Das Erfordernis des Vertretenmüssens folgt einerseits aus § 286 IV BGB für den Verzug selbst, andererseits aus § 280 I 2 BGB für den entsprechenden Schadensersatzanspruch.
Es hat den selben Bezugspunkt: die Nichtleistung trotz verzugsbegründenden Tatbestand.
Wenn das Vertretenmüssen in § 286 IV BGB geprüft wurde, kann bei § 280 I 2 BGB nach oben verwiesen werden.
Dennoch ist es kein Versehen, dass das Vertretenmüssen sowohl in § 286 BGB als auch in § 280 BGB als Voraussetzung normiert ist.
Zwar ist die Prüfung im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 I, II, 286 BGB tatsächlich doppelt.
Aber: Eigene Bedeutung hat das Erfordernis aus § 286 IV BGB in Fällen, in denen es auf den Verzug ankommt, jedoch kein Verzugsschadensersatzanspruch geprüft wird, zB im Rahmen von § 287 BGB und § 288 BGB.