Quiz zur rechtlichen Vorteilhaftigkeit i.S.v. § 107 BGB
Für die Bewertung der rechtlichen Vorteilhaftigkeit i.S.d. § 107 BGB eines Rechtsgeschäfts kommt es darauf an…
- A: ob das Vermögen des beschränkt Geschäftsfähigen durch das Rechtsgeschäft vermehrt wird.
- B: ob den beschränkt Geschäftsfähigen als unmittelbare Folge des Rechtsgeschäfts irgendeine Verpflichtung trifft.
- C: ob den beschränkt Geschäftsfähigen als mittelbare Folge des Rechtsgeschäfts bereicherungs- oder deliktsrechtliche Verpflichtungen treffen können.
- D: ob der beschränkt Geschäftsfähige aus dem Rechtsgeschäft Ansprüche erwirbt.
- E: ob durch das Rechtsgeschäft bestehende Rechte des beschränkt Geschäftsfähigen aufgehoben werden.
A: Diese Aussage ist falsch. Für die Bewertung der rechtlichen Vorteilhaftigkeit kommt es nur auf die rechtlichen Folgen an. Ob das getätigte Geschäft für den beschränkt Geschäftsfähigen wirtschaftlich günstig ist, ist dagegen unerheblich. B: Diese Aussage ist richtig. C: Diese Aussage ist falsch. Sowohl das Bereicherungsrecht als auch das Deliktsrecht enthalten eigene Vorschriften, die den Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen sicherstellen. Etwaige mittelbare Rechtsfolgen müssen daher nicht in die Bewertung des Rechtsgeschäfts einbezogen werden. So ist beispielsweise die Übereignung eines Fußballs nicht schon deshalb rechtlich nachteilig, weil der beschränkt Geschäftsfähige den Fußball durch ein Fenster schießen und so ggf. eine deliktische Haftung begründen könnte. D: Diese Aussage ist falsch. Es kommt nicht auf eine Saldierung von rechtlichen Vorteilen und Nachteilen an, sondern lediglich darauf, ob das Geschäft dem beschränkt Geschäftsfähigen rechtliche Nachteile bringt. E: Diese Aussage ist richtig.
Welche der folgenden Szenarien sind rechtlich lediglich vorteilhaft?
- A: Der beschränkt Geschäftsfähige erwirbt ein unvermietetes Grundstück, das mit einer Hypothek belastet ist.
- B: Vertragsangebot eines anderen an den beschränkt Geschäftsfähigen.
- C: Der beschränkt Geschäftsfähige leiht sich bei einem Freund ein Fahrrad.
- D: Der beschränkt Geschäftsfähige setzt eine Leistungsfrist nach § 281 I BGB.
- E: Der beschränkt Geschäftsfähige verfügt als Nichtberechtigter über fremdes Eigentum.
A: Diese Aussage ist richtig. Bei Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek oder einer Grundschuld haftet der beschränkt Geschäftsfähige nur mit dem erworbenen Grundstück, nicht mit seinem sonstigen Vermögen (§§ 1113 I, 1147, 1191 BGB). Damit wird nur der Wert des Erworbenen geschmälert, aber kein rechtlicher Nachteil begründet. B: Diese Aussage ist richtig. Der beschränkt Geschäftsfähige wird zu nichts verpflichtet und erhält den Vorteil, zu entscheiden, ob er durch Annahme den Vertrag besiegeln will. C: Diese Aussage ist falsch. Zwar ist die Leihe unentgeltlich. Allerdings schuldet der beschränkt Geschäftsfähige gemäß § 604 BGB die Rückgabe der Sache. Auch aus der Leihe ergibt sich daher eine Leistungsverpflichtung des beschränkt Geschäftsfähigen und somit ein rechtlicher Nachteil. D: Diese Aussage ist richtig. Notwendige vorbereitende Maßnahmen für Sekundäransprüche des beschränkt Geschäftsfähigen (wie z.B. die nach § 281 I BGB erforderliche Fristsetzung oder die nach § 286 I BGB erforderliche Mahnung) sind rechtlich lediglich vorteilhaft. E: Diese Aussage ist falsch. Die Verfügung über fremdes Eigentum als Nichtberechtigter bringt für den beschränkt Geschäftsfähigen weder einen rechtlichen Nachteil, noch einen rechtlichen Vorteil – sie ist rechtlich neutral. Rechtlich neutrale Geschäfte sind rechtlich lediglich vorteilhaften Geschäften gleichzustellen: Der beschränkt Geschäftsfähige kann sie ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen.
Mittelbare Folgen eines Rechtsgeschäfts fließen nicht immer, sondern nur in Einzelfällen in die Bewertung der rechtlichen Vorteilhaftigkeit mit ein. In welchen der folgenden Fälle sind die mittelbaren Folgen in die Bewertung einzubeziehen?
- A: Ein Verwandter macht dem beschränkt Geschäftsfähigen ein großzügiges Geldgeschenk. Mittelbare Folge: mögliche Rückgewähransprüche nach §§ 528, 530 BGB.
- B: Dem beschränkt Geschäftsfähigen wird ein unvermietetes Grundstück übereignet. Mittelbare Folge: Verpflichtung zur Zahlung geringfügiger öffentlicher Lasten, insb. der Grundsteuer.
- C: Dem beschränkt Geschäftsfähigen wird eine unvermietete Eigentumswohnung übereignet. Mittelbare Folge: Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft.
A: Diese Aussage ist falsch. Die Rückgewähransprüche sind unbeachtlich, da sie sich nach Bereicherungsrecht richten und somit gemäß § 818 III BGB auf die geschenkte Sache bzw. ihren Wert beschränkt sind. B: Diese Aussage ist falsch. Geringfügige öffentliche Lasten sind nach hM nicht in die Wertung einzubeziehen. Dafür werden unterschiedliche Begründungen vertreten. TdL wollen generell solche mittelbaren Folgen von der Betrachtung ausschließen, die nicht aus der Parteiabrede folgen, sondern vom Gesetz angeordnet sind. Der BGH lehnt eine solche Differenzierung hingegen ab. Auch gesetzliche Anordnungen wie insb. eine Schadensersatzpflicht könnten den beschränkt Geschäftsfähigen empfindlich treffen. Auszunehmen von der Zustimmungspflicht seien daher vielmehr solche Geschäfte, die zwar einen rechtlichen Nachteil auslösen, aber nach ihrer abstrakten Natur typischerweise – entgegen des Wortlauts „rechtlich“ – keine wirtschaftliche Gefährdung bewirken. Dies sei bei geringfügigen öffentlichen Lasten wie der Grundsteuer der Fall, die ihrem Umfang nach begrenzt seien und aus den laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden könnten. C: Diese Aussage ist richtig. Der beschränkt Geschäftsfähige haftet als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft für deren Verbindlichkeiten, und zwar nicht nur mit dem geschenkten Gegenstand, sondern auch mit seinem übrigen Vermögen (z.B. für Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung oder sonstigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums). Anders als bei der Grundsteuer sind diese Verpflichtungen auch nicht ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich so unbedeutend, dass sie keine wirtschaftliche Gefährdung bewirken können.