Kilian Wegner Strafrecht AT I: Übungsfälle Licensed under CC-BY-4.0

Einheit 6: Rechtfertigender Notstand (Sachverhalt)

Fall 1

(Ausschnitt aus BGHSt 48, 255)

F erschießt am 21. September 2001 gegen Mittag ihren schlafenden Ehemann M mit dessen Revolver. M hatte sie über viele Jahre hinweg durch willkürliche, zunehmend aggressivere Gewalttätigkeiten und Beleidigungen immer wieder erheblich verletzt und gedemütigt. Als F die Tat beging, sah sie keinen anderen Ausweg mehr, um sich und auch die beiden gemein-samen Töchter vor weiteren Tätlichkeiten zu schützen.

Hat F sich gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? Auf den § 35 StGB ist nicht einzugehen!

Fall 2

(= BGH NJW 1979, 2053 – „Spanner-Fall“)

Im Jahre 1975 bemerken der M und seine Ehefrau F dreimal, dass ihnen auf unerklärliche Weise aus der Wohnung Geld abhandenkam. Im April 1976 erwachte F nachts im Schlafzimmer dadurch, dass jemand sie an der Schulter berührte. Sie sah im Halbdunkel einen Mann, der sich alsbald leise entfernte. M, von der Ehefrau F verständigt, sah im Wohnzimmer den S stehen, den er damals nicht kannte. Der Eindringling flüchtete sofort. M setzte ihm nach, konnte ihn jedoch nicht erreichen. Wenige Wochen später wiederholte sich der Vorfall. M zeigte die Vorkommnisse der Polizei an, die zum Erwerb eines Waffenscheins und einer Schusswaffe riet. M und F zeigten sich in der Folge stark verängstigt, nahmen kaum noch am öffentlichen Leben teil und litten zeitweilig auch unter Schlafstörungen.

Als in einer der folgenden Nächte erneut die am Haus installierte Alarmanlage ertönte, erbaten M und F telefonisch polizeiliche Hilfe. Bevor diese eintraf, flüchtete S. In einer weiteren Nacht erwachte der M gegen 1.50 Uhr durch ein Geräusch und sah am Fußende seines Bettes den S stehen. Mit einem Schrei sprang er aus dem Bett, ergriff die Pistole und lud sie durch. S flüchtete daraufhin, während M die Verfolgung aufnahm. M rief dabei mehrfach „Halt oder ich schieße!” und schoss schließlich, da S nicht stehenblieb, zweimal in Richtung auf dessen Beine. Er wollte dadurch den Eindringling dingfest machen und so der für seine Familie unerträglichen Situation ein Ende bereiten. M traf S in die linke Gesäßhälfte und in die linke Flanke. Im Zeitpunkt des Schusses befand S sich noch auf dem Grundstück von M und F.

Hat M sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB strafbar gemacht?

Fall 3

(= nach OLG Naumburg NStZ 2013, 718)

Im Morgengrauen begeben sich A, B und C auf das mit einem Maschendrahtzaun umfriedete Gelände des Leibniz-Instituts für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung (IPK) in Hannover. Sie haben die Absicht, als sog. „Feldbefreier“ ein Versuchsfeld mit angepflanzten genveränderten Weizenpflanzen zu zerstören. Begleitet wird das Trio dabei von einem Kamerateam, das die Szenerie filmt. Es gelingt A, B und C, mittels mitgeführter Hacken und Harken insgesamt 7186 Gen-Weizenpflanzen mit einem Wert von 500 Euro zu vernichten, bevor Sicherheitskräfte dem Geschehen ein Ende bereiten.

A, B und C begründen ihre Aktion mit der unberechenbaren Gefahr, die von dem Genexperiment ausgehe. Es sei – was zutritt – noch nicht sicher festgestellt, dass der Verzehr von Gen-Pflanzen für den Menschen in jedem Fall unbedenklich ist. Der vom IPK genveränderte Weizen könne sich – was ebenfalls richtig ist – über den Pollenflug in artverwandte Acker- und Wildpflanzen auskreuzen, so dass die Verbreitung des veränderten Genmaterials letztlich nicht mehr kontrollierbar sei. Aus diesem Grund erlaubte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Experiment auch nur unter der Auflage, in dem Feld zusätzlich Phacelia-Pflanzen zur Verhinderung eines Pollenflugs anzupflanzen. Ferner war dem Institut aufgegeben worden, einen hinreichend hohen Zaun um das Versuchsfeld zu errichten, um zu verhindern, dass Kleintiere den Weizen verzehren und den Weizensamen in der Folge durch ihre Ausscheidungen verbreiten können. Beide Maßnahmen hat – wie A, B und C wussten – das IPK unterlassen. Der genveränderte Weizen konnte sich aus diesem Grunde potentiell ungehindert auf die umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ausbreiten. Entsprechende Beschwerden bei den zuständigen Aufsichtsbehörden haben A, B und C erfolglos betrieben.

Haben A, B und C sich wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht?

Fall 4

(= AG Eschweiler, Urt. v. 9.2.2012 – Az. 30 Ds 95/11)

Fernsehreporter A sucht den 88-jährigen, schwer herzkranken B in einem deutschen Seniorenwohnheim auf, um ihn zu seiner Vergangenheit als Angehöriger der Waffen-SS und zu den Vorgängen zu befragen, die Gegenstand eines gegen B laufenden Strafverfahrens wegen des Mordes an drei niederländischen Staatsangehörigen im Jahre 1944 sind. In dieser Sache wird in Kürze eine strafprozessuale Hauptverhandlung stattfinden.

B erkennt, dass A Journalist ist und will deshalb zunächst nicht mit ihm reden. Es kommt zu einer Diskussion, in dessen Verlauf B sich – unter der Bedingung, dass keine Ton- oder Bildaufzeichnung stattfindet – dann doch auf ein Gespräch einlässt. Dabei gibt B auch Auskunft zu den Vorfällen aus dem Jahr 1944. Es sei – wie von ihm bereits einmal öffentlich bekannt gegeben – zutreffend, dass er damals als Mitglied eines SS-Sonderkommandos an der – in den Niederlanden momentan im Fokus der Öffentlichkeit stehenden – Operation „Geheime Reichssache Silbertanne“ teilgenommen und in diesem Zusammenhang drei niederländische Widerstandskämpfer getötet habe, wobei er dafür wegen der damaligen Befehlslage heute keine besondere Reue empfinde. Während der Ausführungen von B lässt A heimlich eine Filmkamera mitlaufen und zeichnet das Gespräch in Bild und Ton auf. Später werden die Aufzeichnungen ohne Einverständnis des B im niederländischen Fernsehen gezeigt. A ist sich bewusst, mit seinem Verhalten den Tatbestand von § 201 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB zu erfüllen, er hält sein Vorgehen angesichts des Informationsinteresses der Öffentlichkeit aber für strafrechtlich gerechtfertigt.

Prüfen Sie, ob das Verhalten von A tatsächlich strafrechtlich gerechtfertigt ist!