Mit Ausübung des Gestaltungsrechts, also dem Rücktritt, wird bei Vorliegen all seiner Voraussetzungen, die Rechtslage neugestaltet. Z.B. wandelt sich ein Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Der Anspruch auf Rückgewähr aus § 346 I BGB besteht.
Einen Anspruch auf Rücktritt gibt es daher nicht, sondern nur die Möglichkeit der Ausübung des Rücktritts.