Die Grundregel zur Beweislast lautet, dass derjenige, der sich im Prozess auf einen Umstand beruft, hierfür den Beweis zu erbringen hat. Das gilt jedoch nur für Umstände, die eines Beweises bedürfen. Ein Umstand, der von einer Partei vorgetragen und von der anderen Prozesspartei nicht bestritten wird, bedarf schon keines Beweises. Die Regeln zur Beweislast greifen also nur im Falle des Bestreitens ein.