§ 426 I 1 BGB gewährt zunächst demjenigen Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt, einen Rückgriffsanspruch gegen die anderen Gesamtschuldner.
Nach h.M. soll § 426 I 1 BGB den Gesamtschuldnern darüber hinaus aber auch schon vor der Gläubigerbefriedigung einen Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch gegeneinander zusprechen: Jeder Gesamtschuldner kann danach von den anderen verlangen, entsprechend ihrer jeweiligen internen Quote an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken. Dieser Anspruch entsteht nicht erst mit Leistung an den Gläubiger, sondern schon mit Begründung der Gesamtschuld.