Die in den §§ 113–115 StGB geregelten Tatbestände erfassen Widerstandshandlungen in Vollstreckungssituationen (§ 113 StGB) und Tätlichkeiten gegenüber Vollstreckungsbeamten (§ 114 StGB) sowie einer Reihe weiterer, diesen gleichgestellten Personen (§ 115 StGB). Der Strafrahmen für die Tatbestände der §§ 113–115 StGB wurde 2011 angehoben,
In Prüfungsarbeiten kommt den §§ 113–115 StGB keine herausgehobene Bedeutung zu. Insbesondere im Nachgang der Reform im Jahr 2017 kam es jedoch wieder vermehrt zu Entscheidungen höherer Instanzen, die auch grundlegende Fragen der Auslegung des Tatbestandes und der Konkurrenzverhältnisse betrafen.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
Grundlagen
Ursprünglich wurde § 113 StGB als Privilegierung zu § 240 StGB eingeführt, d. h. Nötigungsfälle in Vollstreckungssituationen sollten exklusiv nur durch diesen Spezialtatbestand erfasst werden und nicht auf von dem mit schärferer Strafandrohung versehenen § 240 StGB. Durch die Anhebung des Strafrahmens von § 113 StGB auf das Niveau der Nötigung ist dieser Privilegierungseffekt weitgehend verloren. Er macht sich nur noch dadurch bemerkbar, dass ein Rückgriff auf § 240 StGB in Vollstreckungssituationen gesperrt ist (s. zu den umstrittenen Details unten → Rn. 38 ff.).
Bei § 113 StGB handelt es sich um ein unechtes Unternehmensdelikt,
Objektiver Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB
Der objektive Tatbestand des § 113 StGB setzt dreierlei voraus: als geeignetes Tatobjekt einen Vollstreckungsbeamten (1.) oder diesen gleichgestellte Personen (§ 115 StGB), als Tatsituation die Vornahme einer Vollstreckungshandlung (2.) und als Tathandlung das Leisten von Widerstand (3.).
Tatobjekt: Vollstreckungsbeamte
Vom Schutzbereich der Norm umfasst sind Amtsträger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie Soldaten der Bundeswehr, soweit sie als Vollstreckungsbeamte tätig werden, also im Einzelfall zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sind.
Vollstreckungsbeamte sind Personen, zu deren Aufgabe es gehört, dem in Gesetzen usw. zum Ausdruck kommenden hoheitlichen Willen gegebenenfalls durch Zwang im Einzelfall zur Durchsetzung zu verhelfen.
Beispiel: Typische Beispiele für Vollstreckungsbeamte sind Polizist:innen, Gerichtsvollzieher:innen und Richter:innen. Bei letzteren zeigt sich, dass die gesetzesvollstreckende Tätigkeit nicht im Mittelpunkt stehen muss, sondern dass es genügt, wenn die Tätigkeit (hier: sitzungspolizeiliche Maßnahmen) auch zum Aufgabengebiet gehört.
Erweitert wird der geschützte Personenkreis durch § 115 StGB (vgl. dazu unter → Rn. 34 ff.).
Tatsituation: Vornahme einer Vollstreckungshandlung
Der Wortlaut der Norm erfasst Vollstreckungsbeamte bei der Vornahme „einer solchen Diensthandlung“. Es genügt also nicht jede Diensthandlung eines Vollstreckungsbeamten, sondern es muss eine konkrete Vollstreckungshandlung vorliegen, bei der im Einzelfall der bereits konkretisierte Staatswille – nötigenfalls mit Zwangsmitteln – gegenüber Personen oder Sachen durchgesetzt werden soll.
Beispiel: Tatbestandlich erfasst werden Eingriffsmaßnahmen der Polizei, die sich aufgrund eines Tatverdachts oder einer Gefahrenprognose konkret gegen bestimmte Personen richten, also beispielsweise eine Identitätsfeststellung, Durchsuchung, vorläufige Festnahme oder die zwangsweise Durchsetzung einer Blutentnahme.
In zeitlicher Hinsicht erfasst sind Tathandlungen „bei“ der Vornahme einer Vollstreckungshandlung, diese muss unmittelbar bevorstehen oder noch andauern, darf im Umkehrschluss also noch nicht beendet sein.
Beispiel: Rückkehr zum Dienstfahrzeug nach einem Polizeieinsatz,
Tathandlung: Widerstand leisten
Zur Erfüllung des Tatbestandes muss gegen die Vollstreckungshandlung Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt geleistet werden.
Widerstand leistet, wer gegenüber Vollstreckungsbeamten ein aktives nötigendes Verhalten an den Tat legt, mit dem eine Behinderung oder Erschwerung der Diensthandlung bezweckt wird.
Auf einen Widerstandserfolg kommt es nach dieser Definition nicht an, d. h. auch erfolglose Widerstandshandlungen sind vom Tatbestand umfasst. Bei § 113 StGB handelt es sich somit um ein unechtes Unternehmensdelikt. Nicht ausreichend sind dagegen bloß passive Tätigkeiten zur Erschwerung oder Verhinderung einer Diensthandlung wie Sitzblockaden oder die bloße Verweigerung der Mitwirkung.
Der Widerstand wird mit Gewalt geleistet, wenn er durch eine körperliche Kraftausübung erfolgt, die gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und daher für ihn körperlich spürbar ist.
Beispiele: Widerstand mit Gewalt wird angenommen beim Zufahren mit dem Pkw auf kontrollierende Polizist:innen, sodass diese zur Seite springen müssen;
Kein Widerstand mit Gewalt liegt vor bei der bloßen Missachtung eines Haltezeichens ohne Zufahren auf Polizei, der bloßen Flucht vor der Polizei, auch wenn dabei andere Verkehrsteilnehmer:innen gefährdet werden,
Nach hM soll die Grenze zur Gewaltanwendung aber überschritten sein, wenn Personen gegen die Vollstreckungshandlungen mehr als nur das eigene Körpergewicht einsetzen, beispielsweise durch Festhalten bzw. Festketten an Objekten oder dem Stemmen gegen die Laufrichtung.
In der Diskussion ist derzeit, ob das Festkleben auf einer Straße, beispielsweise bei Klimaprotesten, ein gewalttätiges Widerstandleisten darstellt. Dies wird in der Rechtsprechung teilweise unter Verweis auf eine Vergleichbarkeit mit dem Festketten bejaht.
Unter der Drohung mit Gewalt wird die Ankündigung der Ausübung von Gewalt verstanden. Die Auslegung erfolgt parallel zur Drohung in § 240 StGB (→ § 15 Rn. 22 ff.), wobei hier die Drohung mit anderen empfindlichen Übeln nicht ausreichend ist.
Subjektiver Tatbestand
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (Vollstreckungsbeamte, Vollstreckungshandlung, Widerstand leisten) beziehen. Bei Irrtümern über die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Tatbestandsmerkmale führt dies ggf. zu einem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB.
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung, § 113 Abs. 3, 4 StGB
Der Schutzbereich des § 113 StGB erstreckt sich nur auf rechtmäßige Diensthandlungen. Die Absätze 3 und 4 regeln daher die Rechtsfolgen fehlender oder irrtümlich angenommener bzw. verkannter Rechtmäßigkeit.
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung als objektive Bedingung der Strafbarkeit, § 113 Abs. 3 S. 1 StGB
Nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB entfällt die Strafbarkeit, wenn die Vollstreckungshandlung nicht rechtmäßig war (S. 1). Dies gilt selbst dann, wenn der Täter sie irrtümlich für rechtmäßig hielt (S. 2).
Der Maßstab zur Bestimmung der Rechtmäßigkeit soll nach hM nicht das zugrundeliegende Fachrecht (Verwaltungs-, Vollstreckungs- oder Strafprozessrecht), sondern ein spezifisch strafrechtlicher sein. Entscheidend ist danach lediglich, dass die äußeren Voraussetzungen des Eingreifens vorliegen: Die sachliche und örtliche Zuständigkeit muss eingehalten, wesentliche Förmlichkeiten beachtet und das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen pflichtgemäß geprüft worden sein.
Beispiel
Den handelnden Amtsträger:innen soll aufgrund der Einsatzsituation, die meist ein schnelles Handeln erfordert, ein gewisses Irrtumsprivileg eingeräumt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Einschreitens falsch eingeschätzt wurden und nicht vorlagen.
Das BVerfG hält diesen eingeschränkten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsmaßstab für grundsätzlich mit Verfassungsrecht vereinbar, verlangt aber, dass bei der Anwendung des § 113 StGB grundrechtliche Schutzgehalte berücksichtigt werden müssen.
Beispiel: Ein Einschreiten gegen Teilnehmer:innen einer durch Art. 8 GG geschützten Versammlung setzt als wesentliche Förmlichkeit in der Regel voraus, dass zuvor die Versammlung aufgelöst oder die Teilnehmer:innen ausgeschlossen wurden. Wird stattdessen die Teilnahme an einer Versammlung unmittelbar durch eine Ingewahrsamnahme beendet, liegt danach keine rechtmäßige Diensthandlung vor, die Strafbarkeit eines dagegen gerichteten Widerstandes scheidet daher regelmäßig gem. § 113 Abs. 3 S. 1 StGB aus.
Weiterführendes Wissen: Gegen diesen spezifisch strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff wird insbesondere in der Literatur Kritik formuliert.
Die Rechtsnatur des § 113 Abs. 3 S. 1 StGB ist umstritten. Wegen der ausdrücklich angeordneten Rechtsfolge ist die praktische Relevanz der dogmatischen Einordnung für die Klausur allerdings gering. Nach hM handelt es sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, die durch die Irrtumsregelung in Abs. 4 modifiziert wird. Die Prüfung sollte daher erst im Anschluss an den subjektiven Tatbestand in einem eigenen Prüfungspunkt erfolgen.
Weiterführendes Wissen: Von anderen wird die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung teilweise als unrechtskonstituierendes Tatbestandsmerkmal
Irrtümer über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung, § 113 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 StGB
Entsprechend der Einordnung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung als objektive Bedingung der Strafbarkeit (vgl. → Rn. 21) richten sich die Folgen eines Irrtums über dieses Merkmal nicht nach den allgemeinen Regeln der §§ 16, 17 StGB, sondern nach den abschließenden Regelungen in § 113 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 StGB. Erfasst sind dabei sowohl Fehlvorstellungen auf tatsächlicher Ebene als auch auf Ebene der rechtlichen Bewertung.
Hält der Täter eine rechtswidrige Vollstreckungshandlung irrtümlich für rechtmäßig, ist der dagegen gerichtete Widerstand nicht strafbar, § 113 Abs. 3 S. 2 StGB.
In der umgekehrten Konstellation, wenn also der Täter eine rechtmäßige Vollstreckungshandlung irrtümlich für rechtswidrig hält, trifft § 113 Abs. 4 StGB eine abschließende Regelung. Diese ähnelt strukturell der Behandlung des Verbotsirrtums gem. § 17 StGB, weist in der Prüfung aber einige Besonderheiten auf. Zunächst wird – parallel zu § 17 StGB – zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren Irrtümern unterschieden. Wie dort ist zu fragen, ob der Täter alle seine „individuellen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten, die Einholung von vertrauenswürdigen Auskünften eingeschlossen“ eingesetzt hat, um zur Unrechtseinsicht zu gelangen.
Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 113 Abs. 2 StGB
Absatz 2 enthält eine strafschärfende Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle und nennt für diese drei Regelbeispiele. Die Strafzumessung sollte – wie sonst auch – erst im Anschluss an die Schuld erörtert werden.
Für die Nr. 1 genügt bereits das bloße Bei-Sich-Führen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, eine Verwendung im konkreten Fall wie bei § 224 StGB (→ § 8 Rn. 10 ff.) ist nicht erforderlich. Die zuvor erforderliche Verwendungsabsicht hat der Gesetzgeber im Jahr 2017
Für die Verwirklichung von Nr. 2 muss der Täter den Angegriffenen durch eine Gewalttätigkeit in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringen. Die Gefahrerfolge entsprechen den Regelbeispielen in § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) StGB bzw. § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) StGB (vgl. dazu → § 6 Rn. 15 f. bzw. § 6 Rn. 35 f.) und müssen zumindest von bedingtem Vorsatz
Das Regelbeispiel der gemeinschaftlichen Begehung in Nr. 3 entspricht dem Merkmal in § 224 Abs. 1 Nr. 4 (vgl. dazu → § 8 Rn. 25 ff.).
Prüfungsschema
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Vollstreckungsbeamte
Tatsituation: Vornahme einer Vollstreckungshandlung
Tathandlung: Widerstand leisten mit Gewalt oder unter Drohung mit Gewalt
Subjektiver Tatbestand
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung, § 113 Abs. 3, Abs. 4 StGB
Rechtswidrigkeit, Schuld
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB)
Grundlagen
Der 2017
Tatbestand
Ein tätlicher Angriff ist jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg.
Beispiel: Beim Anspucken scheint eine Differenzierung wie folgt sinnvoll: Erfolgt dies auf bekleidete Körperteile, erfüllt die Handlung grundsätzlich mangels Verletzungseignung bzw. Erheblichkeit nicht den Tatbestand. Anders liegt es, wenn das Tatopfer im Gesicht getroffen wird, eine auf diesem Wege übertragbare Krankheit vorliegt oder dies unter Verstoß gegen infektionsschutzrechtliche Auflagen (Abstands- und Maskenregelungen) erfolgt.
Tatobjekt ist auch weiterhin der Vollstreckungsbeamte (→ Rn. 6), nicht erforderlich ist hingegen, dass diese sich in einer Vollstreckungssituation befinden. Erfasst sind somit – zusätzlich zu den durch § 113 StGB erfassten Vollstreckungshandlungen – auch allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten, Vernehmungen, Befragungen oder Unfallaufnahmen.
Soweit die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB ist, gelten die Regelungen zur Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung entsprechend, § 114 Abs. 3 StGB.
Prüfungsschema
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Vollstreckungsbeamte
Tathandlung: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Subjektiver Tatbestand
Bei Vollstreckungshandlungen: Rechtmäßigkeit, §§ 114 Abs. 3, 113 Abs. 3, 4 StGB
Rechtswidrigkeit
Schuld
Vollstreckungsbeamten gleichstehende Personen (§ 115 StGB)
§ 115 StGB erweitert den persönlichen Schutzbereich der §§ 113, 114 StGB und stellt drei weitere Personengruppen, den Vollstreckungsbeamten gleich.
Insbesondere Jagd- und Fischereiaufseher sind Personen, die nach Abs. 1 ohne Amtsträger zu sein, Rechte und Pflichten von Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind.
Von Abs. 2 erfasst sind Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind. Beispielhaft genannt sei hier das medizinische Personal bei körperlichen Untersuchungen gem. § 81a StPO oder Mitarbeiter:innen privater Abschleppdienste, die im Auftrag der Polizei Fahrzeuge abschleppen.
Abs. 3 erweitert den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 StGB um die dort genannten professionellen Hilfeleistenden.
Konkurrenzen, Verhältnis zu anderen Tatbeständen
§ 113 StGB regelt einen speziellen Fall der Nötigung und ist damit im Verhältnis zu § 240 StGB lex specialis und verdrängt diesen mit Sperrwirkung.
Ob der Rückgriff auf § 240 StGB auch dann gesperrt ist, wenn in einer Vollstreckungssituation mit einem (bei § 113 StGB nicht tatbestandsmäßigen) empfindlichen Übel gedroht wird, ist umstritten. Zum Teil wird ein Rückgriff auf § 240 StGB erlaubt, wenn die Voraussetzungen des § 113 StGB nicht vorliegen; dabei sollen die Abs. 3 und 4 analog anwendbar sein.
Kein Spezialitätsverhältnis zwischen § 113 StGB und § 240 StGB liegt hingegen vor, wenn die Drohung außerhalb der tatbestandlichen Grenzen des § 113 StGB erfolgt und beispielsweise gar keine Vollstreckungssituation gegeben ist.
Verwirklicht der Täter sowohl § 114 Abs. 1 StGB als auch § 113 Abs. 1 StGB stehen die beiden Tatbestände wegen ihrer unterschiedlichen Schutzrichtungen aus Klarstellungsgründen in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.
Übungsfall und weiterführende Studienliteratur
Esser/ Nerb, Fortgeschrittenenklausur – Strafrecht: „Widerstand ist zwecklos“, JuS 2023, 427
Puschke/Rienhoff, Zum strafrechtlichen Schutz von Polizeibeamtinnen und -beamten, JZ 2017, 924
Busch/Singelnstein, Was ist ein „tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“?, NStZ 2018, 510