Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig? K hat von Hersteller V ein Auto gekauft. Aufgrund eines Produktionsfehlers funktionieren die Bremsen nicht. K hat deswegen einen Unfall. Er möchte von V seine Behandlungskosten ersetzt verlangen sowie die Kosten für die Reparatur seines Laptops, der durch den Unfall kaputt gegangen ist.
- A: §§ 280 I, 437 Nr. 3
- B: §§ 280 I, 241 II, 437 Nr. 3
- C: §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 1, 437 Nr. 3
- D: §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 2, 437 Nr. 3
A: Diese Aussage ist richtig. Die Pflichtverletzung ist, dass der Verkäufer keine mangelfreie Sache geleistet hat. Der Schaden resultiert aus einem Mangel, so dass das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht einschlägig ist. Der Schaden wäre auch entstanden, wenn V im letztmöglichen Zeitpunkt nacherfüllt hätte, weil das entweder noch möglich ist oder wenn nicht (weil das Auto nicht mehr repariert werden kann), dann wäre der letztmögliche Zeitpunkt der Eintritt der Unmöglichkeit, also der Unfall. Eine Reparatur bei Eintritt des Unfalls hätte aber den Unfall und damit den Schadenseintritt nicht verhindert. Damit handelt es sich hier um Schadensersatz neben der Leistung. B: Auch diese Aussage ist richtig. Die Pflichtverletzung könnte so formuliert werden, dass der Verkäufer eine mangelhafte Sache geleistet hat. Da der Schaden ausgeblieben wäre, hätte der Verkäufer gar nicht geleistet, wird der Schaden teilweise auf eine Verletzung einer Pflicht nach § 241 II gestützt. In der Klausur müssen nicht beide AGL (§§ 280 I, 437 Nr. 3 und §§ 280 I, 241 II, 437 Nr. 3) geprüft werden. Entscheidend ist zu erkennen, dass es sich um einen einfachen Schaden neben der Leistung handelt. C: Diese Aussage ist falsch. Es handelt sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, s.o. D: Diese Aussage ist falsch. Es handelt sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, s.o.
Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig? K hat von Hersteller V ein Auto gekauft (Wert: 2000 €). Aufgrund eines Produktionsfehlers funktionieren die Bremsen nicht. K hat deswegen am 15.5. einen Unfall. Das Auto kann zwar repariert werden. Allerdings kann K das Auto in dieser Zeit nicht nutzen und muss ein Auto für angemessene 100 € am Tag mieten. Er möchte von V die Mietkosten ersetzt haben.
- A: §§ 280 I, 437 Nr. 3 (Nutzungsausfallschaden?)
- B: §§ 280 I, 241 II, 437 Nr. 3
- C: §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 1, 437 Nr. 3
- D: §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 2, 437 Nr. 3
A: Diese Aussage ist richtig. Der Schaden resultiert aus einem Mangel, so dass das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht einschlägig ist. Der Schaden wäre auch entstanden, wenn V im letztmöglichen Zeitpunkt nacherfüllt hätte, weil das noch möglich ist. Damit liegt ein Schaden neben der Leistung vor. Nach hM werden damit auch nicht die Voraussetzungen des § 286 umgegangen. Zwar ließe sich in der Schlechtleistung auch die Verzögerung der ordnungsgemäßen Leistung sehen und man könnte argumentieren, der Nichtleistende wird von § 286 geschützt und steht damit besser als der Schlechtleistende, weil für den gegen den Schlechtleistenden die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 nicht erforderlichen sind. Allerdings kann sich der Gläubiger bzgl. der Nichtleistung durch eine Leistungszeitvereinbarung absichern, § 286 II Nr. 1. Und: bei der Nichtleistende wird die Nichtleistung sofort erkannt, während die Schlechtleistung für die Gläubiger gefährlicher ist. B: Diese Aussage ist falsch. Es wird hier eine Leistungspflicht verletzt. C: Diese Aussage ist falsch. Es handelt sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, s.o. D: Diese Aussage ist falsch. Es handelt sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, s.o.
Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig? K hat von Hersteller V ein Auto gekauft. Aufgrund eines Produktionsfehlers funktionieren die Bremsen nicht. K verlangt Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist. V reagiert nicht. K verlangt Schadensersatz anstatt der Reparatur.
- A: §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 1, 437 Nr. 3
- B: §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 2, 437 Nr. 3
- C: §§ 280 I, II, 286 I
- D: §§ 280 I, 437 Nr. 3
A: Diese Aussage ist richtig. Es handelt sich um einen Schadensersatz statt der Leistung. Die Pflichtverletzung ist die Nichtleistung der Nacherfüllung. Ohne diese Pflichtverletzung wäre es nicht zum Erfordernis einer Reparatur gekommen. Die Reparaturkosten sind daher ein ersatzfähiger Schaden. Der Schaden wäre nicht entstanden, wenn V im letztmöglichen Zeitpunkt nacherfüllt hätte. Der letztmögliche Zeitpunkt ist die Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Reparatur (§ 281 IV). Somit liegt ein Schadensersatz statt der Leistung (nämlich der Nacherfüllung) vor. B: Diese Aussage ist richtig. Auch die AGL kommt nach hM in Betracht, weil man auch auf die ursprüngliche Schlechtleistung abstellen kann. C: Diese Aussage ist falsch. Es geht hier nicht darum, dass V zu spät erfüllt hat und K aufgrund der Verspätung ein Schaden entstanden ist. V hat gar nicht nacherfüllt. Durch das Schadensersatzverlangen statt der Reparatur – also statt der Leistung – verlangt, erlischt nach § 281 IV der Erfüllungsanspruch. D: Diese Aussage ist falsch. Es liegt ein Schadensersatz statt der Leistung vor.
Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig? K hat von Hersteller V ein Auto gekauft. Aufgrund eines Produktionsfehlers funktionieren die Bremsen nicht. K verlangt Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist. Nach Ablauf der Frist verlangt K Schadensersatz. V reagiert nicht. K repariert selbst und will seine Kosten ersetzt haben.
- A: §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 1, 437 Nr. 3
- B: §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 2, 437 Nr. 3
- C: Zu prüfen ist §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3. Die Norm ist aber nicht erfüllt, weil es sich nicht um eine unberechtigte Selbstvornahme handelt.
- D: Zu prüfen ist §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 1, 437 Nr. 3. Die Norm ist aber nicht erfüllt, weil es sich um eine unberechtigte Selbstvornahme handelt.
A: Diese Aussage ist richtig. Es handelt sich um einen Schadensersatz statt der Leistung. Der Schaden sind die Reparaturkosten. Der Schaden wäre nicht entstanden, wenn V im letztmöglichen Zeitpunkt nacherfüllt hätte. Der letztmögliche Zeitpunkt ist die Geltendmachung des Schadensersatzes. Die Auslegung ergibt, dass K Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Wichtig: Es handelt sich nicht um die problematische Konstellation der Selbstvornahme, da K erst nach Ablauf der Frist selbst repariert. Zu dem Zeitpunkt bestand der Schadensersatzanspruch schon. B: Diese Aussage ist richtig. Auch die AGL kommt nach hM in Betracht, weil man auch auf die ursprüngliche Schlechtleistung abstellen kann. C: Diese Aussage ist falsch. Es handelt sich gerade nicht um die problematische Konstellation der Selbstvornahme (s.o.). D: Diese Aussage ist falsch. Es handelt sich gerade nicht um die problematische Konstellation der Selbstvornahme (s.o.).
Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig? K hat von V einen einzigartigen Oldtimer gekauft und bezahlt. Entgegen der Beschaffenheitsvereinbarung hat das Auto Kratzer. Beim Nachbesserungsversuch unterlaufen V Fehler, die dazu führen, dass die ursprünglichen Kratzer nicht mehr zu beseitigen sind. K möchte das Auto behalten. Kann er von V Geld verlangen?
- A: Ja, nach §§ 280 I, III, 281 I 1 Var. 1, 437 Nr. 3
- B: Ja, nach §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3
- C: Ja, nach §§ 441 IV, I, III, 437 Nr. 2 i.V.m. § 346 I
A: Diese Aussage ist falsch. Da die Kratzer nun nicht mehr zu beseitigen sind, ist die Nachbesserung unmöglich. Da ein einzigartiger Oldtimer ein Unikat und damit eine Stückschuld ist, ist auch die Nachlieferung unmöglich. Die Fristsetzung des § 281 macht dann keinen Sinn. § 283 ist einschlägig. B: Diese Aussage ist richtig. Die Nacherfüllung ist unmöglich. Es handelt sich um einen Schaden statt der Leistung, weil der Schaden entfallen wäre, hätte V bis zum letztmöglichen Zeitpunkt der Nacherfüllung (= Eintritt der Unmöglichkeit) nachgebessert hätte. C: Diese Aussage ist auch richtig. V verlangt Geld. Er kann statt Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen auch mindern und den zu viel gezahlten Betrag zurückverlangen. Ob er sich für Schadensersatz oder Minderung und Rückzahlung entscheidet, hängt von den Wertverhältnissen ab. Die Minderung orientiert sich an den Wertverhältnissen Wert mit und ohne Mangel und Kaufpreis (§ 441 III). Gerade wenn K mit dem Kauf ein schlechtes Geschäft gemacht hat, ist es möglich, dass der Schadensersatz den Rückzahlungsbetrag übersteigt.
Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig? K hat von V einen einzigartigen Oldtimer gekauft und bezahlt und erhalten. Entgegen der Beschaffenheitsvereinbarung hat das Auto unbehebbare Kratzer, die schon vor Vertragsschluss entstanden sind. K möchte das Auto weiterverkaufen. Aufgrund der Kratzer büßt er beim Verkaufspreis 500 € ein. Kann er den entgangenen Gewinn von V erstattet verlangen?
- A: §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3
- B: §§ 280 I, III, 283
- C: §§ 311a II, 437 Nr. 3
- D: § 311a II
A: Diese Aussage ist falsch. Es handelt sich um anfängliche Unmöglichkeit (bei Vertragsschluss, § 311a). B: Diese Aussage ist falsch. Es handelt sich um anfängliche Unmöglichkeit (bei Vertragsschluss, § 311a). C: Diese Aussage ist richtig. D: Diese Aussage ist falsch. Es ist das Mängelgewährleistungsrecht einschlägig. Es geht um eine mangelhafte Leistung.
Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig? K hat von V einen einzigartigen Oldtimer gekauft und bezahlt. K wollte das Auto gewinnbringend an X weiterveräußern. Allerdings ist das Auto schon vor Vertragsschluss zerstört wurden, was V fahrlässig verkannt hat. K möchte von V die Gewinneinbuße ersetzt haben.
- A: §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3
- B: §§ 280 I, III, 283
- C: §§ 311a II, 437 Nr. 3
- D: § 311a II
A: Diese Aussage ist falsch. Zum einen handelt es sich um anfängliche Unmöglichkeit (bei Vertragsschluss, § 311a). Zum anderen ist das allgemeines Schuldrecht einschlägig. Es geht nicht um mangelhafte Leistung, sondern darum, dass V gar nicht leistet. B: Diese Aussage ist falsch. Es handelt sich um anfängliche Unmöglichkeit (bei Vertragsschluss, § 311a). C: Diese Aussage ist falsch. Es ist das allgemeines Schuldrecht einschlägig. Es geht nicht um mangelhafte Leistung, sondern darum, dass V gar nicht leistet. D: Diese Aussage ist richtig.