Die Sache ist mangelfrei i.S.d. § 434 I Nr. 2, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet „und“ eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Sachmangel besteht also schon, wenn eine Variante erfüllt ist. In der Klausur sollten jedenfalls dann beide Varianten geprüft werden, wenn der Sachverhalt subsumtionsfähiges Material enthält, da es sich um ein Gutachten handelt.