Olivia Czerny Schuldrecht AT – Anfängerfälle + Übersichten Licensed under CC-BY-4.0

Verbraucherwiderruf - Übersicht

von Prof. Dr. Olivia Czerny und Adam Friedmann

Wichtige Normen des Verbraucherwiderrufrechts

Lernziel: Wiederholung wichtiger Anspruchsgrundlagen und Normen des Verbraucherwiderrufrechts

Die Übersicht stellt nur einen groben Überblick dar und ist keinesfalls vollständig. Sie ersetzt nicht die Lektüre von Skript und/oder Lehrbuch und die Übung der Falllösung.

Die Darstellung erfolgt anhand folgender Minifälle:

Beispiel 1: K kauft im Online-Shop des V einen Computer. Nachdem dieser geliefert wurde, ändert K seine Meinung und widerruft seinen Vertrag mit V. V fordert trotzdem Kaufpreiszahlung.

Beispiel 2: K kauft im Online-Shop des V einen Computer und zahlt den Kaufpreis. Anschließend widerruft er den Vertrag und möchte seinen bereits gezahlten Kaufpreis zurückhaben.

Lösungsvorschlag

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Warum besteht für Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht in besonderen Fällen?

  • Aufgrund der erhöhten Schutzwürdigkeit des Verbrauchers

Relevanz der Verbraucherwiderrufs in der Fallbearbeitung

Die Prüfung des Widerrufs erfolgt vor allem in zwei Konstellationen:

Beispiel 1: K kauft im Online-Shop des V einen Computer. Nachdem dieser geliefert wurde, ändert K seine Meinung und widerruft seinen Vertrag mit V. V fordert trotzdem Kaufpreiszahlung. Was ist hier die AGL für den Anspruch auf Kaufpreiszahlung? Wo wird die Prüfung des Widerrufs relevant?

V gegen K auf Kaufpreiszahlung, § 433 II BGB

Kaufvertrag
Kein Widerruf

Widerruf ist hier als eine rechtsvernichtende Einwendung (Anspruch nicht erloschen) zu prüfen, § 355 I 1 BGB (RF: nicht mehr gebunden)

Beispiel 2: K kauft im Online-Shop des V einen Computer und zahlt den Kaufpreis. Anschließend widerruft er den Vertrag und möchte seinen bereits gezahlten Kaufpreis zurückhaben. Was ist hier die AGL? Wo wird die Prüfung des Widerrufs relevant?

K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises ist § 355 III 1, I 1 BGB

Widerruf als Anspruchsgrundlage (RF: “sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren”)

Wir haben nun § 355 III 1 BGB als Anspruchsgrundlage identifiziert. Sie sollten i.d.R. aber noch eine weitere Norm dazu zitieren. Nehmen wir Beispiel 2: K hat etwas im Internet gekauft, widerruft und fordert Rückzahlung. Welche Norm sollte zusätzlich in der Anspruchsgrundlage zitiert werden?

Tipp: Die gesuchte Norm orientiert sich am Widerrufsrecht. Welches Widerrufsrecht kommt in Betracht?

Lesen Sie nun die Überschriften der §§ 355 ff. BGB und suchen Sie die neben § 355 III 1 BGB in der Anspruchsgrundlage zu zitierende Norm.

Im Beispiel 2 könnte also K gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 355 III 1357 I BGB haben. Ausgehend von der Grundnorm des § 355 BGB: Was sind die Voraussetzungen dieses Anspruchs auf oberster Gliederungsebene? Sie lassen sich alle anhand des Gesetzes ableiten.

1. Vertrag (§ 355 I 1 BGB, “Vertrag". Und Logik: sonst fehlt das Bezugsobjekt für einen Widerruf. Diese Voraussetzung ist nicht unbedingt zwingend, weil der Vertrag spätestens beim Widerrufsrecht inzident geprüft wird.)

2. Widerrufsrecht (§ 355 I 1 BGB, “wird dem Verbraucher nach diesem Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt”)

3. Widerrufserklärung (§ 355 I 1 BGB, „Wenn … widerrufen“; § 355 I 2 BGB, “Widerruf erfolgt durch Erklärung …")

4. Widerrufsfrist (§ 355 I 1 BGB, „Wenn fristgerecht widerrufen …“; § 355 II 1 BGB)

Welche weiteren Widerrufsrechte des BGB kennen Sie noch? (7 Antworten)

Lerntipp: Lesen Sie diese Normen in der Vorbreitung auf Klausuren! Arbeiten Sie die Voraussetzungen heraus und schauen Sie im Dunstkreis der Norm nach Sonderbestimmungen zB zu Frist oder Ausschlussgründen. Auswendiglernen müssen Sie hier nichts! Sie müssen nur die Norm finden und anwenden können.

Im Beispiel 2 hat K den Computer bereits benutzt. V möchte daher Ersatz für die Nutzungen.

Was kommt hier als Anspruchsgrundlage für die Nutzungen in Betracht? Gibt es im Rückabwicklungsregime der §§ 355 ff. BGB eine Anspruchsgrundlage für Nutzungsersatz?

  • Nein, der Verbraucher schuldet nach Widerruf grundsätzlich keinen Nutzungsersatz

B. Wertersatz

Im Beispiel 2 hat der Computer durch K Kratzer erhalten. V möchte daher Wertersatz für die Verschlechterungen. Was kommt als Anspruchsgrundlage für den Wertersatz in unseren Fall (Fernabsatzvertrag) in Betracht?

Wertersatz gem. § 357a I BGB

Aus der Überschrift erkennen Sie, dass die Norm im Falle von Fernabsatzverträgen gilt.

Was sind die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage?

Voraussetzungen
  • Wertverlust

  • zurückzuführen auf „Umgang mit den Waren […], der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war“, § 357a I Nr. 1 BGB

  • Unterrichtung des Verbrauchers,§ 357a I Nr. 2 BGB

Warum statuiert das Gesetz so hohe Anforderungen an den Wertersatzanspruch des Unternehmers?

  • Verbraucherschutz

Stellen Sie sich vor, die im Internet gekaufte Ware wird durch einen Blitzschlag im Hause des Verbrauchers beschädigt. Der Unternehmer hat ordnungsgemäß informiert. Sind die Voraussetzungen von § 357a I BGB erfüllt? Subsumieren Sie.

  • Beschädigung führt regelmäßig zu Wertverlust (+)

  • Beschädigung durch Blitzeinschlag war nicht zur Prüfung der Beschaffenheit usw. notwendig (+)

  • Unterrichtung (+)

  • grundsätzlich: Anspruch U gegen V gem. § 357a I BGB (+)

Haben Sie ein Störgefühl?

P: Einschränkung bei höherer Gewalt
  • Der Verbraucher würde für höhere Gewalt haften

  • Könnte dem Verbraucherschutz widersprechen

Wie könnte man dieses Problem lösen? (Hier ist vieles umstritten, erforderlich ist vor allem Problembewusstsein. Präsenzwissen ist nicht nötig.)

Berechnung des Wertersatzes

Wie wird der Wertersatz nach § 357a I BGB berechnet?

Tipp: steht dazu etwas in der Norm?

Gibt es an anderer Stelle in § 357a BGB Anhaltspunkte für eine Berechnung?

  • § 357a II BGB regelt für Wertersatz bei Dienstleistungen oder Lieferung von Gas, Wasser, Strom

  • S. 2 und 3 enthalten für diese Art der Verträge Regelungen zur Berechnung des Wertersatzes

Welches Regel-Ausnahme-Verhältnis ist in § 357a II BGB geregelt?

  • Grundsatz § 357a II 2 BGB: vereinbarter Gesamtpreis ist zugrunde zu legen (es kommt also nicht auf den objektiven Wert an, vielmehr wird das Verhältnis Leistung und Gegenleistung aufrechterhalten)

  • Ausnahme § 357a II 3 BGB: objektiver Marktwert, wenn vereinbarter Gesamtpreis unverhältnismäßig war

Können Sie diese Regelungen einfach so auf Fälle wie unseren - Warenaustausch - anwenden? Begründen Sie.

  • Nein

  • Aus der Gesetzessystematik (keine Regelung in Abs. 1, nur in Abs. 2) folgt, dass die Regelungen in S. 2 und 3 des § 357a II BGB eben nur für die in dem Absatz genannten Verträgen gelten sollen.

Aus § 357a II BGB wird nun aber doch eine Berechnungsgrundlage für § 357a I BGB gefolgert. Können Sie sich vorstellen welche?

  • Umkehrschluss § 357a II 2 BGB

  • Im Rahmen des § 357a I BGB​​​​​​​​​​​​​​ der Wertersatz insgesamt objektiv zu bemessen (Weil eine dem Umkehrschluss § 357a II 2 BGB​​​​​​​ entsprechende Regelung fehlt)

Hinweis: In einem Sachverhalt werden Sie auf die Frage, wie der Wertersatz zu bemessen ist, regelmäßig dadurch aufmerksam gemacht, dass verschiedene Werte angegeben sind. Aus der Gesetzessystematik zu erkennen, dass Wertersatz objektiv bemessen wird, ist nicht einfach. Um die Thematik in einer Klausur lösen zu können, sollten Sie den hier beschrieben Weg einmal nachvollzogen (und vielleicht einem Mitstudierenden erklärt) haben und sich dann in Sachverhaltsauswertung und Gesetzesanalyse üben.

Wertersatz: andere AGL

Mit § 357a I BGB​​​​​​​ haben wir nun die Anspruchsgrundlage für möglichen Wertersatz bei Fernabsatzverträgen (und auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) gefunden. Gehen Sie die §§ 355 ff. BGB durch. Wo finden Sie noch Anspruchsgrundlagen für Wertersatz?

Hinweis: hierbei können Sie sich an der Systematik des Gesetzes orientieren.

  • § 357a II BGB​​​​​​​ – Wertersatz bei Dienstleistungen und der Lieferung von Wasser und Energie

  • § 357b II BGB – Wertersatz bei Verträgen über Finanzdienstleistungen

  • § 357e S. 1 BGB – Wertersatz bei Verbraucherbauverträgen

Im Beispiel 2 möchte K auch die Versandkosten von V erstattet bekommen. Gibt es dafür eine Anspruchsgrundlage?

  • § 357 II 1 BGB – Erstattung der Kosten für etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung (+​​​​​​​)

Außerdem möchte K wissen, ob er die Rücksendekosten zahlen muss.

  • grds. ja, § 357 V 1 BGB​​​​​​​: Verbraucher muss die Kosten der Rücksendung tragen, wenn der Unternehmen in von dieser Pflicht unterrichtet hat

Exkurs zur Kostenerstattung bei Widerruf von Teilzeit Wohnrechtverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen: lesen Sie § 357c I 2, II BGB.

C. Rechte nach Verbraucherwiderruf und andere Ansprüche

Hat der Unternehmer neben den Ansprüchen aus §§ 355 ff. BGB möglicherweise weitere Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen gegen den Verbraucher, zum Beispiel Schadensersatz nach allgemeinen Vorschriften?

Tipp: Es gibt eine Norm in den §§ 355 ff. BGB, die dazu eine Aussage trifft. Wenn Sie sie gefunden haben, überlegen Sie, was der Zweck der Norm ist.

Grds. keine anderen Ansprüche aufgrund des Widerrufs

  • § 361 I BGB sperrt weitergehende Ansprüche auf Grund des Widerrufs

  • Zweck: Verbraucherschutz

  • Hinweis: Die Reichweite dieser Sperrwirkung ist aber im Einzelnen strittig

Rückabwicklung nach Widerruf vs. Rückabwicklung nach Rücktritt

Vergleichen Sie ganz grob das Rückabwicklungssystem nach Verbraucherwiderruf gemäß §§ 355 ff. BGB mit der Rückabwicklung nach Rücktritt.

Nutzungs- und Wertersatz bei Rückabwicklung nach Verbraucherwiderruf

Wird Nutzungs- und Wertersatz bei Rückabwicklung nach Verbraucherwiderruf grds. gewährt?

  • Kein Anspruch auf Nutzungsersatz

  • Wertersatz in (wenigen) normierten Fällen, enge Voraussetzung, eher die Ausnahme

Nutzungs- und Wertersatz bei Rückabwicklung nach Rücktritt

Gibt es Ansprüche auf Nutzungs- und Wertersatz bei Rückabwicklung nach Rücktritt? Zitieren Sie die einschlägigen Normen.

Ist der Anspruch auf Wertersatz beim Rücktritt eher die Regel oder eher die Ausnahme? Begründen Sie.

  • Anspruch auf Wertersatz ist beim Rücktritt eher die Regel. Zwar müssen die Voraussetzungen des § 346 II 1 Nr. 1-3 BGB erfüllt sein. Diese erfassen aber eine Vielzahl von Fällen.

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