Grundlagen
Zur Einführung: Schreiber JURA 2008, 749 ff.
Der Erblasser ist zwar berechtigt, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) andere Personen als Erben einzusetzen. Dies wird als Ausdruck der Testierfreiheit gesehen, die auch verfassungsrechtlich garantiert ist (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG). Allerdings sind der Testierfreiheit zugunsten der engsten Familienangehörigen und des Ehegatten/Lebenspartners durch das Pflichtteilsrecht Grenzen gezogen. Kinder, Eltern und der Ehegatte können zwar enterbt werden, doch haben sie einen Mindestanspruch auf Teilhabe am Nachlass in Form eines Pflichtteils.
Vertiefungshinweis: Schon in den Beratungen zum BGB ist intensiv darüber diskutiert worden, ob, in welcher Form und in welcher Höhe eine solche zwingende Teilhabe richtig sei. Das deutsche Recht hat sich für einen Kompromiss entschieden: Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist vergleichsweise weit (auch die Eltern!), dafür handelt es sich nur um eine schuldrechtliche Beteiligung (Alternative: Pflichtteilsberechtigte sind „Noterben“, so etwa die ursprüngliche Konzeption des französischen Rechts bis 2007), die aber nicht an Bedürftigkeit geknüpft ist und auch keine Obergrenzen kennt. Zur Reformdiskussion Otte AcP 202 (2002), 317 ff.; Röthel (Hrsg.), Reformfragen des Pflichtteilsrechts, 2007.
Beispiel: Unternehmerin U möchte sich das Treiben ihres Party-Sohnes S nicht länger ansehen, zumal sie ihm schon zu Lebzeiten ein Vermögen von 2 Mio. € übertragen hat. Als ihr Ende naht, enterbt sie ihn und setzt dafür eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung des besinnlichen Lebens als Alleinerbin ein. Der Nachlass wird auf 30 Mio. € geschätzt. Ist S pflichtteilsberechtigt? Ja! Der Anspruch setzt weder Bedürftigkeit voraus, noch ist er nach oben „gekappt“. Auch die Voraussetzungen einer Pflichtteilsunwürdigkeit liegen hier (wohl) nicht vor.
Reformüberlegungen sind jedenfalls insoweit eine verfassungsrechtliche Grenze gezogen, als das BVerfG im Jahr 2005 das Pflichtteilsrecht der Kinder als bedürfnisunabhängige Teilhabe unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG (Familie!) gestellt hat (BVerfGE 112, 332 ff.); dazu Röthel ZEV 2006, 8 ff.; Röthel ErbR 2009, 266 ff.; de lege ferenda Röthel JZ 2011, 221 ff.
Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB)
Dazu auch Röthel, Erbrechtliche Ansprüche, JURA 2013, 583 ff.
Grundsatz
Anspruchsgrundlage ist § 2303 Abs. 1 BGB. Danach können Abkömmlinge (= wer vom Erblasser abstammt, d.h. Kinder, Enkel etc.), der Ehegatte und die Eltern (§ 2303 Abs. 2 BGB) von dem oder den Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes (!) des gesetzlichen Erbteils. Er ist also ein Zahlungsanspruch (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2317 BGB).
Voraussetzungen

Anspruchsteller gehört zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis
Wer pflichtteilsberechtigt ist, ergibt sich aus § 2303 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge sowie die Eltern (§§ 2303 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, 2309 BGB) und der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB). Ebenfalls pflichtteilsberechtigt ist der eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG).
Wer ist niemals pflichtteilsberechtigt? Der nichteheliche Lebensgefährte, die Großeltern, die Geschwister sowie Nichten und Neffen.
Beachte: Weil der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht, bedeutet dies zugleich, dass nur derjenige Abkömmling, Elternteil bzw. Ehegatte pflichtteilsberechtigt ist, dem auch ein gesetzliches Erbrecht zusteht.
Beispiel: Erblasserin E setzt die Pastorin P zur Alleinerbin ein, nachdem sie die Scheidung von ihrer noch-Ehefrau F, von der sie bereits seit drei Jahren getrennt lebt, beantragt hatte. Sie hinterlässt einen Sohn, ihre Eltern und eine Enkelin.
Frage 1: Ist F pflichtteilsberechtigt? F zählt zwar grundsätzlich zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis, doch hat sie hier kein gesetzliches Erbrecht (§ 1933 BGB), so dass sie auch nicht pflichtteilsberechtigt ist.
Frage 2: Sind die Eltern und die Enkelin pflichtteilsberechtigt? Beide zählen zwar zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Doch würden sie in diesem Fall nicht kraft Gesetzes erben: Die Enkelin wird durch den Sohn „repräsentiert“ (§ 1924 Abs. 2 BGB), und die Eltern sind als Angehörige einer ferneren Ordnung (hier der zweiten Ordnung, § 1925 Abs. 1 BGB) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, solange es Abkömmlinge gibt (§ 1930 BGB) und solange die Abkömmlinge erbberechtigt sind und das ihnen Hinterlassene angenommen haben. Diese Überlegungen liegen der Regelung in § 2309 BGB (lesen, wichtig!) zugrunde:
Um zu verhindern, dass ein Stamm zwei Pflichtteile erhält, schränkt § 2309 BGB die „an sich“ gegebene Pflichtteilsberechtigung der Eltern und entfernteren Abkömmlinge ein. Sie können nur dann den Pflichtteil verlangen, wenn in ihrer Person selbst die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Pflichtteils vorliegen und ein Abkömmling, der sie im Falle gesetzlicher Erbfolge ausschließen würde (§§ 1930, 1924 Abs. 2 BGB, siehe oben), nicht selbst den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Entferntere Abkömmlinge (also nicht: Kinder) und Eltern sind demnach nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn näher Berechtigte entweder bereits verstorben oder aus anderen Gründen nicht berechtigt sind, den Pflichtteil zu verlangen, etwa wegen
Pflichtteilsunwürdigkeit (§§ 2345 Abs. 2, 2339 BGB): der Pflichtteilsanspruch entfällt rückwirkend mit der erfolgreichen Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit;
Erbverzicht (§ 2346 BGB): Der Verzichtende wird so behandelt, als sei er bereits verstorben (Vorversterbensfiktion, § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB). Damit entfällt auch das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden, wenn nicht das Pflichtteilsrecht ausdrücklich vorbehalten wird (also fortbestehen soll).
Beispiel: Erblasserin E hinterlässt zwei Kinder K1 und K2. E setzt K1 als Alleinerbin ein. Als K2 dies erfährt, erklärt sie E gegenüber mündlich, dass sie auf den Pflichtteil verzichte. Nach dem Tod der E verlangt sie gleichwohl von K1 den Pflichtteil.
Eine Pflichtteilsberechtigte kann schon vor dem Erbfall auf den Pflichtteil verzichten (§ 2346 Abs. 2 BGB). Allerdings bedarf ein solcher Verzichtsvertrag der Form des § 2348 BGB (notarielle Beurkundung). Mangels notarieller Beurkundung liegt hier kein wirksamer Pflichtteilsverzicht vor. K2 kann also von K1 den Pflichtteil verlangen.
Näher Röthel, Der Verzicht, insbesondere im Familien- und Erbrecht, JURA 2015, 1065 ff.
Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser (§ 2333 BGB).
Beispiel: Die psychisch schwerkranke Tochter T1 hat ihre Mutter wiederholt misshandelt und sie schließlich erschlagen, die Leiche zerstückelt und im Wald vergraben. Die Mutter hatte der T1 den Pflichtteil entzogen (§ 2336 BGB) und ihre andere Tochter T2 zur Alleinerbin eingesetzt. – Die Betreuerin der T1 macht einen Pflichtteilsanspruch geltend. T2 meint, die Mutter habe der T1 wirksam den Pflichtteil entzogen. Zu Recht?
Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten der T1 gegenüber der Mutter (wiederholte Misshandlung) zur Pflichtteilsentziehung berechtigt. Die Instanzgerichte verneinten dies nach altem Recht (§ 2333 Nr. 1 und Nr. 2 BGB a.F.) mangels (strafrechtlicher) Schuldfähigkeit der T1. Mit Wirkung für Erbfälle seit dem 1.1.2010 gilt § 2333 Nr. 4 BGB n.F. Danach ist eine Pflichtteilsentziehung auch dann möglich, wenn wegen einer vorsätzlichen (= nicht notwendig schuldhaften) Tat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Unterscheide: Pflichtteilsentziehung setzt eine Entziehung durch den Erblasser voraus. Ansonsten, wenn der Erblasser nicht den Pflichtteil entzogen hat, kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen einer Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen (§ 2345 Abs. 2 BGB). Hier gilt dasselbe wie bei der Erbunwürdigkeit: Dazu muss derjenige, dem die Pflichtteilsunwürdigkeit zustatten käme, also der Erbe, den Pflichtteil anfechten (vgl. § 2345 Abs. 1 BGB).
Ausschluss von der Erbfolge

Wirksamer Ausschluss von der Erbfolge (vollständige Enterbung)
Pflichtteilsberechtigt ist, wer vom Erblasser durch (wirksame) Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Dies kann erfolgen durch bloßes Übergehen („Mein Vermögen geht an meine Söhne S1 und S2“ – Sohn S3 wird nicht erwähnt) oder durch Enterbung („Mein Sohn S3 soll nichts bekommen“, § 1938 BGB). Zweifelhaft ist die Anordnung „S3 setze ich auf den Pflichtteil“: Dies kann Enterbung oder Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils sein. Gemäß § 2304 BGB liegt im Zweifel keine Erbeinsetzung vor.
Beispiel: Erblasserin E hinterlässt die Kinder K1, K2 und K3. K3 setzt sie auf den Pflichtteil. Ist K3 Erbin geworden? – Wenn keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, ist dies gemäß § 2304 BGB nicht als Erbeinsetzung, d.h. als Enterbung anzusehen.
Zunächst sollte immer überlegt werden, ob die Verfügung von Todes wegen überhaupt wirksam ist. Kann sie z.B. angefochten werden, wird dies zumeist für den Pflichtteilsberechtigten günstiger sein, weil er dann gesetzlicher Erbe und nicht nur Pflichtteilsberechtigter wird.
Beispiel: Erblasser E errichtet ein Testament und setzt darin seine Töchter T1 und T2 zu Alleinerben ein. Dass er noch eine Tochter T3 hatte, wusste er nicht. Was kann T3 tun? – Sie kann den Pflichtteil verlangen (Wert in Höhe von 1/6 des Nachlasses) oder das Testament anfechten, weil E darin eine Pflichtteilsberechtigte (die T3) aus Unkenntnis übergangen hat (§§ 2079, 2078 Abs. 2, 142 Abs. 1 BGB). Rechtsfolge der Anfechtung: Das Testament ist unwirksam, es gilt die gesetzliche Erbfolge, T3 ist Erbin zu 1/3. Kommt es nur auf wirtschaftliche Gründe an, ist der T3 zu raten, das Testament anzufechten.
Wichtig: Wer als Erbe eingesetzt war, aber das Erbe ausgeschlagen hat (§§ 1942 ff. BGB), ist nicht durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Ausschlagende ist daher grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt (Wortlaut des § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB). Es besteht also kein Wahlrecht zwischen Erbenstellung und Geldanspruch.
Von diesem Grundsatz gibt es nur zwei Ausnahmen: erstens die Stellung des Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (§§ 2303 Abs. 2 S. 2, 1371 Abs. 3 BGB) sowie ein durch Anordnung von Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung oder Auflagen beschwerter Erbe (§ 2306 BGB), dazu unten cc).
Sonderfall 1: Erbeinsetzung unterhalb der Pflichtteilsquote (§ 2305 BGB)
Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten mit einem Erbteil bedacht, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wäre eine Möglichkeit gewesen, dem Begünstigten aufzuerlegen, das Erbe ganz auszuschlagen, um dann den Pflichtteil in voller Höhe zu verlangen. Das BGB hat anders entschieden: Der Begünstigte bleibt Erbe, erhält aber einen sog. Pflichtteilsrestanspruch gemäß § 2305 BGB. Dadurch ist sichergestellt, dass der Erbe wertmäßig immer zumindest den Pflichtteil erhält.
Wichtig: Der Pflichtteilsrestanspruch ermöglicht dem Betroffenen nur, den zum Pflichtteil fehlenden Differenzbetrag zusätzlich zu verlangen. Er kann nicht den Erbteil ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen (Mot. V, 392).
Beispiel: Erblasserin E hinterlässt ihre Tochter T und ihren Sohn S. T bedenkt sie testamentarisch mit 5/6 und S mit 1/6 des Nachlasses. Der Nachlasswert beläuft sich auf 500.000 €. Was kann S von T verlangen?
S hat einen Pflichtteilsrestanspruch gegen T, wenn ihm ein Erbteil hinterlassen wurde, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. S wurde 1/6 hinterlassen, obwohl ihm ein gesetzlicher Erbteil in Höhe von ½ zugestanden hätte (§ 1924 Abs. 1, 4 BGB). Mit 1/6 ist der dem S hinterlassene Erbteil geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (hier ¼). S kann also von T den Wert des zur Hälfte fehlenden Teils verlangen, d.h. hier: Differenz zwischen der Pflichtteilsquote von ¼ und der Erbquote von 1/6 = 1/12. Der Zusatzpflichtteil beträgt also 1/12 von 500.000 € = 41.666,66 €.
Sonderfall 2: Erbeinsetzung mit Belastung (§ 2306 BGB)
Ebenfalls unklar ist die Pflichtteilsberechtigung eines Erben, der zwar ein Erbrecht erhält, dieses aber zugleich belastet ist mit sog. Beschränkungen (Einsetzung eines Nacherben bzw. eines Testamentsvollstreckers) oder sog. Beschwerungen (Anordnung von Vermächtnissen bzw. Auflagen).
Beispiel: Erblasserin E hinterlässt die Kinder K1, K2 und K3 und 300.000 €. Sie bestimmt: K1, K2 und K3 sollen alles erben. K3 soll aber 100.000 € an meine Freundin F überweisen. K3 meint, das komme einer Enterbung gleich und will den Pflichtteil verlangen. Geht das?
Hier stellt das BGB den Pflichtteilsberechtigten vor die Wahl: Entweder er belässt es bei der Erbeinsetzung mit der Belastung. Dann ist er nicht pflichtteilsberechtigt. Ansonsten muss er das Erbe ausschlagen, um den Pflichtteil verlangen zu können (§ 2306 Abs. 1 BGB).
Fortsetzung Beispiel: K3 kann den Pflichtteil verlangen, wenn sie das Erbe ausschlägt. Rechtsfolge ist, dass sie nicht Mitglied der Erbengemeinschaft ist, dafür aber von K1 und K2 Zahlung von 50.000 € verlangen kann.
Vertiefung 1: Mindert das Vermächtnis den für den Pflichtteil maßgeblichen Nachlasswert? Nein, denn der Nachlasswert (§ 2311 BGB) ist ohne das Vermächtnis zu berechnen, denn Vermächtnisverbindlichkeiten sind gegenüber Pflichtteilsverbindlichkeiten nachrangig (Mot. V, 406; Röthel ErbR § 38 Rn. 39).
Vertiefung 2: Was passiert mit dem Vermächtnis? Die Beschwerungen bleiben zunächst bestehen und gehen auf den/die (Ersatz-)Erben über (siehe § 1953 Abs. 2 BGB: Die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, hier also wächst der Anteil von K3 den K1 und K2 an [§ 1924 Abs. 2 BGB]), wenn nicht ein anderer Wille der Erblasserin anzunehmen ist. Bestimmt die Erblasserin etwa: „Für den Fall, dass K3 ausschlägt, soll K2 belastet sein“, so trifft das Vermächtnis dann nur den K2 und nicht – wie im Regelfall – auch den K1 (vgl. § 2324 BGB).
Vertiefung 3: Weil das Vermächtnis aufrecht erhalten bleibt und in die Berechnung des Nachlasswertes nicht eingerechnet wird, stellt sich die Folgefrage, ob das Vermächtnis gekürzt werden kann wegen des Pflichtteilsanspruchs, der sich im Außenverhältnis zum Pflichtteilsberechtigten ja nur gegen die Erben richtet. Dies ist die Frage nach der Tragung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis von Erben und Vermächtnisnehmer. Die Antwort gibt § 2318 Abs. 1 BGB. Danach haben K1 und K2 (je nachdem wer in Anspruch genommen wird) ein Recht zur Kürzung des Vermächtnisses gegenüber F wegen des von ihnen im Außenverhältnis allein getragenen Pflichtteilsanspruchs, so dass im Ergebnis die Pflichtteilslast von K1, K2 und F gleichmäßig (nämlich nach dem Verhältnis ihrer Begünstigung) getragen wird. Sind – wie hier – die Erben selbst pflichtteilsberechtigt (K1 und K2), können sie darüber hinaus das Vermächtnis insoweit kürzen, dass ihnen selbst ihr Pflichtteil verbleibt (§ 2318 Abs. 3 BGB); diese Frage stellt sich hier aber nicht, weil den Erben immer noch ihr Pflichtteil verbliebt (50.000 €). – Für die Frage, wer die Pflichtteilslast im Innenverhältnis der Erben trägt, gilt § 2321 BGB. Zur Vertiefung Röthel ErbR § 38 Rn. 78 ff.
Sonderfall 3: Enterbung mit Begünstigung (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB)
Schließlich ist zu entscheiden, was gelten soll, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zwar nicht zum Erben einsetzt, aber zu seinen Gunsten (nur) ein Vermächtnis anordnet.
Beispiel: Erblasserin E hinterlässt die Kinder K1, K2, K3 und 300.000 €. Er bestimmt: Meine Kinder K1 und K2 sollen alles erben. K3 soll aber 30.000 € von ihnen erhalten. K3 meint, dass sie Anspruch auf einen Pflichtteil habe. K1 und K2 sind dagegen der Auffassung, dass K3 schon genug erhalten habe. Was kann K3 verlangen?
Dies ist in § 2307 BGB geregelt. Ist ein Pflichtteilsberechtigter (nur!) durch Vermächtnis begünstigt, muss er sich entscheiden: Entweder er belässt es bei dem Vermächtnis (= Anspruch gegen die Erben, §§ 2147, 2174 BGB). Dann hat er nur insoweit Anspruch auf den Pflichtteil, als das Vermächtnis den Pflichtteil nicht ausschöpft (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB). Dieser Anspruch entspricht § 2305 BGB für den Erben (Restpflichtteil). Oder aber er schlägt das Vermächtnis aus. Dann kann er stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB).
K3 hat also die Wahl: Entweder sie schlägt das Vermächtnis aus. Dann kann sie den Pflichtteil verlangen, hier die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (1/6 von 300.000 € = 50.000 €). Oder aber sie belässt es bei dem Vermächtnis (30.000 €). Dann kann sie zusätzlich als Restpflichtteil den Differenzbetrag von 20.000 € verlangen. Dies macht dann einen Unterschied, wenn es um gegenständliche Vermächtnisse geht.
Inhalt und Höhe
Inhalt
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch gegen den Erben bzw. die Miterben, der mit dem Erbfall entsteht (§ 2317 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist auf Geld gerichtet (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB). Er ist vererblich, übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB) und daher auch verpfändbar.
Beispiel: Erblasserin E hinterlässt ihre Töchter T1 und T2 sowie ihre zweite Ehefrau F, die sie zur Alleinerbin einsetzt. Der Nachlass besteht aus einem Ferienhaus in der Provence, einer Thomas-Mann-Erstausgabe sowie 100.000 € Barvermögen. Als T1 und T2 von F den Pflichtteil verlangen, weisen sie sie darauf hin, dass sie lediglich an dem Haus in der Provence interessiert sind. Zu Recht?
Nein! Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, daher haben T1 und T2 lediglich einen Anspruch auf Zahlung der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils gegen F (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Allerdings können sich T1 und T2 mit F dahingehend einigen, dass der Pflichtteil durch Übertragung des Ferienhauses erfüllt werden soll. Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist im Außenverhältnis der Erbe bzw. die Miterbengemeinschaft (Gesamtschuldner gemäß § 2058 BGB). Im Innenverhältnis wird derjenige Miterbe belastet, der an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher (§ 2320 Abs. 1 BGB) oder testamentarischer Erbe (§ 2320 Abs. 2 BGB) geworden wäre.
Beispiel: Erblasserin E belässt es bei der gesetzlichen Erbfolge ihrer Kinder K1 und K2. An Stelle ihrer noch lebenden dritten Tochter K3 setzt sie aber deren Kinder (E1 und E2) ein. – Im Innenverhältnis haben E1 und E2 den Pflichtteilsanspruch der enterbten K3 allein zu tragen. Denn E1 und E2 sind hier an Stelle von K3 eingesetzt worden (§ 1924 Abs. 2 BGB).
Höhe des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB), gemessen am Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB). Um den Geldbetrag zu berechnen, den der einzelne Pflichtteilsberechtigte verlangen kann, muss zunächst die sog. Pflichtteilsquote ermittelt werden (= ½ der gesetzlichen Erbquote). Festzustellen ist also, zu welcher Quote der Pflichtteilsberechtigte nach gesetzlicher Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) erbberechtigt wäre.
Die Ermittlung der gesetzlichen Erbquote hat hier abstrakt und fiktiv zu erfolgen. Gemäß § 2310 BGB sind bei der Ermittlung der Erbquote gemäß §§ 1924 ff. BGB diejenigen Personen einzubeziehen, die wegen Enterbung, Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit tatsächlich nicht Erben geworden sind (§ 2310 S. 1 BGB). Hingegen wird nicht mitgezählt, wer durch Erbverzicht von der Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2310 S. 2 BGB). Der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass der Erbverzicht regelmäßig auf einer Gegenleistung (Abfindung) beruht, so dass das Vermögen des Erblassers bereits um dieses Vermögen geschmälert ist (vgl. Prot. V, 612 f.).
Beispiel: Erblasserin E hinterlässt die Kinder K1, K2, K3 und K4 sowie 600.000 €. Testamentarisch vererbt sie ihr Vermögen K1 und K2. K1 schlägt sogleich aus, weil sie mit dem Vermögen der E nichts zu tun haben will. K3 hat bereits im Vorfeld auf die Erbschaft verzichtet und dafür 120.000 € erhalten. K4 möchte wissen, wie hoch ihr Pflichtteilsanspruch ist und von wem sie ihn verlangen kann.
Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbquote sind neben K4 auch K1 und K2 einzubeziehen (§ 2310 S. 1 BGB), während K3 nicht berücksichtigt wird (§ 2310 S. 2 BGB). Es ist also von drei Kindern auszugehen, d.h. einer Erbquote von 1/3 (§ 1924 Abs. 4 BGB) und daher einer Pflichtteilsquote von 1/6. Der Pflichtteilsanspruch der K4 beträgt daher 100.000 €. Schuldnerin ist allein K2, weil K1 und K3 nicht Erbinnen sind.
Entscheidend für die Höhe des Pflichtteils sind Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB, sog. Stichtagsprinzip). Verändert sich der Nachlasswert, etwa infolge von Kursschwankungen, ist dies ohne Einfluss auf den Pflichtteilsanspruch.
Der Nachlasswert ergibt sich nach Abzug der Passiva von den Aktiva (Geldwert aller Nachlassgegenstände). Zu den Passiva gehören die Schulden des Erblassers (sog. Erblasserschulden) und die Erbfallschulden. Nochmals: Vermächtnisse sind nicht abzuziehen, dazu schon oben bei § 2306 BGB!
Zur Ermittlung des Geldwerts der Nachlassgegenstände ist keine bestimmte Methode vorgeschrieben: Allgemein wird der Verkehrswert (= der bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielbare Preis) zugrunde gelegt (Schreiber JURA 2008, 749, 750).

Sonderfall: Pflichtteil und Zugewinngemeinschaft
Ermittlung der Pflichtteilsquote der Abkömmlinge
Für die Ermittlung der Pflichtteilsquote der Abkömmlinge kann es inzident auf das gesetzliche Erbrecht eines überlebenden Ehegatten/Lebenspartners ankommen. Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), ist dann neben § 1931 Abs. 1 BGB auch § 1371 BGB zu berücksichtigen (BGHZ 37, 58, 60). Dies folgt aus § 2303 Abs. 2 S. 2 BGB (§ 1371 BGB bleibt unberührt, d.h. ist auch anzuwenden).
Beispiel: Erblasserin E setzt ihre Ehefrau F zur Alleinerbin ein. Nach ihrem Tod verlangt ihre Tochter T von F den Pflichtteil. Wie hoch ist die Pflichtteilsquote der T? – Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Bei der gesetzlichen Erbquote ist zunächst die Erbquote der F zu ermitteln. Sie beträgt hier gemäß §§ 1931 Abs. 1 S. 1, 1371 Abs. 1 BGB ½. Damit beträgt die gesetzliche Erbquote der T ebenfalls ½, ihre Pflichtteilsquote also ¼.
Ermittlung der Pflichtteilsquote des Ehegatten
Hingegen kommt es für die Pflichtteilsquote des enterbten Ehegatten, der mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, nur auf den gesetzlichen, nicht erhöhten Erbteil gemäß § 1931 Abs. 1 BGB an. Dies folgt aus § 1371 Abs. 2 Hs. 2 BGB (lesen!). Die Verweisung in § 2303 Abs. 2 S. 2 BGB ist also auch als Verweisung auf § 1371 Abs. 2 BGB zu verstehen.
Der güterrechtliche Ausgleich wird dann konkret, also rechnerisch verwirklicht. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 1371 Abs. 2 BGB auf die §§ 1373 ff. BGB. Ein sich hiernach ggf. ergebender Zugewinnanspruch (§ 1378 BGB) des überlebenden Ehegatten ist Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB).
Beispiel (nach Helms ErbR § 20 Rn. 9): Erblasserin E hinterlässt ein Vermögen von 88.000 € und setzt ihre Tochter T zur Alleinerbin ein. Sie lebte mit ihrem Ehemann M im gesetzlichen Güterstand. E hatte einen Zugewinn in Höhe von 16.000 € erzielt, M hat keinen Zugewinn erzielt. Welche Ansprüche hat M?
a) Zugewinnanspruch: Da M nicht Erbe geworden ist, wird der Zugewinnausgleich nicht durch Erhöhung der Erbquote, sondern konkret, also rechnerisch verwirklicht (§ 1371 Abs. 2 BGB). Sein Zugewinnanspruch beträgt hier 8.000 € (§§ 1378, 1373 ff. BGB).
b) Pflichtteilsanspruch: Daneben hat M Anspruch auf den sog. kleinen Pflichtteil, d.h. die Hälfte des gesetzlichen, nicht erhöhten Erbteils (§ 1931 Abs. 1 BGB ohne § 1371 Abs. 1 BGB), also ½ von ¼, d.h. 1/8 des Nachlasswerts. Der Nachlasswert berechnet sich aus dem Aktivvermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch der Anspruch auf den Zugewinnausgleich gehört. Der Pflichtteil beträgt daher 1/8 von (88.000 € abzgl. 8.000 €), d.h. 10.000 €.
c) Insgesamt hat M Anspruch gegen T auf Zahlung von 18.000 €.
Eine Sonderstellung nimmt das Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten aber insoweit ein, als der überlebende Ehegatte ausnahmsweise die Erbschaft ausschlagen und gleichwohl den Pflichtteil verlangen kann. Dies folgt aus § 1371 Abs. 3 BGB (= Ehegatte, der nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen ist). Die Verweisung in § 2303 Abs. 2 S. 2 BGB wird also auch als Verweisung auf § 1371 Abs. 3 BGB verstanden. Für die Ermittlung der Pflichtteilsquote ist abermals nur der nicht erhöhte gesetzliche Erbteil, d.h. nur gemäß § 1931 BGB und nicht zzgl. § 1371 Abs. 1 BGB zugrunde zu legen (Brox/Walker ErbR § 32 Rn. 11). Zusätzlich bleibt ggf. ein konkreter, rechnerischer Zugewinnanspruch.
Beachte: Der ausschlagende Ehegatte hat kein Wahlrecht zwischen pauschaliertem und güterrechtlichem Zugewinnausgleich! Er hat nur ausnahmsweise ein Wahlrecht zwischen Erbenstellung und Pflichtteil (§§ 2303 Abs. 2 S. 2, 1371 Abs. 3, 1931 Abs. 1 BGB) ggf. zzgl. einem konkreten Zugewinnanspruch (§ 1378 BGB).

Anrechnung (§ 2315 BGB)
Der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten schon zu Lebzeiten etwas zuwenden und bestimmen, dass das Empfangene auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Eine anrechnungspflichtige Zuwendung ist allerdings nicht nur vom Pflichtteilsanspruch abzuziehen. Vielmehr ist der Wert der Zuwendung zunächst zum Nachlass hinzuzurechnen (§ 2315 Abs. 2 S. 1 BGB).
Rechenbeispiel: Beträgt die Pflichtteilsquote ¼, der Nachlasswert 160.000 € und die anzurechnende Zuwendung 40.000 €, beläuft sich der Pflichtteilsanspruch auf 10.000 € (Nachlasswert von 160.000 € + 40.000 € = 200.000 €, davon ¼ = 50.000 €, abzüglich 40.000 € = 10.000 €).
Beispiel: Erblasserin E hat ihrem Sohn S, den sie testamentarisch enterbt hat, auf dessen Bitten 50.000 € zur Tilgung seiner Schulden zugewendet, dabei aber bestimmt, dass S sich diese Zuwendung auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Muss sich S diese 50.000 € auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen?
Gemäß § 2315 Abs. 1 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte dasjenige anrechnen lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Diese Erklärung muss vor oder bei der Zuwendung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erfolgen. E hat lediglich eine Anrechnung auf den Erbteil, nicht aber auf den Pflichtteil bestimmt.
Die Anrechnung schmälert den Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten um den Vorempfang und kommt dadurch den Erben als Pflichtteilschuldner zugute.
Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB)
Um zu verhindern, dass der Erblasser einen möglichen Pflichtteilsanspruch dadurch „aushöhlt“, dass er den Nachlass durch lebzeitige Zuwendungen verringert, gewährt § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Allerdings besteht ein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteilsanspruchs nur mit Blick auf solche Zuwendungen, bei denen typischerweise zu vermuten ist, dass der Erblasser sie gerade deshalb getroffen hat, um den Pflichtteilsberechtigten zu benachteiligen. Weil dies nach dem Tod des Erblassers nicht leicht nachzuweisen ist, hat sich der Gesetzgeber für eine Typisierung durch Zeitgrenzen entschieden (siehe § 2325 Abs. 3 BGB).
Schenkung an einen Dritten
Der Erblasser muss einem Dritten zu Lebzeiten eine Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB gemacht haben. Darunter fallen auch gemischte Schenkungen, also Zuwendungen, bei denen zwar eine Gegenleistung des Empfängers vereinbart wurde, aber der Wert der Zuwendung höher war und bezüglich des Überschusses eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war (Leipold ErbR § 24 Rn. 840).
Vertiefungshinweis (Examensniveau): Auch die im Familienrecht nicht als Schenkungen qualifizierten sog. unbenannten oder Ehegatten-Zuwendungen werden als Schenkungen i. S. von § 2325 BGB verstanden (BGHZ 116, 167, 170). Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass es hier um den Schutz Dritter geht, während es im Familienrecht um die Frage geht, ob das Schenkungsrecht eine sachgerechte Entscheidung über die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs im Innenverhältnis der Ehegatten trifft.
Ausgenommen sind Schenkungen, die in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder mit Rücksichtnahme auf den Anstand erfolgt sind, sog. Anstandsschenkung (§ 2330 BGB), z.B. die Unterstützung in einer Notlage oder Leistungen der Altersversorgung oder Unterhaltssicherung für nahe Angehörige.
Innerhalb der letzten zehn Jahre
Ergänzungspflichtig sind nur Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall gemacht wurden (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB). Im Zweifel ist auf die dingliche Rechtsänderung abzustellen: Bei einer Grundstücksschenkung kommt es also auf den Zeitpunkt an, in dem der Beschenkte in das Grundbuch eingetragen wird (vgl. BGHZ 102, 289).
Vertiefungshinweis: Aus demselben Grund beginnt die Frist bei einer Schenkung an den Ehegatten nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Gleiches gilt für Schenkungen an den eingetragenen Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG). Dahinter steht die Überlegung, dass der Schenker bis zur Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft noch von dem Schenkungsgegenstand profitieren kann, weil er zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus seinem Vermögen ausgeschieden ist.
Die entscheidende Zeitgrenze war schon immer die Zehn-Jahres-Grenze. Für Erbfälle seit dem 1.1.2010 gilt aber darüber hinaus eine sog. ratierliche Abschmelzung: Schenkungen, die innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall gemacht wurden, sind in voller Höhe ergänzungspflichtig, innerhalb von zwei Jahren zu 9/10, innerhalb von drei Jahren zu 8/10 und innerhalb von zehn Jahren zu 1/10 (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB).
Beispiel (nach BGHZ 157, 178 ff.): V wendet der Stiftung Dresdner Frauenkirche bereits zu Lebzeiten 4,7 Mio. DM zu und setzt sie als Alleinerbin ein. Als V ein Jahr später verstirbt, verlangt Tochter T von der Stiftung Pflichtteilsergänzung.
Anspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB? (+) wenn Schenkung an einen Dritten, die noch nicht zehn Jahre zurückliegt. Das OLG Dresden verneinte bereits das Vorliegen einer Schenkung, da die Stiftung nicht bereichert worden sei (durchlaufender Posten zur Verwirklichung des Stiftungszwecks); a.A. BGH NJW 2004, 1382; dazu Röthel ZEV 2006, 8 ff. Die Zuwendung war also ergänzungspflichtig. Im Einzelnen galt für die Ergänzung noch § 2325 Abs. 3 BGB a.F., wonach jede Zuwendung, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht wurde, in voller Höhe ergänzungspflichtig ist. Für Erbfälle nach dem 1.1.2010 kommt es jetzt hingegen zu einer ratierlichen Abschmelzung (auch wenn die Zuwendung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gemacht wurde); dazu im Einzelnen sogleich:
Rechtsfolge
Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand zum Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Die Bewertung des verschenkten Gegenstands regelt § 2325 Abs. 2 BGB. Es ist also zunächst der Nachlass erneut zu bewerten, dann ist auf dieser Basis die Höhe des eigentlichen Pflichtteilsanspruchs zu bestimmen. Den Differenzbetrag zum „realen“ Pflichtteilsanspruch kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung verlangen.
Schuldner des Ergänzungsanspruchs ist der Erbe (≠ der Beschenkte).
Vertiefungshinweis: Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, etwa weil nicht ausreichend Nachlass vorhanden ist (§ 2328 BGB), hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch unmittelbar gegen den Beschenkten (§ 2329 Abs. 1 BGB). Anders als der Anspruch aus § 2325 BGB ist der Anspruch aber nicht auf Zahlung, sondern auf Herausgabe des Schenkungsgegenstandes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet (§§ 818 ff. BGB, Rechtsfolgenverweisung). Dem Beschenkten bleibt der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB).
Ausschluss des Pflichtteilsrechts
Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB)
Nur wenige, abschließend in § 2333 BGB aufgezählte Gründe berechtigen den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils. Bloße Entfremdung genügt nicht. Es bedarf vielmehr eines schweren, vorwerfbaren Fehlverhaltens, entweder gegen den Erblasser selbst oder gegen eine ihm nahestehende Person oder eine sonstige erhebliche Straftat. Ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel des Abkömmlings berechtigt den Erblasser nicht mehr zur Pflichtteilsentziehung (§ 2333 Nr. 5 BGB a.F.).
Beispiel: Erblasserin E hinterlässt ihre Kinder K1 und K2. K1 hat acht Jahre vor dem Tod der E versucht, diese zu töten. Im letzten Jahr vor dem Tod der E kam es zu einer Aussprache mit K1, in der E der K1 alles vergab. K2 war seit ihrem 16. Lebensjahr obdachlos und hat eine sechsjährige Haftstrafe wegen schweren Raubes zu Lasten der zweiten Ehefrau der E verbüßt. Ein Jahr vor dem Tod der E hat K2 erfolgreich ein Resozialisierungsprogramm abgeschlossen. Dennoch wollte E bis zu ihrem Tod mit K2 nichts mehr zu tun haben. In ihrem Testament, das sie fünf Jahre vor ihrem Tod verfasst hat, hat E ihren beiden Kindern K1 und K2 formgerecht den Pflichtteil entzogen. Bestehen dennoch Pflichtteilsansprüche von K1 und K2?
Im Verhältnis zu K1 ist die spätere Entziehung des Pflichtteils wegen der Verzeihung der E (§ 2337 BGB) unwirksam. Gegenüber K2 konnte E hingegen wirksam den Pflichtteil entziehen: Es liegen die Voraussetzungen von § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor, eine Verzeihung besteht nicht, und auch die formellen Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung sind gewahrt (dazu sogleich).
Die Pflichtteilsentziehung erfolgt durch einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers (§ 2336 Abs. 1 BGB), in der der Entziehungsgrund, der zur Zeit der Errichtung bestehen muss, anzugeben ist (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Pflichtteilsentziehung erstreckt sich auf den Pflichtteilsanspruch einschließlich eventueller Pflichtteilsrest- und Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2305, 2307 Abs. 2, 2325, 2329 BGB).
Für die Praxis wichtig: Die Beweislast für den Entziehungsgrund trägt gemäß § 2336 Abs. 3 BGB derjenige, der die Entziehung durch den Erblasser geltend macht.
Wichtig: Die Pflichtteilsentziehung ist also mehr als eine Enterbung. Die Enterbung führt zum Pflichtteilsanspruch, während die Pflichtteilsentziehung dazu führt, dass der Betroffene überhaupt nichts aus dem Nachlass erhält.
Pflichtteilsbeschränkung (§ 2338 BGB)
Zulässig ist sie nur gegenüber Abkömmlingen des Erblassers, die sich derart der Verschwendung ergeben haben oder überschuldet sind, dass ihr späterer Erwerb erheblich gefährdet wird. § 2338 BGB soll als „Akt der Zwangsfürsorge“ dem Schutz des verschwendungssüchtigen Abkömmlings und seiner gesetzlichen Erben dienen (Mot. V, 438; Prot. V, 566).
Pflichtteilsunwürdigkeit und -verzicht (§§ 2345 Abs. 2, 2346 BGB)
Nicht pflichtteilsberechtigt ist, wer auf den Pflichtteil verzichtet hat (§ 2346 BGB) und wer pflichtteilsunwürdig ist (§ 2345 Abs. 2 BGB).
Unterscheide: Pflichtteilsentziehung setzt eine entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers voraus, während Pflichtteilsunwürdigkeit von den Erben als Schuldnern des Pflichtteilsanspruchs im Wege einer Anfechtungsklage geltend gemacht wird. Auf die Pflichtteilsunwürdigkeit kommt es also nur dann an, wenn der Erblasser keine wirksame Pflichtteilsentziehung vorgenommen hat, z.B. weil der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser durch dessen Tötung an einer Pflichtteilsentziehung gehindert hat.
Verjährung
Der Pflichtteilsanspruch verjährt – genauso wie prinzipiell alle erbrechtlichen Ansprüche – gemäß § 195 BGB in dreijähriger Regelverjährung; siehe auch § 2332 BGB.
Da der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall entsteht, beginnt die dreijährige Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem sich der Erbfall ereignet hat, vorbehaltlich der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis (Leipold ErbR § 24 Rn. 851). Gemäß § 199 Abs. 3a BGB gilt, sofern die dreijährige Verjährungsfrist mangels Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis nicht ausgelöst wird, jedenfalls eine mit Entstehung des Anspruchs (also dem Erbfall, § 2317 Abs. 1 BGB) beginnende 30-jährige Verjährung.