Beispiele nach BeckOGK/Klimke, 1.8.2023, § 906 BGB Rz. 39 ff.
Wesentlich für die "ähnlichen" Einwirkungen ist, dass diese in der Intensität schwankend sind.
Daher gilt:
Lichtstrahlen sind „ähnliche“ Einwirkungen, weil sie in ihrer Intensität schwankend sind - sie also je nach Einzelfall als wesentlich oder unwesentlich einzustufen sind.
Bienen zählen aus der gleichen Erwägung zu den „ähnlichen“ Einwirkungen.
Umfallende Bäume hingegen stellen immer eine wesentliche Beeinträchtigung dar und fallen daher nicht unter die „ähnlichen“ Einwirkungen iSv. § 906 I 1 BGB. In solchen Fällen wendet die Rspr. den Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB analog an, weil der Eigentümer erst recht bei wesentlichen Beeinträchtigungen Ausgleich erhalten müsse (BeckOGK/Klimke, 1.8.2023, § 906 BGB Rz. 366, 370).