Kilian Wegner Strafrecht AT 2: Übungsfälle Licensed under CC-BY-4.0

Einheit 4: Versuch II – Unmittelbares Ansetzen (Abgrenzung zu Vorbereitungshandlungen, Abhängigkeit von objektiven Bedingungen)

Fall 1

(nach BGH NStZ 2004, 38)

F und S beschlossen eine Bank zu überfallen. Ihr Plan sah vor, dass sie in der Nacht in die Bank eindringen. Sobald die Bankangestellten am Morgen eintreffen würden, wollten sie diese mit einer geladenen Schreckschusspistole bedrohen und zum Öffnen des Tresors zwingen, um anschließend mit dem darin befindlichen Geld zu fliehen. Um den Überfall vorzubereiten, drangen F und S in der Nacht des Vortages in den Vorraum der Bank ein. Sie überklebten die Überwachungskameras, brachen die Tür zum Schalterraum auf und zogen die Vorhänge zu, sodass sie während des Überfalls von draußen nicht beobachtet werden konnten. Am Tag vor dem geplanten Überfall betrat jedoch der Filialleiter das Gebäude. Er entdeckte die aufgebrochene Tür und die überklebten Kameras und zog die Vorhänge wieder auf. Als F und S tags darauf gemeinsam zur Bank fuhren und die geöffneten Vorhänge bemerkten, sahen sie von einem Überfall ab, weil sie befürchteten, dass jemand in der Bank gewesen sei und den Einbruch entdeckt habe.

Haben F und S unmittelbar zum Versuch eines schweren Raubes angesetzt?

Fall 2

(nach BGH NJW 1952, 514 – „Pfeffertüten-Fall“)

X und Y waren übereingekommen, den Boten B, der regelmäßig für einen Betrieb bei der Bank das Geld für die Lohnzahlung abholte, auf dem Rückweg von der Bank zu überfallen, ihm die Tasche mit dem Geld zu entreißen und mit ihrem in der Nähe abgestellten PKW zu fliehen. An dem verabredeten Tag fuhren sie – ihrem Plan entsprechend – mit dem Auto zum vereinbarten Tatort. Dieser lag in der Nähe der Straßenbahnhaltestelle, an der B immer ausstieg, wenn er von der Bank kam. Dort warteten sie auf den B. Sie gingen davon aus, dass er mit einer der nächsten Straßenbahnen ankommen würde. Sie hielten eine Tüte mit Pfeffer bereit, den sie dem B in die Augen streuen wollten, und ließen bei jeder einfahrenden Straßenbahn den Motor des Wagens an, um sofort nach der Tat fliehen zu können. B stieg aus mehreren Bahnen nicht aus. Nachdem sie vier Straßenbahnen abgewartet hatten, erkannten sie, dass sie B verpasst hatten. Sie warteten zunächst noch ein wenig in einiger Entfernung und fuhren schließlich davon.

Haben sich X und Y wegen eines versuchten Raubes strafbar gemacht? § 250 StGB ist nicht zu prüfen.

Fall 3

(nach BGHSt 26, 201 – „Tankstellen-Fall“)

A und B hatten sich entschlossen, eine Tankstelle zu überfallen. Am späten Abend fuhren sie zu der Tankstelle, die sie für den Überfall ausgewählt hatten. Diese war jedoch nicht besetzt. Deshalb gingen sie zu einem auf dem Gelände der Tankstelle liegenden Wohnhaus. Vor der Haustür zogen sie die Strumpfmasken über und läuteten. Die mitgebrachten Pistolen hielten sie dabei in der Hand. A und B nahmen an, dass auf ihr Klingeln der Tankwart, der Inhaber der Tankstelle oder eine andere Person die Tür öffnen werde. Sogleich bei ihrem Erscheinen sollte die öffnende Person mit der Pistole bedroht und gefesselt werden, um anschließend Geld oder Wertsachen wegnehmen zu können. Auf das Klingeln kam niemand. A und B klopften noch an mehrere Fenster, doch auch darauf reagierte niemand. Daraufhin gaben sie die Verwirklichung ihres Vorhabens auf, weil aus dem gegenüberliegenden Haus eine Frau heraus sah und sie befürchteten, entdeckt zu werden.

Haben A und B unmittelbar zur Tatverwirklichung angesetzt? Ein hinreichend fester Tatentschluss wird vorausgesetzt.

Fall 4

(nach BGH NStZ 1999, 395)

A und B hatten sich entschlossen Frau S zu entführen, um anschließend einen Betrag von 1 Mio. DM von ihrem Mann für ihre Freilassung zu erpressen. Um S aus dem Haus zu locken, sollte A sich ihr gegenüber als Postbote ausgeben, der ein Paket zustellen wolle. A und B vereinbarten allerdings, die Entführung von S abzubrechen, falls diese mit ihrem 10 Monate alten Kind die Tür öffnen würde. Nachdem A die Paketzustellung zuvor bei S telefonisch angekündigt hatte, fuhren A und B zum Haus der Familie S. A setzte, um von S nicht erkannt zu werden, eine Sonnenbrille und eine Mütze auf und klingelte. Daraufhin erschien S mit ihrem Kind auf dem Arm an der Haustür. Wie zuvor mit B ausgemacht, brach A den gemeinsamen Plan ab und erklärte der S, er habe ein falsches Paket dabei. Anschließend fuhren A und B davon.

Haben A und B unmittelbar zur Tatverwirklichung angesetzt? Dabei ist vorauszusetzen, dass sie mit einem hinreichend festen Tatentschluss handelten.