Allgemeines
Bei § 221 StGB handelt es sich um ein komplexes Delikt. Eine eigenständige Bedeutung erlangt die Aussetzung in strafrechtlichen Klausuren und in der Praxis nur selten. Zumeist ist der Tatbestand im Anschluss an ein vorsätzliches (insb. versuchtes) Tötungsdelikt zu prüfen. Gerade weil die Aussetzung in der Klausur häufig keinen Schwerpunkt darstellt und von vielen Bearbeiter:innen nicht beherrscht wird, kann man sich hier bereits mit Grundkenntnissen durchaus positiv abheben.
Deliktsstruktur
§ 221 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar. Für die Deliktsvollendung muss also kein Erfolg (Tod oder Körperverletzung) eintreten, sondern der Eintritt einer konkreten Gefahr für die Rechtsgüter Leben sowie die körperliche Unversehrtheit reicht bereits aus.
§ 221 StGB erfasst nicht jegliche Schaffung einer konkreten Gefahr und sollte nicht vorschnell angenommen werden. Bedeutung und Funktionsweise des Delikts sind besser zu verstehen, wenn sich von Anfang an seine besondere Struktur vor Augen geführt wird: § 221 Abs. 1 StGB ist ein zweiaktiges Delikt. Im ersten Schritt muss durch die Tathandlung eine hilflose – also abstrakt gefährliche – Lage geschaffen werden und erst im zweiten Schritt entwickelt sich hieraus („dadurch“) eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Hilflose Lage
Sowohl § 221 Abs. 1 Nr. 1 als auch Nr. 2 knüpfen an eine hilflose Lage an. Eine solche liegt vor, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in der es sich nicht aus eigenen Kräften oder unter Zuhilfenahme hilfsfähiger und -williger Dritter gegen abstrakt drohende Lebens- oder Gesundheitsgefahren zur Wehr setzen kann.
Examenswissen: Nach der Definition ist eine hilflose Lage also dann nicht gegeben, wenn hilfsfähige und -bereite Dritte dem Opfer beistehen. Das liegt daran, dass die Hilflosigkeit grammatikalisch nicht an die Person anknüpft, sondern sich auf die Lage bezieht. Das erkennt man am Wortlaut „einen Menschen […] in eine hilflose Lage versetzt“ bzw. „einen Menschen […] in einer hilflosen Lage im Stich lässt“.
Beispiel: Der querschnittsgelähmte P ist zwar hilfsbedürftig, da er insb. die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie die Medikamenteneinnahme nicht selbstständig durchführen kann. Solange aber Krankenpfleger:innen oder seine Angehörigen zur Unterstützung bereitstehen, befindet er sich nicht in einer hilflosen Lage.
In diesem Zusammenhang wird darüber gestritten, ob bei der Beurteilung der hilflosen Lage auch die anfängliche Hilfsbereitschaft des Täters einbezogen wird, die dieser nachträglich aufgibt. Der Streit dreht sich letztlich um die Frage, ob derartige Fälle ein „Versetzen in eine hilflose Lage“ durch Unterlassen iSd §§ 221 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 StGB darstellen oder unter das „Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage“ nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu subsumieren sind. Es handelt sich hierbei nicht um einen lediglich akademischen Streit, denn je nach Einordnung ist die fakultative Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB anwendbar oder eben nicht (→ näher dazu unter Rn. 21).
Beispiel: Bergführerin X erklimmt mit dem ungeübten Touristen Y in den Alpen einen schwer zugänglichen Berggipfel, wo es zu einem heftigen Streit kommt. X begibt sich daher allein auf den Abstieg und lässt Y zurück.
Eine Ansicht betrachtet die Hilflosigkeit eher faktisch und sieht im Zurücklassen ein Versetzen in eine hilflose Lage nach Nr. 1, da X dem Y anfangs noch helfend beistand und er erst durch ihren Abstieg den abstrakten Lebensgefahren schutzlos ausgeliefert war.
Die hM hält die Hilfsbereitschaft des Täters hingegen für unbeachtlich.
Worauf die Gefahren basieren, ist unerheblich, d. h. Gefahren durch andere Menschen sind ebenso tauglich wie solche durch wilde Tiere, Naturgewalten (zB Hitze, Kälte), Krankheiten oder Gebrechlichkeit.
Die wohl noch hM vertritt, dass eine hilflose Lage nur dann vom Tatbestand erfasst ist, wenn sie eine gewisse Dauer und Stabilität aufweist.
Beispiel: A wirft einen schweren Stein von einer Autobahnbrücke, welcher die Windschutzscheibe des darunter fahrenden Pkw durchschlägt und dessen Fahrer B nur knapp verfehlt.
Zwar könnte man rein formal betrachtet im Flug des Steines zu Beginn nur eine hilflose Lage mit abstrakter Gefährlichkeit sehen, aus der sich erst im Durchschlagen der Windschutzscheibe eine konkrete Lebensgefahr für B entwickelt. Hier ist die Flugphase des Steines aber derart kurz, dass B sich ohnehin nicht mehr hätte schützen können, und damit als hilflose Lage nicht ausreichend.
Beispiele für eine hinreichende Dauer und Stabilität der hilflosen Lage:
Die Polizisten X und Y nehmen den erkennbar erheblich betrunkenen Z nachts in Gewahrsam und lassen ihn außerhalb einer Ortschaft aus dem Streifenwagen aussteigen. Z hat zwar ein Handy dabei, es gelingt ihm aber nicht, jemanden zu erreichen, der ihn abholen könnte. Orientierungslos läuft er an der Straße entlang und wird nach ca. 2 km Fußweg von einem Pkw tödlich erfasst.
BGH NStZ 2008, 395 m. Anm. Gerhold, NK 2009, 69. C stößt den Nichtschwimmer D von einem Boot in den Rhein. D kann sich noch einige Zeit über Wasser halten, nach ca. einer Minute geht er jedoch unter und ertrinkt.
E schießt F in die Knie, wodurch er zu Boden geht und sich nicht mehr bewegen kann. Erst 20 Minuten später verblutet F.
Am Erfordernis der Dauer und Stabilität der hilflosen Lage kann man durchaus Kritik üben. Zum einen legt der Wortlaut eher ein weites Verständnis nahe, schließlich erfasst eine „Lage“ nach dem Wortsinn nicht nur Zeitspannen, sondern auch Zeitpunkte.
Beispiel: A schubst B auf eine viel befahrene Straße, wo dieser auf dem Rücken liegen bleibt und eine Sekunde später von einem Auto erfasst wird und stirbt. Im Stehen hätte er dem Auto noch ausweichen können.
Stellt man auf die Dauer und Stabilität der hilflosen Lage ab, muss § 221 StGB abgelehnt werden, da B nur eine Sekunde auf dem Boden lag. Stellt man hingegen auf die Kausalität ab, ist § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bejahen, da ohne das Liegen auf der Straße die konkrete Lebensgefahr nicht eingetreten wäre.
Tathandlung
Versetzen, Abs. 1 Nr. 1
Versetzen ist jedes Hervorrufen der hilflosen Lage, wobei das Steigern oder Ersetzen einer bereits bestehenden hilflosen Lage ausreicht. Vor dem Jahr 1998 war im Rahmen des § 221 StGB aF umstritten, ob nur Verhaltensweisen mit Ortsveränderung tatbestandlich erfasst sind. Bei § 221 StGB nF ist jedoch anerkannt, dass nach dem Wortsinn („versetzt“) Verhaltensweisen mit und ohne Ortsveränderung gleichermaßen vom Tatbestand umfasst sind.
Beispiel: Es ist unerheblich, ob der Täter das Opfer bei großer Kälte ohne wärmende Kleidung an einen einsamen Ort verbringt, oder ob er jemandem die lebensnotwendige Kleidung wegnimmt, der sich bereits fernab der Zivilisation befindet.
Klausurtaktik: Auch wenn mittlerweile völlig anerkannt ist, dass eine Ortsveränderung nicht notwendig ist, sollte dies in der Klausur kurz mit einem Satz festgestellt werden.
Das Versetzen kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 StGB auch durch Unterlassen begangen werden. Der Unterschied zum echten Unterlassungsdelikt des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB besteht darin, dass der Täter bei der Nr. 1 die hilflose Lage durch sein Unterlassen erst herbeiführt (er sieht zB, wie Dritte das Opfer in eine hilflose Lage versetzen bzw. das Opfer selbst in nicht eigenverantwortlicher Weise die Lage herbeiführt, schreitet dagegen aber nicht ein) und er bei Nr. 2 eine bereits bestehende hilflose Lage vorfindet, ohne Hilfe zu leisten.
Beispiel: Der Pfleger P sieht tatenlos dabei zu, wie die schwer demenzkranke Patientin O nachts das Pflegeheim allein und ohne ihre lebensnotwendigen Medikamente verlässt. Hier liegt ein Fall der §§ 221 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 StGB vor.
Gegenbeispiel: Als P zu Schichtbeginn die O versorgen möchte, findet er nur ein leeres Pflegezimmer vor. Er geht zutreffend davon aus, dass sie sich allein und ohne Medikamente im Wald verirrt hat. P unternimmt nichts. Hier liegt ein Fall des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor, weil sich O bereits in einer hilflosen Lage befindet, als Ps Rettungspflicht eintritt.
Im-Stich-Lassen, Abs. 1 Nr. 2
Der Täter lässt das Opfer dann im Stich, wenn er es bereits in einer hilflosen Lage vorfindet und keine Hilfe leistet.
§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschreibt schon nach seinem Wortlaut ein Unterlassen und stellt damit – wie oben dargelegt – nach hM ein echtes Unterlassungsdelikt dar. Das Besondere an diesem Tatbestand ist, dass er – anders als die meisten anderen echten Unterlassungsdelikte – dennoch eine Garantenstellung voraussetzt („obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist“). Aufgrund dieses Tatbestandsmerkmals ist § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein echtes Sonderdelikt, d. h. Täter kann nur sein, wer eine solche Garantenstellung innehat.
Weiterführendes Wissen: Da es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, ist § 13 StGB nicht anwendbar. Folglich scheidet eine Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB aus.
Weiterführendes Wissen: Wie bei unechten Unterlassungsdelikten
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
Wie oben dargelegt, muss aus der hilflosen Lage eine konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung resultieren. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn es in der Tatsituation nur noch vom Zufall abhängt, ob die Gefahr sich realisiert. Nach hM reicht es aus, wenn das Täterverhalten eine bereits bestehende konkrete Gefahr nicht unerheblich steigert.
Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung ist anerkanntermaßen nicht identisch mit dem der schweren Körperverletzung iSd § 226 StGB, sondern weiter gefasst (wie zB auch bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) Alt. 2 StGB). Was darunter genau zu verstehen ist, ist jedoch umstritten und im Einzelfall schwer zu beurteilen. Die Rspr. lässt es bzgl. desselben Begriffs bei § 225 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 StGB ausreichen, wenn die Gesundheit des Opfers „ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt ist“, was jedenfalls immer dann vorliege, wenn „intensivmedizinische Maßnahmen oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und/oder zur sonstigen Beseitigung der Tatfolgen notwendig sind“.
Klausurtaktik: Ein häufiger Klausurfehler liegt darin, dass das Bestehen einer konkreten Gefahr mit dem Argument abgelehnt wird, das Opfer sei letztlich nicht verletzt worden. Es kann zwar durchaus vom Eintritt einer Verletzung darauf geschlossen werden, dass eine „juristischen Sekunde“ zuvor eine konkrete Gefahr bestanden haben muss. Das Ausbleiben einer Verletzung beweist aber gerade nicht, dass keine konkrete Gefahr bestanden hat.
Zurechnungszusammenhang
Die konkrete Gefahr muss kausal und objektiv zurechenbar auf der hilflosen Lage basieren („dadurch“).
Subjektiver Tatbestand
Bei der Aussetzung genügt dolus eventualis.
Da es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, ist kein Vorsatz bzgl. des Eintritts des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung notwendig, sondern es genügt bereits der Vorsatz bzgl. einer konkreten Gefahr derartiger Folgen. Verletzungs- oder Tötungsvorsatz auf der einen Seite und Gefährdungsvorsatz auf der anderen Seite müssen streng voneinander getrennt werden. Nach hM ist es durchaus möglich, konkreten Gefährdungsvorsatz zu haben, ohne aber Verletzungs- oder Tötungsvorsatz aufzuweisen. Wer Vorsatz bzgl. einer konkreten Lebensgefährdung hat, aber fest darauf vertraut, dass sich die Gefahr nicht verwirklichen wird, erfüllt zwar denkgesetzlich auch das kognitive Element des Tötungsvorsatzes. Es mangelt aber am voluntativen Element des Tötungsvorsatzes.
Rechtswidrigkeit
Eine rechtfertigende Einwilligung in eine vorsätzliche Tötung ist aufgrund der Sperrwirkung des § 216 StGB nicht möglich (s. dazu → § 3 Rn. 15); das Rechtsgut „Leben“ ist nicht disponibel. Die bloße konkrete Lebensgefährdung ist jedoch mit der vorsätzlichen Tötung nicht wesensverwandt, sondern etwas gänzlich anderes („aliud“), sodass § 216 StGB insoweit eine Einwilligung nicht sperrt. Folglich ist eine rechtfertigende Einwilligung iRd § 221 StGB möglich.
(Erfolgs-)Qualifikationen
§ 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfasst den Fall, dass der Täter die Tat gegenüber seinem Kind oder einer Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Die Tat wird dann zu einem Verbrechen qualifiziert (§ 12 Abs. 1 StGB), womit auch der Versuch strafbar ist (§ 23 Abs. 1 StGB).
Den Täter muss eine qualifizierte Obhutspflicht für das Opfer treffen. Deshalb ist mit „Kind“ nur das minderjährige Kind gemeint.
Bei § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt es sich hingegen um eine Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB). Das Merkmal der „schweren Gesundheitsschädigung“ entspricht dem in Absatz 1.
Stirbt das Aussetzungsopfer, kommt Absatz 3 in Betracht. Auch diese Norm stellt eine Erfolgsqualifikation dar.
Zu den Versuchskonstellationen → Rn. 31 ff.
Versuch
§ 221 Abs. 1 StGB, ggf. auch mit § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Der Versuch des § 221 Abs. 1 StGB ist mangels Verbrechensqualität (§ 12 Abs. 1 StGB) und ausdrücklicher Anordnung straflos (§ 23 Abs. 1 StGB). Da es sich bei der Qualifikation nach § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB hingegen um ein Verbrechen handelt, ist der Versuch insoweit strafbar.
§ 221 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB
Interessante Fragen ergeben sich daraus, dass anders als bei anderen Erfolgsqualifikationen (zB §§ 226, 227, 239 Abs. 4, 251 StGB) der Versuch des Grunddelikts (§ 221 Abs. 1 StGB) nicht strafbar ist (das Folgende gilt also nicht für § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der ein Verbrechen darstellt). Wie im Allgemeinen sind auch hier die denkbaren Kombinationen von Versuch und Vollendung getrennt zu betrachten.
Ist das Grunddelikt verwirklicht und die schwere Folge lediglich versucht, ist der Versuch auch bei § 221 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB möglich (§ 11 Abs. 2 StGB). Gleiches gilt, wenn sowohl Grunddelikt als auch schwere Folge nur versucht werden.
Ob ein erfolgsqualifizierter Versuch (Grunddelikt versucht, schwere Folge eingetreten) generell (also zB bei §§ 226, 251 StGB) möglich ist, ist umstritten.
Konkurrenzen
Hat der Täter das Opfer vorsätzlich in eine hilflose Lage versetzt, so trifft ihn eine Garantenstellung aus Ingerenz. Eine Verwirklichung der Nr. 1 wird dann typischerweise auch die Verwirklichung der Nr. 2 nach sich ziehen. Nr. 2 tritt daher im Wege der Konsumtion hinter Nr. 1 zurück.
Vollendete vorsätzliche Tötungsdelikte verdrängen die Aussetzung.
Weiterführendes Wissen: Tritt der Täter erfolgreich vom lediglich versuchten Tötungsdelikt zurück, so ändert dies an der Strafbarkeit nach § 221 StGB nichts, da dieser bereits mit dem Eintritt der konkreten Gefahr vollendet ist.
Vorsätzliche Körperverletzungen, die aus der Tathandlung oder der konkreten Gefahr resultieren, stehen mit § 221 StGB in Tateinheit.
Prüfungsschema
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tathandlung
Hilflose Lage
Versetzen (Nr. 1) oder Im-Stich-Lassen trotz Obhuts- bzw. Beistandspflicht (Nr. 2)
Gefahrerfolg: Eintritt einer konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Punkt a) und Punkt b)
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Schuld
Prozessuales / Wissen für die 2. Juristische Prüfung
In der Praxis kann § 221 StGB insb. dann relevant werden, wenn dem Beschuldigten ein Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann, Gefährdungsvorsatz hingegen schon. Stellt sich dies erst in der Hauptverhandlung heraus und soll bei der rechtlichen Bewertung von einem (versuchten) Tötungsdelikt zu einer Aussetzung übergegangen werden, ist ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich. Bei § 221 StGB ist des Weiteren Nebenklage möglich (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Weiterführende Studienliteratur und Übungsfälle
Weiterführende Studienliteratur
Sternberg-Lieben/Fisch, Der neue Tatbestand der (Gefahr-)Aussetzung (§ 221 n. F.), JURA 1999, 45
Hacker/Lautner, Der Grundtatbestand der Aussetzung (§ 221 Abs. 1 StGB), JURA 2006, 274
Ladiges, Die Aussetzung nach § 221 StGB, JuS 2012, 687
Wengenroth, Grundprobleme der Aussetzung, § 221 StGB, JA 2012, 584
Übungsfall
Hillenkamp, Der praktische Fall – Strafrecht: Das Aufnahmeritual und seine Folgen, JuS 2001, 159