Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Sind Lichtstrahlen, Bienen, umfallende Bäume "ähnliche Einwirkungen" iSd § 906 I 1 BGB? Begründung?

Beispiele nach BeckOGK/Klimke, 1.8.2023, § 906 BGB Rz. 39 ff.

Wesentlich für die "ähnlichen" Einwirkungen ist, dass diese in der Intensität schwankend sind.

Daher gilt:

  • Lichtstrahlen sind „ähnliche“ Einwirkungen, weil sie in ihrer Intensität schwankend sind - sie also je nach Einzelfall als wesentlich oder unwesentlich einzustufen sind.

  • Bienen zählen aus der gleichen Erwägung zu den „ähnlichen“ Einwirkungen.

  • Umfallende Bäume hingegen stellen immer eine wesentliche Beeinträchtigung dar und fallen daher nicht unter die „ähnlichen“ Einwirkungen iSv. § 906 I 1 BGB. In solchen Fällen wendet die Rspr. den Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB analog an, weil der Eigentümer erst recht bei wesentlichen Beeinträchtigungen Ausgleich erhalten müsse (BeckOGK/Klimke, 1.8.2023, § 906 BGB Rz. 366, 370).