Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Quiz zu § 906 Abs. 2 S. 2

Welche Aussage/n zu § 906 BGB ist/sind richtig? Beantworten Sie die Fragen mit dem Gesetz.

  • A: Aus § 906 BGB ergibt sich ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers gegen bestimmte Immissionen, die auf sein Grundstück einwirken.
  • B: Bei dem aus § 906 II 2 BGB folgenden Ausgleichsanspruch handelt es sich um sekundären Rechtsschutz.
  • C: Regelungstechnisch folgt aus § 906 BGB der Schutz des Eigentümers vor Immissionen.
  • D: Ist es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, den Abwehranspruch rechtzeitig geltend zu machen, kann sich in analoger Anwendung von § 906 II 2 der sog. nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ergeben. Diese analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs stellt einen Sekundäranspruch dar.

A: Diese Aussage ist falsch. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 906, sondern aus § 1004 Abs. 1, wenn eine solche Störung bereits eingetreten ist oder konkret droht. B: Diese Aussage ist falsch. Bei § 906 II 2 BGB handelt es sich um einen Ausgleich für die Pflicht zur Duldung rechtmäßiger Einwirkungen, also nicht um sekundären Rechtsschutz. § 906 BGB regelt Primärrechtsschutz teils indirekt über die Normierung von Duldungspflichten iSv § 1004 II BGB, teils direkt durch Normierung einer Anspruchsgrundlage für den Ausgleichsanspruch. C: Diese Aussage ist falsch. Es wird gerade nicht der Schutz des Eigentümers vor Immissionen normiert, sondern vielmehr seine Pflicht zur Duldung derselben. D: Diese Aussage ist richtig.

§ 906 BGB ist im Gutachten

  • A: lediglich im Rahmen eines aus Abs. 2 S. 2 folgenden Ausgleichsanspruchs des Nachbarn relevant.
  • B: im Rahmen eines möglicherweise bestehenden Schuldverhältnisses der Nachbarn im Rahmen des § 280 I BGB zu prüfen.
  • C: im Rahmen des Unterlassungsanspruchs des § 1004 BGB als Ausschlussnorm zu prüfen, die bereits eine Störung des Eigentums entfallen lässt.
  • D: im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung des Eigentums zu prüfen.

A: Diese Aussage ist falsch. Siehe Erklärung zu der richtigen Antwort. B: Diese Aussage ist falsch. Umstritten ist lediglich, ob das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis an sich ein Schuldverhältnis darstellt. C: Diese Aussage ist falsch. Siehe Erklärung zu der richtigen Antwort. D: Die Aussage ist richtig. Neben den Ausgleichsansprüchen ergibt sich ebenfalls eine nachbarliche Duldungspflicht. § 906 BGB begrenzt die Abwehrrechte des Eigentümers aus §§ 903, 1004 BGB gegenüber bestimmten Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen.

Welche Aussage/n ist/sind richtig?

  • A: Grobimmissionen unterfallen nicht dem Immissionsbegriff des § 906 BGB und müssen daher immer geduldet werden.
  • B: Die in § 906 ausdrücklich genannten Phänomene werden unter dem Begriff Imponderabilien zusammengefasst.
  • C: Rauch und Lärm sind nach § 906 I BGB zu dulden, wenn die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist.
  • D: Das Abhalten von Licht oder Luft von einem Grundstück stellt nach hM eine Beeinträchtigung i.S.d. Norm dar.

A: Diese Aussage ist falsch. Grobimmissionen unterfallen zwar nicht dem Immissionsbegriff des § 906 BGB, sind daher aber nie zu dulden. Es handelt sich um positive Einwirkungen i.S.v. § 903 BGB, für die § 906 BGB keine Duldungspflicht normiert B: Die Aussage ist richtig. C: Die Aussage ist richtig. So steht es in § 906 I 1 BGB. D: Die Aussage ist falsch. Es handelt sich um eine negative Beeinträchtigung. Diese werden nach hM durch eine Nutzung des Nachbargrundstücks verursacht, die sich auf dessen Fläche beschränkt, so dass der potentielle Störer sein Grundstück in den Grenzen seiner Eigentümerbefugnisse nutzt wird. Diese Beeinträchtigung sind grds. nicht abwehrfähig.

Welche Aussage/n ist/sind richtig. Lesen Sie das Gesetz ganz genau.

  • A: § 906 BGB wird entsprechend auf den Besitzschutzanspruch gemäß § 862 angewendet.
  • B: Ein Mieter kann einen Mitmieter desselben Grundstücks in direkter bzw. analoger Anwendung des § 906 II 2 BGB in Anspruch nehmen.
  • C: Wesentliche Beeinträchtigungen sind gemäß § 906 II 1 BGB zu dulden, wenn sie ortsüblich sind.
  • D: Hat der Eigentümer gemäß § 906 II 1 BGB eine wesentliche Immission zu dulden, so kann er in jedem Fall einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

A: Die Aussage ist richtig. Die Grenze dessen, was ein Mieter an Immissionen hinzunehmen hat, die von dem Gebrauch der anderen Wohnung ausgehen, richtet sich nach dem in § 906 II 1 BGB bezeichneten Maßstab. B: Die Aussage ist jedenfalls nach Auffassung des BGH falsch. Der BGH verneint eine Anwendung des § 906 II 2 BGB bzw. § 906 II 2 BGB analog auf das Verhältnis zwischen Mietern auf demselben Grundstückseigentum. Es fehlt an der erforderlichen Grenzüberschreitung fehlt; es geht um den Konflikt zweier Nutzer desselben Grundstücks. C: Die Aussage ist falsch. Wesentliche Beeinträchtigungen sind gemäß § 906 II 1 BGB zu dulden, wenn sie ortsüblich sind und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können. D: Die Aussage ist falsch. Gemäß § 906 II 2 BGB ist dies nur der Fall, wenn die Einwirkung die ortsübliche Nutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Der Ausgleichsanspruch aus § 906 II 2 BGB

  • A: ist verschuldensabhängig.
  • B: ist subsidiär gegenüber deliktischen Ansprüchen.
  • C: Kann ohne weiteres nach §§ 249 ff. BGB berechnet werden.
  • D: richtet sich auf angemessenen Ausgleich in Geld.

A: Die Aussage ist falsch. B: Die Aussage ist falsch. Für Fälle § 906 II 2 BGB direkt gibt es schon keine deliktischen Ansprüche, weil die Beeinträchtigung nicht wegen der Duldungspflicht nach § 906 II 1 BGB nicht rechtswidrig ist. Subsidiarität ist nur gegeben, wenn es ausnahmsweise eine abschließende Sonderreglung gibt. Auch in analoger Anwendung sieht der BGH das Deliktsrecht in dieser Hinsicht nicht als abschließend an. C: Die Aussage ist falsch. Dem Wortlaut nach ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Der BGH berechnet den Anspruch nach enteignungsgleichen Grundsätzen. Andere wollen §§ 249 ff BGB anwenden. Details werden nicht erwartet, nur Auseinandersetzung mit dem Wortlaut. D: Die Aussage ist richtig.