Die V müsste zunächst rechtsfähig sein, damit sie unmittelbar in Anspruch genommen werden kann.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH und der weit überwiegenden Ansicht im Schrifttum ist die (Außen-)GbR (teil-)rechtsfähig. Die Annahme der Rechtsfähigkeit bietet ein weitgehend einheitliches und widerspruchsfreies Modell für die im Gesetz in §§ 718 bis 720 BGB geforderte Trennung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Auch das eindeutige praktische Bedürfnis nach der Rechtsfähigkeit der GbR spricht für diese Ansicht, weil sich sonst bei der automatischen Umwandlung einer OHG in eine GbR und umgekehrt (§ 1 Abs. 2 HGB) Wertungswidersprüche ergeben würden und so Probleme beim Gesellschafterwechsel einer GbR vermieden werden. Ansonsten müssten nach jedem Gesellschafterwechsel alle Vertragsverhältnisse mit der GbR neu bestätigt werden und Prozesse würden unzulässig werden. Als weiteres Argument wird von der herrschenden Meinung angeführt, dass die Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften gesetzlich in § 14 Abs. 2 BGB, § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO und § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG anerkannt ist. Inzwischen hat der Gesetzgeber diese Rechtslage anerkannt, wie sich etwa aus § 899 a BGB ergibt.
Die [GbR] ist als Außen-GbR mithin rechtsfähig.
(Stand: 23. Mai 2018, Prof. Dr. Birgit Weitemeyer)