Rechtsgut und Deliktsstruktur
§ 187 StGB erfasst wie § 186 StGB Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. § 187 Alt. 1 StGB (Ehrenrührigkeit) ist eine – ebenfalls die Ehre schützende – Qualifikation zu § 186 StGB.
Objektiver Tatbestand
Tathandlungen des § 187 StGB sind, mit § 186 StGB übereinstimmend, das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen (→ § 43 Rn. 6 ff.).
Im Rahmen des § 187 Alt. 1 StGB müssen diese – ebenfalls entsprechend § 186 StGB – geeignet sein, einen Menschen verächtlich zu machen oder öffentlich herabzuwürdigen, kurz: ehrenrührig sein (→ Rn. 7 ff.). § 187 Alt. 2 StGB erfasst alternativ die Eignung, den Kredit einer Person, d. h. das Vertrauen in die Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten, zu gefährden.
Der zentrale Unterschied zu § 186 StGB liegt darin, dass die Unwahrheit der Tatsache objektives Tatbestandsmerkmal ist.
Ob die Grundsätze der beleidigungsfreien Sphäre auf § 187 StGB anwendbar sind, ist umstritten (→ § 42 Rn. 79 ff.).
Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht gilt es zu beachten, dass der Gesetzeswortlaut verlangt, dass der Täter wider besseres Wissen handelt, d. h. sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades) hat. Sicheres Wissen muss jedoch nur in Bezug auf die Unwahrheit der Tatsache vorliegen. Bezüglich der übrigen Tatbestandsmerkmale genügt bedingter Vorsatz.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Zwar kommt grds. auch bei der Verleumdung eine Rechtfertigung in Betracht (→ § 42 Rn. 99 ff.). Nach hM kann eine – von § 187 StGB bei der Tathandlung des Behauptens
Im Hinblick auf die Schuld gelten keine Besonderheiten.
Qualifikation
Die Qualifikationen in §§ 187 Hs. 2, 188 Abs. 2 StGB entsprechen denen zu §§ 185, 186 StGB (→ § 42 Rn. 134 ff.; → § 43 Rn. 27).
Konkurrenzen
§ 186 StGB tritt im Wege der Spezialität hinter § 187 StGB zurück.
Bei der Prüfung des § 187 StGB ist zudem an die Aussagedelikte (§§ 153 ff. StGB), die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) und das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) zu denken, die in der Regel in Tateinheit stehen
Aufbauschema
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatsache
ehrenrührig oder kreditgefährdend
unwahr
Behaupten oder Verbreiten in Beziehung auf einen anderen
ggf. keine beleidigungsfreie Sphäre (strittig)
Subjektiver Tatbestand
(bedingter) Vorsatz
wider besseres Wissen bzgl. Unwahrheit der Tatsache (dolus directus 2. Grades)
Rechtswidrigkeit
Schuld
ggf. Qualifikationen, §§ 187 Hs. 2, 188 Abs. 2 StGB
Strafantrag (§ 194 StGB)
Prozessuales / Wissen für die Zweite Juristische Prüfung
S. → § 42 Rn. 141 ff. und → § 43 Rn. 29.
Studienliteratur und Übungsfälle
Es sei auf die Literaturangaben in → § 43 verwiesen.