Olivia Czerny Zivilrecht: Wissen und Methoden für die Falllösung Licensed under CC-BY-4.0

Quiz Rechtsfolge von § 122 BGB

Quiz Rechtsfolge von § 122 BGB

A verkauft B ein Smartphone für 550 € (Wert: 500 €). Noch vor der Übergabe ficht B seine Willenserklärung an. Das Smartphone hätte A zwischenzeitlich für 530 € an die C verkaufen können, die es jetzt jedoch nicht mehr haben will. Was kann A nach § 122 I BGB von B ersetzt verlangen?

  • A: Kein Anspruch
  • B: 20 €
  • C: 30 €
  • D: 50 €
  • E: 500 €
  • F: 530 €
  • G: 550 €

A: Diese Aussage ist falsch. B: Diese Aussage ist falsch. C: Diese Aussage ist richtig. Der Vertrauensschaden (§ 122 I BGB: „… Schaden zu ersetzen, den der andere … dadurch erleidet, dass er auf die Erklärung vertraut…“; auch „negatives Interesse“) liegt darin, dass A in Vertrauen auf das Geschäft mit B das Angebot der C abgelehnt hat. Dadurch sind ihm 30 € Gewinn entgangen (530 € (VK-Preis) – 500 € (Wert)). Das Erfüllungsinteresse (§ 122 I BGB: „… Betrag des Interesses, welches der andere … an der Gültigkeit der Erklärung hat…“; auch „positives Interesse“), also das Interesse an der Durchführung des Vertrags mit B, beträgt hingegen 50 € (550 € (VK-Preis) – 500 € (Wert)). Damit ist es betragsmäßig größer als das negative Interesse und begrenzt den Anspruch nicht nach § 122 I a.E. BGB. D:Diese Aussage ist falsch. E: Diese Aussage ist falsch. F: Diese Aussage ist falsch. G: Diese Aussage ist falsch.

A verkauft B ein Smartphone für 550 € (Wert: 500 €). Noch vor der Übergabe ficht B seine Willenserklärung an. Das Smartphone hätte A zwischenzeitlich für 560 € an die C verkaufen können, die es jetzt jedoch nicht mehr haben will. Was kann A nach § 122 I BGB von B ersetzt verlangen?

  • A: Kein Anspruch
  • B: 10 €
  • C: 50 €
  • D: 60 €
  • E: 500 €
  • F: 550 €
  • G: 560 €

A: Diese Aussage ist falsch.B: Diese Aussage ist falsch.C:Diese Aussage ist richtig. Der Vertrauensschaden (§ 122 I BGB: „… Schaden zu ersetzen, den der andere … dadurch erleidet, dass er auf die Erklärung vertraut…“; auch neg. „negatives Interesse“) liegt darin, dass A in Vertrauen auf das Geschäft mit B das Angebot der C abgelehnt hat. Dadurch sind ihm 60 € Gewinn entgangen (560 € (VK-Preis) – 500 € (Wert)). Das Erfüllungsinteresse (§ 122 I BGB: „… Betrag des Interesses, welches der andere … an der Gültigkeit der Erklärung hat…“; auch „positives Interesse“), also das Interesse an der Durchführung des Vertrags mit B, beträgt jedoch nur 50 € (550 € (VK-Preis) – 500 € (Wert)). Der Anspruch ist deshalb auf 50 € begrenzt gem. § 122 I a.E. BGB. D: Diese Aussage ist falsch.E: Diese Aussage ist falsch. F: Diese Aussage ist falsch. G: Diese Aussage ist falsch.

A verkauft B ein Smartphone für 550 € (Wert: 500 €). Noch vor der Übergabe ficht A seine Willenserklärung an. Das Smartphone wollte B für 580 € an die C weiterverkaufen. Was kann B nach § 122 I BGB von A ersetzt verlangen?

  • A: Kein Anspruch
  • B: 30 €
  • C: 50 €
  • D: 80 €
  • E: 500 €
  • F: 550 €
  • G: 580 €

A: Diese Aussage ist richtig. B hat keinen Schaden dadurch erlitten, dass er auf die Wirksamkeit des Geschäfts mit A vertraut hat. Der entgangene Gewinn in Höhe von 30 € (580 € (VK-Preis an C) – 550 € (Kaufpreis an A)) ist vielmehr das positive Interesse, also der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass das Geschäft mit A nicht zustande gekommen ist. Dieser Schaden ist nach § 122 BGB nicht ersatzfähig, sondern allein als betragsmäßige Grenze für den ersatzfähigen Vertrauensschaden relevant (§ 122 I a.E. BGB). B: Diese Aussage ist falsch. C: Diese Aussage ist falsch. D: Diese Aussage ist falsch. E: Diese Aussage ist falsch. F: Diese Aussage ist falsch. G: Diese Aussage ist falsch.