Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Müssen in der Klausur beide Varianten von § 323 I geprüft werden?

§ 323 I Var. 1 und 2 im Gewährleistungsrecht

Im Gegensatz zum Schadensersatz setzt Rücktritt kein Vertretenmüssen voraus. Anders als im Rahmen des § 281 ist es daher beim Rücktritt meist unerheblich, ob auf § 323 I Var. 1 (Nichtleistung der Nacherfüllung) oder § 323 I Var. 2 (nicht wie geschuldete, weil mangelhafte Leistung) abgestellt wird. In der Klausur kann einfach eine Variante geprüft werden. Auf die andere braucht gar nicht eingegangen zu werden; alternativ kann am Ende festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der anderen Variante ebenfalls erfüllt sind.

 

Tipp: Im Rahmen des § 323 I ist es einfacher, Var. 2 zu prüfen, weil dann bei der Prüfung „nicht / nicht wie geschuldet“ zunächst nicht relevant wird, ob die Nacherfüllung zB zu Recht verweigert wurde oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Außerdem ist § 323 V 2 direkt anwendbar.