Eine Klageänderung nach Rechtshängigkeit ist nicht ohne weiteres zulässig. Sie bestimmt sich nach den §§ 263 ff. ZPO Es liegt eine objektive Klageänderung vor, wenn sich der Streitgegenstand der Klage verändert. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff besteht dieser aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Eine subjektive Klageänderung ist bei einer Änderung der Prozessparteien gegeben.
Zweck des § 263 ZPO ist der Schutz des Beklagten. Durch eine Klageänderung ist er mit einem neuen Angriff konfrontiert, muss seine Verteidigung entsprechend anpassen und auf eine Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag verzichten.
In § 264 ZPO nennt der Gesetzgeber Klageänderungen, die ohne die Voraussetzungen des § 263 ZPO zu erfüllen, zulässig sind.
Nach § 263 ZPO ist die Klageänderung zulässig, wenn der Beklagte einwilligt. Seine Einwilligung wird nach § 267 fingiert, wenn er sich ohne einzuwilligen in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage, ohne zu widersprechen, einlässt.
Bei fehlender Einwilligung seitens des Beklagten ist die Klageänderung nach § 263 ZPO zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet:
Sachdienlichkeit (+), wenn die Klageänderung die noch bestehenden Streitpunkte miterledigt und dadurch neue Prozesse vermieden werden können; unerheblich ist, ob das Verfahren durch neue Parteierklärungen, neue Beweisaufnahme usw. verzögert wird.
Sachdienlichkeit (-), wenn durch die Klageänderung ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können.
Sachdienlichkeit (-), wenn die Klageänderung nur dazu dient, die Erfolglosigkeit der Klage nur durch die Einführung des neuen Streitgegenstandes zu verhindern und negative Kostenfolgen zu vermeiden.
Wirkung der Klageänderung:
Der neue Streitgegenstand wird gem. § 261 II ZPO durch Geltendmachung des neuen Streitgegenstandes ex nunc rechtshängig.
Der alte Streitgegenstand verliert die Rechtshängigkeit.
Prüfung der Zulässigkeit der Klageänderung:
Änderung des Streitgegenstandes
Wenn § 264 ZPO (+), dann Klageänderung zulässig
Einwilligung des Beklagten nach § 263 Var. 1 ZPO
Fiktion der Einwilligung nach § 267 ZPO
Sachdienlichkeit nach § 263 Var. 2 ZPO