Sachverhalt
A ist stolzer Eigentümer eines gebrauchten VW Polo und ein sehr wohlbesonnener Fahrer, hat jedoch großes Pech. Auf einer Kreuzung in Hamburg fährt ihm S in die Seite, nachdem letzterer eine rote Ampel einfach ignoriert hat. Dabei werden Beifahrertür, Kotflügel und Motorhaube stark beschädigt. Reparatur und Neulackierung kosten 1.500 €.
Da A der Meinung ist, dass ihm S vermutlich nicht seinen ganzen Schaden ersetzen wird, sinnt er auf Rache. Beraten durch einen dubiosen Rechtsanwalt, freundet er sich mit einer Idee der ganz privaten Vollstreckung an. Er geht bei S vorbei und prügelt ohne Vorwarnung heftig auf ihn ein. Dadurch entstehen S Behandlungskosten in Höhe von 500 €. Als S Ersatz von A fordert, entgegnet ihm dieser, er rechne einfach mit den Kosten für die Reparatur des Autos auf. S ist der Meinung, eine solche Art der Selbstjustiz doch eine gehörige Frechheit.
Kann S von A Schadensersatz wegen der Behandlungskosten aus § 823 I BGB verlangen?
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Lösungsvorschlag
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S gegen A auf Zahlung von 500 € aus § 823 I BGB
Vorüberlegung: Leiten Sie sich die Voraussetzungen des Anspruchs aus dem Gesetz ab? Besteht eine logische Prüfungsreihenfolge?
Normanalyse § 823 I BGB - Schritt für Schritt
Normanalyse § 823 I BGB - Überblick
Vorüberlegung: Besteht eine logische Prüfungsreihenfolge?
Die Kausalität muss zwischen der Rechtsgutsverletzung und der Verletzungshandlung bestehen, so dass sie erst danach geprüft oder festgestellt werden kann. Die schädigende Handlung muss im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen, so dass anschließend die Rechtswidrigkeit geprüft werden muss. Tatbestand und Rechtswidrigkeit müssen vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht worden sein, damit kann das Verschulden erst als viertes Merkmal geprüft werden.
Bestehen des Anspruchs
Voraussetzung ist die Verletzung eines Rechtsguts i.S.d. § 823 I BGB durch eine kausale Handlung des A, die rechtswidrig und schuldhaft war und zu einem ersatzfähigen Schaden geführt hat.
Voraussetzungen
Sind die Voraussetzungen des § 823 I BGB problematisch? Wieviel sollten Sie dazu in der Klausur schreiben?
Durch die Prügel des A hat S eine Körperverletzung erlitten. Damit liegt eine durch die Handlung des A verursachte (d.h. kausale) Rechtsgutsverletzung vor. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert. A handelte vorsätzlich. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.
Welche Normen enthalten Regelungen zur Rechtsfolge von Schadensersatzansprüchen? Welche Norm müssen Sie für das konkret gewünschte Anspruchsziel genau zitieren?
Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249 ff.
Wiederholung/Vertiefung: Quiz zu §§ 249 ff. BGB
Wiederholung/Vertiefung: Video zu den §§ 249 ff. BGB (Grundlagen)
Grundsätzlich hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 I. Ohne die Prügel des A hätte S keine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten. Gemäß § 249 II 1 kann bei der Verletzung einer Person auch Ersatz des erforderlichen Geldbetrags verlangt werden. A schuldet daher 500 €.
A rechnet laut Sachverhalt auf. Welche Norm enthält die Rechtsfolge der Aufrechnung und damit den Ausgangspunkt der Prüfung?
Erlöschen gemäß § 389
Normanalyse: Was sind die Voraussetzungen der Aufrechnung?
Bilden Sie eine Hypothese und einen Obersatz.
Der Anspruch könnte aber gemäß § 389 durch Aufrechnung als erloschen gelten.
Voraussetzung ist zunächst eine Aufrechnungserklärung (§ 388) (1). Weiterhin gemäß § 387, dass A und S einander Leistungen schulden (2.), die Gleichartigkeit der geschuldeten Leistung (3.), dass A als der Aufrechnende die ihm obliegende Leistung bereits bewirken kann (4.), dass A die ihm gebührende Leistung bereits fordern kann (5.). Zuletzt darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein (6.).
Aufrechnungserklärung des A, § 388
Was könnten Sie hier schreiben?
A hat ausdrücklich erklärt, er rechne mit den Reparaturkosten auf.
Wechselseitige Forderungen („schulden zwei Personen einander“)
Was können Sie hier knapp feststellen, was bedarf näherer Erörterung?
S hat gegen A einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I wegen der Behandlungskosten. Fraglich ist, ob A seinerseits einen Anspruch gegen S hat.
Welcher Anspruch kommt hier in Betracht?
A könnte gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des VW Polos aus § 823 I haben.
Voraussetzungen § 823 I
Normanalyse § 823 I BGB - Schritt für Schritt
Normanalyse § 823 I BGB - Überblick
Prüfen Sie die Voraussetzungen im Rahmen einer Kurzsubsumtion.
S hat eine rote Ampel ignoriert und deswegen einen Unfall verursacht, der zu Beschädigung des Autos des A geführt hat. Damit hat er durch eine kausale Handlung das Eigentum des A verletzt. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert. Die Missachtung einer roten Ampel stellt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, so dass A auch fahrlässig handelte (§ 276 II).
Was ist der nächste Prüfungsschritt? Welche Norm ist relevant?
Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249 ff.
Subsumieren Sie unter § 249 I.
Gemäß § 249 I hat A den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ohne den Unfall hätte S Eigentum an einem fahrenden, wenn auch altem Auto. S schuldet daher die Reparatur des Autos oder die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes.
Soll S wirklich das Auto des A reparieren? Lesen Sie § 249 II 1.
Gemäß § 249 II 1 kann der Gläubiger bei Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache aber auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag fordern, also 1.500 €.
Machen Sie die Gliederungsebene mit einem Zwischenergebnis zu.
Zwischenergebnis:
A hat gegen S einen Anspruch auf 1.500 €. Damit schulden A und S einander Leistungen.
Gleichartigkeit
Subsumieren Sie.
A und S schulden einander Geld, so dass die geschuldeten Leistungen ihrem Gegenstand nach gleichartig sind.
Bewirkbarkeit der A obliegenden Leistung (Hauptforderung)
Was bedeutet „bewirken können“? Subsumieren Sie.
Gemäß § 271 I kann eine Leistung mangels anderweitiger Vereinbarungen sofort, also mit dem Entstehen des Anspruchs, bewirkt werden. Der Schadensersatzanspruch des S entsteht mit dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung, also unmittelbar nach der Prügelei. A kann die ihm obliegende Leistung daher bereits bewirken.
Forderbarkeit der A gebührenden Leistung (Gegenforderung)
Was bedeutet „fordern können“? Subsumieren Sie.
Mangels abweichender Vereinbarung kann A die Leistung sofort verlangen (vgl. § 271 I). Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Autos aus § 823 I ist somit fällig. Er ist auch durchsetzbar (vgl. § 390). A kann die ihm als Aufrechnender gebührende Leistung also fordern.
Welches Aufrechnungsverbot kommt in Betracht?
Unzulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 393
Welche Voraussetzungen hat § 393 BGB?
Normanalyse § 393 BGB - Schritt für Schritt
Verständnis: Was ist der Zweck des § 393 BGB?
Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sollen nie durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden. Sonst könnte ein Gläubiger, der weiß, dass sein Schuldner kein Geld hat, „Rache“ in Form von vorsätzlicher Körperverletzung oder Sachbeschädigung üben, ohne dafür „zahlen“ zu müssen.
Prüfen Sie im Rahmen der Kurzsubsumtion.
Die Aufrechnung könnte unzulässig sein. Gemäß § 393 BGB ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht zulässig. A möchte mit seiner Forderung gegen die Forderung des S aufrechnen. Letztere resultiert aus einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 823 I) und damit aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Damit ist § 393 erfüllt und eine Aufrechnung scheidet aus.
Bilden Sie Zwischenergebnisse und ein Gesamtergebnis
Zwischenergebnis
Die Forderung des S gegen A ist nicht nach § 389 BGB erloschen.
Ergebnis
S kann von A Schadensersatz i.H.v. 500 € verlangen.
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