchtigt, dass er den Schreibstift verbiegt, stellt eine unechte technische Aufzeichnung her, indem er iSd § 268 Abs. 3 StGB auf den Aufzeichnungsvorgang einwirkt (diesen Sachverhalt hatte das BayObLG wistra 1995, 316 zu entscheiden).
Zu beachten ist für die Fälle des störenden Einwirkens auf einen Aufzeichnungsvorgang stets, dass es sich um das Einwirken durch einen Menschen handeln muss. Fälle, in denen technische Defekte des Geräts ausgenutzt werden, indem man fehlerhafte Aufzeichnungen weitergelaufen lassen oder in Gang gesetzt werden, um diese zu Beweiszwecken zu verwenden, sind nicht tatbestandsmäßig.
Vergegenwärtigt man sich, dass das Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung stets die Einwirkung auf bzw. in einen technisch ordnungsgemäßen Aufzeichnungsvorgang voraussetzt, wird verständlich, dass Fälle, in denen lediglich falsche Daten vor oder nach der Aufzeichnung eingegeben werden, ohne dass die Aufzeichnung technisch inkorrekt abläuft, nicht tatbestandsmäßig sind.
Beispiele (bei denen kein Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung anzunehmen ist):
Wer nach einem mehrstündigen Parkvorgang im Parkhaus an der Einfahrtschranke ein neues Ticket löst, um nur dieses – nicht aber das ursprünglich gezogene – in den Kassenautomaten einzugeben und einen geringeren Betrag zahlen zu müssen, der beeinflusst nicht den Aufzeichnungsvorgang auf dem Parkticket, sondern gibt nur falsche Daten ein.
Wer beim Selbstabwiegen von Lebensmitteln im Supermarkt eine falsche Taste drückt oder die Ware leicht anhebt, um das zu wiegende Gewicht zu verringern, der lässt nur falsche Daten aufzeichnen, wirkt aber nicht auf den technisch ordnungsgemäßen Aufzeichnungsvorgang ein.
Wer auf die Aufzeichnung eines Verkehrs-Blitzer dadurch einwirkt, dass er Reflektoren an seinem Auto befestigt, beeinflusst nicht den ordnungsgemäßen Aufzeichnungsvorgang der Datengewinnung des Blitzers. Das unbrauchbar gemachte Blitzerfoto mit Geschwindigkeitsmessung wurde technisch korrekt aufgezeichnet.
Verfälschen einer (echten) technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. StGB)
Eine Aufzeichnung wird verfälscht, wenn die vom Gerät automatisch bewirkte Aufzeichnung nachträglich dergestalt verändert wird, dass aus ihr ein anderer Erklärungswert hervorgeht.
Die Tatalternative setzt also eine bereits existierende, technisch ordnungsgemäß erzeugte Aufzeichnung (echte technische Aufzeichnung) voraus. Insoweit ergeben sich kaum Unterschiede zum Verfälschen einer echten Urkunde iSd § 267 Abs. 1, 2. Alt. StGB (→ § 18 Rn. 62 ff.), nur dass bei letzterem durch nachträgliche Veränderung ein anderer Erklärungsgehalt aus der Urkunde hervorgehen muss, während es mangels menschlicher Erklärung bei § 268 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. StGB nur um einen Erklärungswert (Daten, Messwert etc.) gehen kann.
Beim Verfälschen einer technischen Aufzeichnung muss der falsche Eindruck entstehen, dass die falsche Aufzeichnung in dieser Form und mit diesem Inhalt das Ergebnis eines ordnungsgemäßen technischen Aufzeichnungsvorgangs darstellt.
Beispiel: Wenn A im Z-Markt seine Pfandflaschen ordnungsgemäß abgibt und den vom Pfandautomaten ordnungsgemäß ausgedruckten Pfandbon auf dem Weg zur Kasse durch geschicktes manuelles Hinzufügen einer Zahl, zB mit einem schwarzen Stift, so abändert, dass aus dem Pfandbon ein höherer Auszahlungsbetrag hervorgeht, dann verfälscht er eine technisch ordnungsgemäß erzeugte Aufzeichnung und erfüllt § 268 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. StGB.
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Hier ergeben sich keine Unterschiede zum Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, sodass auf die dort dargelegten Maßstäbe verwiesen werden kann → § 18 Rn. 69.
Subjektiver Tatbestand
Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ergeben sich keine Unterschiede zum subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung, sodass auf die dort dargelegten Maßstäbe verwiesen werden kann → § 18 Rn. 70 ff. Zu beachten ist aber auch hier (wie bei §§ 267, 269, 271 StGB) die Gleichstellungsklausel des § 270 StGB, wonach einer „Täuschung im Rechtsverkehr“ eine „fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr“ gleichsteht, sodass der Täuschungsadressat nicht zwingend eine Person sein muss.
Versuch
Der Versuch ist gem. § 268 Abs. 2 StGB strafbar. Zur Strafbarkeit des Versuchs sind die allgemeinen Regeln zu beachten.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Es gelten die allgemeinen Regeln.
Strafzumessung (besonders schwerer Fall, § 268 Abs. 5 iVm § 267 Abs. 3 StGB)
§ 268 Abs. 5 StGB enthält eine Strafzumessungsregel (→ § 2 Rn. 1 ff.) für besonders schwere Fälle und verweist hierfür auf die Regelbeispiele des § 267 Abs. 3 StGB. (→ § 18 Rn. 77 ff.).
Qualifikationstatbestand (§ 268 Abs. 5 iVm § 267 Abs. 4 StGB)
§ 268 Abs. 5 StGB iVm § 267 Abs. 4 StGB enthält einen eigenständigen Qualifikationstatbestand, nach dem es sich um ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) handelt, wenn sowohl gewerbsmäßig als auch bandenmäßig gehandelt wird (→ § 18 Rn. 86 ff.).
Konkurrenzen
→ § 20 Rn. 21 und oben Rn. 1.
Aufbauschema
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Technische Aufzeichnung
Selbsttätige Bewirkung
Dauerhafte Darstellung
Beweisbestimmung
Daten, Mess- oder Rechenwerte, Zustände oder Geschehensabläufe
Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung oder Verfälschen einer technischen Aufzeichnung
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafzumessung (Regelbeispiele gem. § 268 Abs. 5 iVm § 267 Abs. 3 StGB)
Studienliteratur und Übungsfall
Studienliteratur
Hecker, Strafrecht BT: Fälschung technischer Aufzeichnungen, JuS 2015, 1132
Übungsfall
Preuß, Klausur Strafrecht: „Parkfreuden“, JA 2013, 433