Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Hinweis zur Verletzungshandlung bei Schockschäden

"Schockschäden" sind psychische Verletzungen. Der Schädiger wirkt nicht direkt auf den Körper des Geschädigten ein. Vielmehr wirkt der Schädiger sogar auf eine andere Person ein.

Deswegen kann man sich die Frage stellen, ob eine mittelbare Verletzung vorliegt.

Eine bloß mittelbare Verletzungshandlung liegt grds. vor, wenn der Schädiger nicht den letzten Kausalbeitrag zur Verletzung des Geschädigten gesetzt hat. Der Schädiger hat nur eine Gefahr geschaffen, die sich durch das Hinzutreten eines weiteren Kausalbetrags realisiert. Zur einer Haftung nach § 823 I BGB soll eine solche Handlung aber nur führen, wenn eine Verkehrspflicht verletzt worden ist.

Bei Schockschäden lässt sich für eine mittelbare Verletzungshandlung argumentieren, dass die psychische Beeinträchtigung nur Folge der Verletzung einer anderen Person ist. 

 

Allerdings liegt zwischen der Verletzung der psychisch beeinträchtigten Person und der Verletzung der physisch verletzen Person keine weitere Handlung mehr. Deswegen kann man auch eine unmittelbare Verletzungshandlung annehmen.

 

In beiden Fällen ist die Zurechnung ein Prüfungsschwerpunkt, so dass die begriffliche Einordnung in diesem Fall nicht entscheidend ist.

 

Nimmt man eine mittelbare Verletzungshandlung an und sucht nach einer "Verkehrspflichtverletzung", muss als Verkehrspflichtverstoß auf die Schädigung der physisch verletzen Person abgestellt werden.