Nach der Einheitstheorie gelten die Vorschriften des Schenkungsrecht und kumulativ des Rechts, dem der übrige Vertragsteil unterliegt.
Nach der Trennungstheorie wird der unentgeltliche und der entgeltliche Teil des Vertrags nach den jeweils maßgebenden Vorschriften getrennt behandelt.
Die Zweckwürdigungstheorie (hM) entscheidet nach Maßgabe des Vertragszwecks und dem Überwiegen von Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, welche Normen im Einzelfall Vorrang haben.