Wichtige Normen des Verbraucherwiderrufrechts
Lernziel: Wiederholung wichtiger Anspruchsgrundlagen und Normen des Verbraucherwiderrufrechts
Die Übersicht stellt nur einen groben Überblick dar und ist keinesfalls vollständig. Sie ersetzt nicht die Lektüre von Skript und/oder Lehrbuch und die Übung der Falllösung.
Die Darstellung erfolgt anhand folgender Minifälle:
Beispiel 1: K kauft im Online-Shop des V einen Computer. Nachdem dieser geliefert wurde, ändert K seine Meinung und widerruft seinen Vertrag mit V. V fordert trotzdem Kaufpreiszahlung.
Beispiel 2: K kauft im Online-Shop des V einen Computer und zahlt den Kaufpreis. Anschließend widerruft er den Vertrag und möchte seinen bereits gezahlten Kaufpreis zurückhaben.
Lösungsvorschlag
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Warum besteht für Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht in besonderen Fällen?
Aufgrund der erhöhten Schutzwürdigkeit des Verbrauchers
Relevanz der Verbraucherwiderrufs in der Fallbearbeitung
Die Prüfung des Widerrufs erfolgt vor allem in zwei Konstellationen:
Beispiel 1: K kauft im Online-Shop des V einen Computer. Nachdem dieser geliefert wurde, ändert K seine Meinung und widerruft seinen Vertrag mit V. V fordert trotzdem Kaufpreiszahlung. Was ist hier die AGL für den Anspruch auf Kaufpreiszahlung? Wo wird die Prüfung des Widerrufs relevant?
V gegen K auf Kaufpreiszahlung, § 433 II BGB
Kaufvertrag
Kein Widerruf
Widerruf ist hier als eine rechtsvernichtende Einwendung (Anspruch nicht erloschen) zu prüfen, § 355 I 1 BGB (RF: “nicht mehr gebunden”)
Beispiel 2: K kauft im Online-Shop des V einen Computer und zahlt den Kaufpreis. Anschließend widerruft er den Vertrag und möchte seinen bereits gezahlten Kaufpreis zurückhaben. Was ist hier die AGL? Wo wird die Prüfung des Widerrufs relevant?
K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises ist § 355 III 1, I 1 BGB
Widerruf als Anspruchsgrundlage (RF: “sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren”)
Wir haben nun § 355 III 1 BGB als Anspruchsgrundlage identifiziert. Sie sollten i.d.R. aber noch eine weitere Norm dazu zitieren. Nehmen wir Beispiel 2: K hat etwas im Internet gekauft, widerruft und fordert Rückzahlung. Welche Norm sollte zusätzlich in der Anspruchsgrundlage zitiert werden?
Tipp: Die gesuchte Norm orientiert sich am Widerrufsrecht. Welches Widerrufsrecht kommt in Betracht?
§ 312g I Var. 2 BGB: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Lesen Sie nun die Überschriften der §§ 355 ff. BGB und suchen Sie die neben § 355 III 1 BGB in der Anspruchsgrundlage zu zitierende Norm.
Im Beispiel 2 könnte also K gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 355 III 1, 357 I BGB haben. Ausgehend von der Grundnorm des § 355 BGB: Was sind die Voraussetzungen dieses Anspruchs auf oberster Gliederungsebene? Sie lassen sich alle anhand des Gesetzes ableiten.
1. Vertrag (§ 355 I 1 BGB, “Vertrag". Und Logik: sonst fehlt das Bezugsobjekt für einen Widerruf. Diese Voraussetzung ist nicht unbedingt zwingend, weil der Vertrag spätestens beim Widerrufsrecht inzident geprüft wird.)
2. Widerrufsrecht (§ 355 I 1 BGB, “wird dem Verbraucher nach diesem Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt”)
3. Widerrufserklärung (§ 355 I 1 BGB, „Wenn … widerrufen“; § 355 I 2 BGB, “Widerruf erfolgt durch Erklärung …")
4. Widerrufsfrist (§ 355 I 1 BGB, „Wenn fristgerecht widerrufen …“; § 355 II 1 BGB)
Welche weiteren Widerrufsrechte des BGB kennen Sie noch? (7 Antworten)
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 312g I Var. 1 BGB i. V. m. § 312b BGB)
Verbraucherdarlehensverträge (§ 495 I BGB)
Entgeltlicher Zahlungsaufschub und sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe (§ 506 I 1 BGB)
Unentgeltliche Darlehensverträge (§ 514 II 1 BGB)
Unentgeltliche Finanzierungshilfen (§ 514 II 1 BGB i.V.m. § 515 BGB)
Ratenlieferungsverträge (§ 510 II BGB)
Teilzeit-Wohnrechteverträge (§ 485 BGB) - Verbraucherbauverträge (§ 650l BGB)
Lerntipp: Lesen Sie diese Normen in der Vorbreitung auf Klausuren! Arbeiten Sie die Voraussetzungen heraus und schauen Sie im Dunstkreis der Norm nach Sonderbestimmungen zB zu Frist oder Ausschlussgründen. Auswendiglernen müssen Sie hier nichts! Sie müssen nur die Norm finden und anwenden können.
Im Beispiel 2 hat K den Computer bereits benutzt. V möchte daher Ersatz für die Nutzungen.
Was kommt hier als Anspruchsgrundlage für die Nutzungen in Betracht? Gibt es im Rückabwicklungsregime der §§ 355 ff. BGB eine Anspruchsgrundlage für Nutzungsersatz?
Nein, der Verbraucher schuldet nach Widerruf grundsätzlich keinen Nutzungsersatz
B. Wertersatz
Im Beispiel 2 hat der Computer durch K Kratzer erhalten. V möchte daher Wertersatz für die Verschlechterungen. Was kommt als Anspruchsgrundlage für den Wertersatz in unseren Fall (Fernabsatzvertrag) in Betracht?
Wertersatz gem. § 357a I BGB
Aus der Überschrift erkennen Sie, dass die Norm im Falle von Fernabsatzverträgen gilt.
Was sind die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage?
Voraussetzungen
Wertverlust
zurückzuführen auf „Umgang mit den Waren […], der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war“, § 357a I Nr. 1 BGB
Unterrichtung des Verbrauchers,§ 357a I Nr. 2 BGB
Warum statuiert das Gesetz so hohe Anforderungen an den Wertersatzanspruch des Unternehmers?
Verbraucherschutz
Stellen Sie sich vor, die im Internet gekaufte Ware wird durch einen Blitzschlag im Hause des Verbrauchers beschädigt. Der Unternehmer hat ordnungsgemäß informiert. Sind die Voraussetzungen von § 357a I BGB erfüllt? Subsumieren Sie.
Beschädigung führt regelmäßig zu Wertverlust (+)
Beschädigung durch Blitzeinschlag war nicht zur Prüfung der Beschaffenheit usw. notwendig (+)
Unterrichtung (+)
grundsätzlich: Anspruch U gegen V gem. § 357a I BGB (+)
Haben Sie ein Störgefühl?
P: Einschränkung bei höherer Gewalt
Der Verbraucher würde für höhere Gewalt haften
Könnte dem Verbraucherschutz widersprechen
Wie könnte man dieses Problem lösen? (Hier ist vieles umstritten, erforderlich ist vor allem Problembewusstsein. Präsenzwissen ist nicht nötig.)
Aus dem Wort „Umgang“ könnte folgen, dass der Verbraucher jedenfalls bei zufälligen Verschlechterung keinen Wertersatz schuldet
hier sind verschiedene Lösungsansätze vertretbar
zu Details dazu siehe Faust, VR II Skript, S. 422 ff.; BeckOGK BGB-Mörsdorf § 357a Rn. 24 ff.; BeckOKBGB-Müller-Christmann § 357a Rn. 10.
Berechnung des Wertersatzes
Wie wird der Wertersatz nach § 357a I BGB berechnet?
Tipp: steht dazu etwas in der Norm?
Keine Angabe in § 357a I BGB zu Wertersatz beim Warenaustausch
Gibt es an anderer Stelle in § 357a BGB Anhaltspunkte für eine Berechnung?
§ 357a II BGB regelt für Wertersatz bei Dienstleistungen oder Lieferung von Gas, Wasser, Strom
S. 2 und 3 enthalten für diese Art der Verträge Regelungen zur Berechnung des Wertersatzes
Welches Regel-Ausnahme-Verhältnis ist in § 357a II BGB geregelt?
Grundsatz § 357a II 2 BGB: vereinbarter Gesamtpreis ist zugrunde zu legen (es kommt also nicht auf den objektiven Wert an, vielmehr wird das Verhältnis Leistung und Gegenleistung aufrechterhalten)
Ausnahme § 357a II 3 BGB: objektiver Marktwert, wenn vereinbarter Gesamtpreis unverhältnismäßig war
Können Sie diese Regelungen einfach so auf Fälle wie unseren - Warenaustausch - anwenden? Begründen Sie.
Nein
Aus der Gesetzessystematik (keine Regelung in Abs. 1, nur in Abs. 2) folgt, dass die Regelungen in S. 2 und 3 des § 357a II BGB eben nur für die in dem Absatz genannten Verträgen gelten sollen.
Aus § 357a II BGB wird nun aber doch eine Berechnungsgrundlage für § 357a I BGB gefolgert. Können Sie sich vorstellen welche?
Umkehrschluss § 357a II 2 BGB
Im Rahmen des § 357a I BGB der Wertersatz insgesamt objektiv zu bemessen (Weil eine dem Umkehrschluss § 357a II 2 BGB entsprechende Regelung fehlt)
Hinweis: In einem Sachverhalt werden Sie auf die Frage, wie der Wertersatz zu bemessen ist, regelmäßig dadurch aufmerksam gemacht, dass verschiedene Werte angegeben sind. Aus der Gesetzessystematik zu erkennen, dass Wertersatz objektiv bemessen wird, ist nicht einfach. Um die Thematik in einer Klausur lösen zu können, sollten Sie den hier beschrieben Weg einmal nachvollzogen (und vielleicht einem Mitstudierenden erklärt) haben und sich dann in Sachverhaltsauswertung und Gesetzesanalyse üben.
Wertersatz: andere AGL
Mit § 357a I BGB haben wir nun die Anspruchsgrundlage für möglichen Wertersatz bei Fernabsatzverträgen (und auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) gefunden. Gehen Sie die §§ 355 ff. BGB durch. Wo finden Sie noch Anspruchsgrundlagen für Wertersatz?
Hinweis: hierbei können Sie sich an der Systematik des Gesetzes orientieren.
§ 357a II BGB – Wertersatz bei Dienstleistungen und der Lieferung von Wasser und Energie
§ 357b II BGB – Wertersatz bei Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 357e S. 1 BGB – Wertersatz bei Verbraucherbauverträgen
Im Beispiel 2 möchte K auch die Versandkosten von V erstattet bekommen. Gibt es dafür eine Anspruchsgrundlage?
§ 357 II 1 BGB – Erstattung der Kosten für etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung (+)
Außerdem möchte K wissen, ob er die Rücksendekosten zahlen muss.
grds. ja, § 357 V 1 BGB: Verbraucher muss die Kosten der Rücksendung tragen, wenn der Unternehmen in von dieser Pflicht unterrichtet hat
zu Ausnahmen: § 357 V 2 BGB sowie § 357 VII BGB
Exkurs zur Kostenerstattung bei Widerruf von Teilzeit Wohnrechtverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen: lesen Sie § 357c I 2, II BGB.
C. Rechte nach Verbraucherwiderruf und andere Ansprüche
Hat der Unternehmer neben den Ansprüchen aus §§ 355 ff. BGB möglicherweise weitere Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen gegen den Verbraucher, zum Beispiel Schadensersatz nach allgemeinen Vorschriften?
Tipp: Es gibt eine Norm in den §§ 355 ff. BGB, die dazu eine Aussage trifft. Wenn Sie sie gefunden haben, überlegen Sie, was der Zweck der Norm ist.
Grds. keine anderen Ansprüche aufgrund des Widerrufs
§ 361 I BGB sperrt weitergehende Ansprüche auf Grund des Widerrufs
Zweck: Verbraucherschutz
Hinweis: Die Reichweite dieser Sperrwirkung ist aber im Einzelnen strittig
Rückabwicklung nach Widerruf vs. Rückabwicklung nach Rücktritt
Vergleichen Sie ganz grob das Rückabwicklungssystem nach Verbraucherwiderruf gemäß §§ 355 ff. BGB mit der Rückabwicklung nach Rücktritt.
Nutzungs- und Wertersatz bei Rückabwicklung nach Verbraucherwiderruf
Wird Nutzungs- und Wertersatz bei Rückabwicklung nach Verbraucherwiderruf grds. gewährt?
Kein Anspruch auf Nutzungsersatz
Wertersatz in (wenigen) normierten Fällen, enge Voraussetzung, eher die Ausnahme
Nutzungs- und Wertersatz bei Rückabwicklung nach Rücktritt
Gibt es Ansprüche auf Nutzungs- und Wertersatz bei Rückabwicklung nach Rücktritt? Zitieren Sie die einschlägigen Normen.
§ 346 I BGB: Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen
§ 346 II 1 Nr. 1, I BGB: Anspruch auf Wertersatz für gezogene Nutzungen, wenn diese nicht herausgegeben werden können
§ 346 II 1 Nr. 1-3, I BGB: Anspruch auf Wertersatz
Ist der Anspruch auf Wertersatz beim Rücktritt eher die Regel oder eher die Ausnahme? Begründen Sie.
Anspruch auf Wertersatz ist beim Rücktritt eher die Regel. Zwar müssen die Voraussetzungen des § 346 II 1 Nr. 1-3 BGB erfüllt sein. Diese erfassen aber eine Vielzahl von Fällen.
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